Nacht der 10.000 Kerzen
witterungsbedingt abgesagtBad Salzuflen (31.08.2023)
Update vom 31. August:
Leider muss die Nacht der 10.000 Kerzen witterungsbedingt endgültig abgesagt werden - Es wird keinen weiteren Termin in 2023 geben.
Erworbene Tickets werden erstattet.
Eigentlich sind aller guten Dinge drei. Und eigentlich sollte der Sommer bei der „Nacht der 10.000 Kerzen“ nochmals so richtig zelebriert werden. Doch aufgrund der Wettervorhersage erfolgte für das am 25. August 2023 geplante Lichtermeer die Verschiebung auf den Ersatztermin. Der morgige Freitag, 01. September 2023. Doch auch dieser Termin ist von anhaltenden schlechten Wetterprognosen betroffen. „Das Wetter scheint es in diesem Jahr leider nicht gut mit uns zu meinen“, bedauert Leonie Immel vom städtischen Fachdienst Veranstaltungsmanagement die erneute, zugleich auch endgültige Eventabsage. „Nach akribischer Beobachtung diverser Wetterportale und Regenradare ist die Prognose auch für diesen Freitag sehr schlecht. Aus diesem Grund haben wir die Entscheidung treffen müssen, dass die ‚Nacht der 10.000 Kerzen‘ in 2023 ausfällt.“
Neuer Termin für 2024
Doch wenngleich die diesjährigen Wetterkapriolen die beliebte „Nacht der 10.000 Kerzen“ nicht stattfinden haben lassen, überwiegt die Vorfreude auf das kommende Jahr. „Wir hoffen, dass wir in 2024 eines der Highlights der Stadt Bad Salzuflen wieder gemeinsam erleben dürfen“, freut sich Leonie Immel bereits heute auf das flammende Lichtermeer im Kurpark der Stadt Bad Salzuflen am 23. August (Freitag) 2024.
Erstattung Eintrittspreis: Tourist Information & Online-Buchung
Die Erstattung des Eintrittspreises erfolgt gegen Rückgabe des erworbenen Tickets an der Tourist Information im Kurgastzentrum. Für eine Erstattung von online erworbenen Eintrittskarten ist eine E-Mail unter Angabe der Buchungsnummer zu senden an event@bad-salzuflen.de. Zudem ist, sofern die Zahlung mittels Lastschriftverfahren erfolgte, die Angabe einer Bankverbindung (IBAN und Name des Kontoinhabers) beizufügen, um eine schnellere Abwicklung des Erstattungsprozesses zu ermöglichen.
Artikel vom 31. August 2023