Wie wird be­stimmt wann wel­che Maß­nah­me um­ge­setzt wird?

Bei der Priorisierung der Maßnahmen gibt es verschiedene Methoden. Die meisten Ansätze unterscheiden zwischen zwei übergeordneten Aspekten: der Priorität in der Konzeption und dem Aufwand einer möglichen Maßnahme.

Eine Priorisierung lässt ich z.B. sich über folgende Faktoren definieren:

  • Netzbedeutung
  • Verkehrssicherheit
  • Infrastrukturqualität
  • Lage in weiteren Konzeptionen (z.B. Schulwegplan)

Der entscheidende Aspekt wie schnell eine Maßnahme überhaupt umgesetzt werden kann, kann mit dem Aufwand beschrieben werden. Um diesen zu definieren werden Faktoren wie:

  • Baulastträgerschaft (z.B. Bauprogramm Straßen.NRW)
  • Planungsaufwand (Maßnahme erfordert z.B. Ingenieurbauwerke wie Brücken)
  • Kosten und ggf. Förderfähigkeit (Einpassung der Maßnahmen in den städtischen Haushalt)
  • Räumliche Zwänge (z.B. Breite und Verkehrsstärke in Straßenraum, Straßenbäume) oder
  • kommunikativer Aufwand

herangezogen.

Dabei beschreibt der letzte Punkt den Aufwand für das Management des Konfliktpotenzials einer Maßnahme. Im Zuge der Bereitstellung von mehr Verkehrsraum für den Radverkehr ist es häufig unumgänglich den entsprechenden Raum anderen Verkehrsträgern zu entziehen. Solche Veränderungen polarisieren und müssen demokratisch bewältigt werden.

Aus der Verschneidung der Aspekte Priorität und Aufwand kann ein Umsetzungsprogramm erarbeitet werden. Erst jetzt unter Berücksichtigung aller Faktoren können die Maßnahmen zunächst in die Kategorien

  • kurzfristig
  • mittelfristig und
  • langfristig umsetzbar

unterteilt werden.

Anschließend kann ein zeitlich definiertes ggf. auf Jahre aufgeteiltes Umsetzungsprogramm entstehen.

Somit gilt:

Planungspriorität ≠ Umsetzungspriorität!

Grundsätzlich wurde 2021 die Gleichstellung des Radverkehrs mit dem motorisierten Individualverkehr (MIV) im Fahrrad und Nahverkehrsgesetz NRW festgeschrieben. Die Bevorrechtigung des MIV in der Verkehrsplanung in den letzten Jahrzehnten soll damit reduziert werden und der Radverkehrsanteil am Verkehrsmix (sog. Modal Split) steigen.

Im Aktionsplan des Landes NRW zum Fahrrad und Nahverkehrsgesetz wurde dieser Anspruch präzisiert: der Anteil der mit dem Fahrrad zurückgelegten Wege soll auf mindesten 25% steigen. Diese Vorgabe des Landes zieht unweigerlich den Anspruch der Substitution von Wegen mit dem Kfz durch Wege mit dem Rad nach sich.

Letztlich ist das politische Votum für die Durchführung einer Maßnahme entscheidend.