Radwege, © Halfpoint/stock.adobe.com

Ver­kehrs­re­geln

Wo kann ich fahren?

Immer mehr Menschen sind mit dem Fahrrad unterwegs. Gerade das Pedelec mit seiner elektrischen Unterstützung erfreut sich zunehmender Beliebtheit und sorgt für ein Revival des Radverkehrs.

Viele Menschen, die lange nicht mehr auf zwei Rädern unterwegs waren, fragen sich aber: wo fahre ich denn nun? Ein Blick auf die unterschiedlichen Formen von Radwegen bringt Licht ins Dunkel.

Be­nut­zungs­pflich­ti­ge Rad­we­ge

Benutzungspflichtig sind Radwege, wenn sie in Fahrtrichtung mit einem blauen Verkehrsschild mit Fahrradsymbol gekennzeichnet sind. Gleiches gilt für auf der Straße aufgebrachte Markierungen: ein umkreistes Fahrradsymbol auf der Straße selbst steht für einen benutzungspflichtigen Radweg und ersetzt das Verkehrsschild.

Rei­ner Rad­weg

Zu sehen ist ein rundes, blaues Verkehrsschild  auf dem ein Fahrrad abgebildet ist.

Rundes Verkehrsschild mit Fahrradsymbol. Diesen Weg dürfen ausschließlich Radfahrer*innen nutzen. Mit dieser Beschilderung wird die Nutzung der Fahrbahn durch Radfahrende ausgeschlossen.

Ge­trenn­ter Rad- und Geh­weg

Zu sehen ist ein blaues Verkehrsschild, auf dem Fußgänger und ein Fahrrad abgebildet sind, die durch eine vertikale Linie getrennt werden.

Rundes Verkehrsschild mit Fußgänger*innen- und Fahrradsymbol, getrennt durch eine vertikale Linie. Beim geteilten Geh- und Radweg fahren Radfahrende links und zu Fuß gehende halten sich rechts. Die Trennung von der Wege ist baulich oder farblich verdeutlicht. In Bad Salzuflen ist diese Führungsform kaum noch zu finden, ein Beispiel ist die Wasserfuhr. Mit dieser Beschilderung wird die Nutzung der Fahrbahn durch Radfahrende ausgeschlossen.

Ge­mein­sa­mer Geh- und Rad­weg

Zu sehen ist ein blaues Verkehrsschild, auf dem Fußgänger und ein Fahrrad abgebildet sind, die durch eine horizontale Linie getrennt werden.

Rundes Verkehrsschild mit Fußgänger*innen- und Fahrradsymbol, geteilt durch eine horizontale Linie. Dieser Weg wird von Fußgänger*innen und Radfahrer*innen gemeinsam genutzt. Radfaherende sind dazu angehalten besondere Rücksicht auf zu Fuß gehende zu nehmen. Mit dieser Beschilderung wird die Nutzung der Fahrbahn durch Radfahrende ausgeschlossen.

We­ge mit Be­nut­zungs­recht

Radfahrende müssen diese Radwege nicht nutzen, auch wenn sie entsprechend hervorgehoben sind und dürfen ebenso auf der Fahrbahn fahren.

Geh­weg - Rad­fah­ren­de frei

Zu sehen ist das Verkehrsschild "Radfahrende frei".

Ist ein Gehweg mit dem Zusatz „Radfahrende frei“ beschildert, kann dieser genutzt werden. Radfahrende sind hier „Gast“ auf dem Gehweg und müssen besondere Rücksicht auf zu Fuß Gehende nehmen. Radfahrende dürfen in diesem Fall ebenso auf der Fahrbahn fahren.

Auf­ge­ho­be­ne Be­nut­zungs­pflicht

Durch mehrere Änderungen der StVO seit 1997 wurde die Rolle der Radfahrer*innen als Verkehrsteilehmende deutlich gestärkt. Der Radverkehr darf nur noch dort auf den Hochbord gezwungen werden, wo es unbedingt notwendig ist. Ansonsten muss der Kfz-Verkehr die Fahrbahn mit Radfahrenden teilen. Die alten Anlagen mit rotem Pflaster dürfen natürlich weiterhin genutzt werden, soweit nicht anders ausgeschildert.

Wei­te­re Re­ge­lun­gen

Kinder im Radverkehr, © Irina Schmidt/stock.adobe.com
FÜR KINDER

Verkehrsregeln für Kinder

Fahrräder gehören als Fahrzeuge grundsätzlich auf die Fahrbahn. Kinder bis acht Jahre müssen jedoch und Kinder bis zehn Jahre dürfen auf dem Gehweg fahren. Begleitpersonen können ebenfalls den Gehweg nutzen.

Gerade die Radverkehrsführung auf der Straße wird von vielen als Sicherheitsrisiko eingeschätzt. Tatsächlich werden Radfahrer dort viel besser gesehen und Autofahrer können entsprechend reagieren.

Einbahnstraße Fahrradfahren, © stock.adobe.com - Kalle Kolodziej
IN EINBAHNSTRAßEN

Radverkehr in Einbahnstraßen

Seit Ende der 90er Jahre ist die Freigabe des Radverkehrs in Gegenrichtung von Einbahnstraßen möglich. Auch in Bad Salzuflen wird diese Möglichkeit genutzt.

Füh­rungs­for­men auf der Fahr­bahn

Rad­fahr­strei­fen

Ein allein für den Radverkehr bestimmter Teil der Fahrbahn, der mit einer durchgezogenen Linie vom Rest abgetrennt ist, wird als Radfahrstreifen bezeichnet. Kfz dürfen diesen Streifen nicht befahren und schon gar nicht dort parken.

Ist an Ampeln kein extra Signalgeber für Radfahrer vorhanden, sind die Signale des Kfz-Verkehrs zu nutzen.

Schutz­strei­fen

Der „kleine Bruder“ des Radfahrstreifens ist schmaler und nur mit einer gestrichelten Linie markiert. Dieser darf kurzzeitig von Kraftfahrzeugen mitgenutzt werden, falls notwendig. Auch hier gilt absolutes Halteverbot.

Ein Beispiel für diese Führungsform in Bad Salzuflen ist die Lagesche Straße.

Misch­ver­kehr

Nicht selten wird der Radverkehr ohne Markierung zusammen mit dem Kfz-Verkehr geführt. Dies ist häufig auf ein geringes Platzangebot zurückzuführen, wobei in diesem Fall meist nur Tempo 30 erlaubt ist.

In Tempo-30-Zonen und verkehrsberuhigten Bereichen ist generell auf eine separate Radverkehrsanlage zu verzichten, Mischverkehr ist die Regel.

Links­ab­bie­gen an Am­pel­kreu­zun­gen

Linksabbiegerin, © stock.adobe.com - LeslieAnn

Links­ab­bie­gen direkt und indirekt

In Deutschland wird in den aktuellen Planungsgrundlagen zwischen zwei Hauptformen des Linksabbiegens von Radfahrern an Kreuzungen unterschieden.

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Kontakt

Stadt Bad Salzuflen | Fachdienst Tiefbau
Verwaltungsgebäude Benzstraße
Benzstraße 10
32108 Bad Salzuflen
Herr Sebastian Baving
Radverkehrsbeauftragter
1. OG | Raum B1.00