Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung über die Ent­sor­gung von Grund­stücks­ent­wäs­se­rungs­an­la­gen

vom 24.04.1986

§ 1 Allgemeines
§ 2 Ausschluss von der Entsorgung
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
§ 4 Begrenzung des Benutzungsrechts
§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang
§ 6 Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 7 Haftung
§ 8 Anmeldepflicht
§ 9 Auskunftspflicht, Betretungsrecht
§ 10 Benutzungsgebühren
§ 11 Andere Berechtigte und Verpflichtete
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht
Änderungsverlauf

Aufgrund der §§ 4, 18 und 19 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023), des § 18 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Okt. 1976 (BGBl. I S. 3017), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373), der §§ 51 und 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488/SGV. NW. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 1984 (GV. NW. S. 663), des § 15 des Gesetzes über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41, ber. S. 288), geändert durch das Gesetz vom 31. Januar 1985 (BGBl. I S. 204), der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S.712/SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 663), hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 23.04.1986 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

  1. Die Stadt betreibt die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
  2. Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser.
  3. Die Entsorgung umfasst die Entleerung (einschl. ggf. Reinigung), Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Stadt Dritter bedienen.

§ 2
Ausschluss von der Entsorgung

Von der städtischen Entsorgung im Rahmen dieser Satzung sind ausgeschlossen:
a) Grundstücksentwässerungsanlagen auf Grundstücken, für die die Stadt in Anwendung der Bestimmung des § 53 Abs. 3 LWG von der Entsorgung freigestellt ist,
b) das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird, sofern das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung nicht überschritten wird (§ 51 Abs. 2 LWG),
c) der Klärschlamm aus Kleinkläranlagen, der unter Beachtung der Vorschriften des § 15 AbfG i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 11 AbfG sowie der Klärschlammverordnung (AbfKlärVO) einer ordnungsgemäßen, insbesondere das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigenden Verwertung zugeführt wird.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des Abfallbeseitigungsrechts für eine derartige Verwertung ist der Stadt durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zur Durchführung des § 15 AbfG zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die wasserrechtlichen Vorschriften zum Gewässerschutz bleiben hiervon unberührt.

§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht

Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks, auf dem sich eine Grundstücksentwässerungsanlage befindet, ist berechtigt, von der Stadt die Entsorgung seiner Anlage und die Übernahme ihres Inhalts zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).

§ 4
Begrenzung des Benutzungsrechts

In die Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen nicht eingeleitet werden:
a) Stoffe, die geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu beeinträchtigen,
b) Stoffe, die geeignet sind, die bei der Entleerung und Abfuhr eingesetzten Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören,
c) Stoffe, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, das Personal bei der Entsorgung gesundheitlich geschädigt, die Abwasseranlagen nachteilig beeinflusst oder Vorfluter über das zulässige Maß hinaus verunreinigt werden können. § 4 der Entwässerungssatzung der Stadt findet insoweit entsprechend Anwendung. Bei Kleinkläranlagen ist insbesondere DIN 4261 zu beachten.

§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang

Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer (§ 3) ist verpflichtet, sich der städtischen Entsorgung anzuschließen und den zu entsorgenden Inhalt der Grundstücksentwässerungsanlage der Stadt zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).

§ 6
Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen

  1. Die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weiter gehenden Verpflichtungen bleiben unberührt.
  2. Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach der Entleerung gemäß der Betriebsanleitung und unter Beachtung der insoweit geltenden DIN-Vorschriften wieder in Betrieb zu nehmen.
  3. Der Grundstückseigentümer hat die Entleerung von Kleinkläranlagen unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise und der DIN 4261 rechtzeitig bei der Stadt zu beantragen, für eine abflusslose Grube spätestens dann, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt ist. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.
  4. Auch ohne vorherigen Antrag kann die Stadt die Grundstücksentwässerungsanlagen entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entleerung erfordern oder die Voraussetzungen für die Entleerung vorliegen und ein Antrag auf Entleerung unterbleibt.
  5. Die Durchführung der Entsorgung erfolgt nach näherer Bestimmung durch die Stadt.
  6. Die Anlageninhalte gehen mit der Abfuhr in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verloren gegangenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden darin Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln.

§ 7
Haftung

  1. Die Haftung des Grundstückseigentümers für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Grundstücksentwässerungsanlage wird durch diese Satzung und die nach ihr durchgeführte Entsorgung nicht berührt.
  2. Der Grundstückseigentümer haftet der Stadt für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer oder satzungswidriger Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage. Er hat die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
  3. Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Witterungseinflüssen, Hochwasser oder aus ähnlichen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr.

§ 8
Anmeldepflicht

  1. Der Grundstückseigentümer hat der Stadt das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
  2. Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 9
Auskunftspflicht, Betretungsrecht

  1. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 8 hinaus der Stadt alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstückes und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
  3. Nach Aufforderung sind festgestellte Mängel durch den Grundstückseigentümer zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
  4. Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung zu dulden.

§ 10
Benutzungsgebühren

Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen Benutzungsgebühren nach Maßgabe des KAG NW und der Gebührensatzung für Abwasserbeseitigung, die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die Abfallbeseitigung und die Straßenreinigung in der Stadt Bad Salzuflen.

§ 11
Andere Berechtigte und Verpflichtete

Alle in dieser Satzung vorgesehenen Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher und alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten sowie für Pächter von gärtnerisch, land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und Inhaber und Pächter von Tankstellen und Gewerbebetrieben. Für Gebäude mit Eigentumswohnungen ist der nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum zu bestellende Verwalter zahlungspflichtig. Daneben haften die einzelnen Wohnungseigentümer in Höhe des auf sie entfallenden Gebührenanteils. Der Grundstückseigentümer wird von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihm andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, unbeschadet § 41 WHG und § 18 AbfG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
    a)   § 4 Stoffe einleitet,
    b)   § 5 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,
    c)   § 6 Abs. 2 die Entwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt,
    d)   § 6 Abs. 3 die Entleerung nicht rechtzeitig beantragt,
    e)   § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt,
    f)   § 9 Abs. 1 Auskünfte verweigert,
    g)   § 9 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt,
    h)   § 9 Abs. 3 Mängel nicht beseitigt,
    i)   § 9 Abs. 4 den Zugang verwehrt.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu 500,00 €, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu 250,00 € geahndet werden.
  3. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 02. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645).

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 19. Dezember 1985 (KrBl. Lippe, 27.12.1985, S. 792 - 794) außer Kraft.


Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe 12.05.1986, S. 249 - 251

Änderungsverlauf

1. Euro-Anpassungssatzung v. 06.11.2001, KrBl. Lippe, 26.11.2001, S. 791 ff.