Ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe eines Sonn- und Feiertages für die Veranstaltung „Bad Salzuflen blüht auf“
Aufgrund des § 6 Abs. 4 und Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz-LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.03.2018 (GV. NRW. 2018 S. 172) wird gemäß dem Beschluss des Rates vom 21.02.2024 für die Stadt Bad Salzuflen verordnet:
§ 1
Die Veranstaltung „Bad Salzuflen blüht auf“ im Ortsteil Bad Salzuflen findet am letzten Sonntag des Märzes eines jeden Jahres statt. Fällt dieser Sonntag auf den Ostersonntag, so findet die Veranstaltung am ersten Sonntag des Aprils statt. Während der Veranstaltung können Verkaufsstellen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein, soweit sie im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung liegen.
§ 2
Die grafische Darstellung der Ausmaße der Freigabe nach §6 Absatz 4 Ladenöffnungsgesetz NRW (Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung) ist in der Anlage, die Bestandteil dieser ordnungsbehördlichen Verordnung ist, beigefügt.
§ 3
Diese Rechtsverordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Fundstelle/veröffentlicht
Kreisblatt Lippe, 12.02.2024, S. 3