Lärmschutz
Das Thema Lärmschutz ist nicht einheitlich geregelt. Vielmehr gibt es für unterschiedliche Lebens- und Arbeitsbereiche jeweils differenzierte rechtliche Vorgaben. Durch § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetz NrW (LImschG) wird generell die Nachtruhe, d.h. die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. § 10 des LImschG regelt darüber hinaus die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten…