Sozialhilfe
Wichtige Voraussetzungen: Der gewöhnliche Aufenthalt liegt in der Bundesrepublik Deutschland, das 18. Lebensjahr wurde bereits vollendet, aus gesundheitlichen Gründen liegt vorübergehende Erwerbsminderung vor, das 65. Lebensjahr wurde noch nicht vollendet. Sollten vorrangige Ansprüche (zum Beispiel Leistungen nach dem SGB II, auf Rente, Wohngeld, Krankengeld) bestehen, müssen diese zunächst ausgeschöpft werden, da die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) eine nachrangige…