Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung über die Ab­fall­ent­sor­gung in der Stadt Bad Salz­uflen

vom 10.05.2023

Vorwort
§ 1 Aufgaben und Ziele

§ 2 Abfallentsorgungsleistungen
§ 3 Ausgeschlossene Abfälle
§ 4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
§ 5 Anschluss- und Benutzungsrecht
§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang
§ 7 Ausnahmen vom Benutzungszwang
§ 8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
§ 9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
§ 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke
§ 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter
§ 12 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
§ 13 Benutzung der Abfallbehälter
§ 14 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft
§ 15 Häufigkeit und Zeit der Leerung
§ 16 Entsorgung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altbatterien
§ 17 Anmeldepflicht
§ 18 Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht
§ 19 Unterbrechung der Abfallentsorgung
§ 20 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/ Anfall der Abfälle
§ 21 Abfallentsorgungsgebühren
§ 22 Andere Berechtigte und Verpflichtete
§ 23 Begriff des Grundstücks
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 zur 1. Satzung zur Änderung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Salzuflen vom 10.05.2023
Anlage 2 zur 1. Satzung zur Änderung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Salzuflen vom 10.05.2023
Fundstelle/veröffentlicht
Änderungsverlauf

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. Nr. 21 S. 489 ff.), in der jeweils geltenden Fassung; des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.2021 (BGBl. I 2021, S. 3436 ff.), in der jeweils geltenden Fassung; § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) vom 18.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 896 ff.), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen vom 28.04.2022 (BGBl. I 2022, S. 700 ff.), in der jeweils geltenden Fassung; des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I 2015, S. 1739 ff.), zuletzt geändert durch Art. 23 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.2021 (BGBl. I 2021, S. 3436 ff.), in der jeweils geltenden Fassung; des Batteriegesetzes (BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I 2009, S. 1582), zuletzt geändert durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes vom 3.11.2020 (BGBl. I S. 2280 ff), in der jeweils geltenden Fassung; des Verpackungsgesetzes (VerpackG – Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennthaltung von wertstoffhaltigen Abfällen) vom 05.07.2017 (BGBl. I 2017, S. 2234 ff.), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1699 ff.), in der jeweils geltenden Fassung; §§ 5, 8 und 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LKrWG NRW) vom 21.06.1988, zuletzt geändert durch das 4. Gesetz zu Änderung des Landesabfallgesetzes vom 01.02.2022 (GV. NRW. 2022, Nr. 7, S. 121 ff.), in der jeweils geltenden Fassung; § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (OWiG-BGBl. I 1987, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 31 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBl. I 2021, Nr. 71, S. 4607 ff.), in der jeweils geltenden Fassung; der Abfallsatzung des Abfallwirtschaftsverbandes Lippe vom 13.12.2019 in der derzeit geltenden Fassung; §§ 4 und 7 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 01.10.1979 (GkG – GV.NRW., S. 621), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV. NRW. S. 474), in der derzeit gültigen Fassung; hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung vom 22.03.2023 folgende Satzung beschlossen:

Vorwort

Aufgrund der §§ 4 und 7 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NRW S. 621), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG) vom 21.06.1988 (GV NRW S. 250), in der jeweils gültigen Fassung,  haben sich zusammengeschlossen


die Gemeinde Augustdorf,
die Stadt Bad Salzuflen,
die Stadt Barntrup,
die Stadt Blomberg,
die Stadt Detmold
die Gemeinde Dörentrup,
die Gemeinde Extertal,
die Stadt Horn-Bad Meinberg,
die Gemeinde Kalletal,
die Stadt Lage,
die Stadt Lemgo,
die Gemeinde Leopoldshöhe,
die Stadt Lügde,
die Stadt Oerlinghausen,
die Stadt Schieder-Schwalenberg,
die Gemeinde Schlangen und
der Kreis Lippe


zu einem Abfallentsorgungsverband im Sinne § 8 Abs. 1 LKrWG. Die Neufassung der Verbandssatzung vom 13.12.2019 in der derzeit gültigen Fassung ist rechtskräftig.

§ 1
Aufgaben und Ziele

  1. Die Stadt Bad Salzuflen und der Abfallwirtschaftsverband Lippe betreiben die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
     
  2. Mit der Gründung des Abfallwirtschaftsverbandes Lippe hat die Stadt Bad Salzuflen alle abfallwirtschaftlichen Aufgaben gemäß des § 4 der Verbandsatzung des Abfallwirtschaftsverbandes vom 13.12.2019 in der derzeit gültigen Fassung auf den Verband übertragen. Abfallwirtschaftliche Aufgaben die bei den Mitgliedern verbleiben, sind in der Anlage 1 der Satzung des Abfallwirtschaftsverbandes festgeschrieben.
     
  3. Die Stadt Bad Salzuflen erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind:

    - Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.

    - Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
     
  4. Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Abfallwirtschaftsverband Lippe nach der vom Kreis Lippe als dessen Mitglied hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen.
     
  5. Der Abfallwirtschaftsverband Lippe und die Stadt Bad Salzuflen können sich zur Durch­führung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 4 Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
     
  6. Die Stadt Bad Salzuflen wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstü­cken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden, die Maßga­ben des § 2 LKrWG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter ver­wendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.

§ 2
Abfallentsorgungsleistungen

  1. Die Entsorgung von Abfällen durch den Abfallwirtschaftsverband Lippe umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des Abfallwirtschaftsverbandes Lippe, wo sie sortiert, der Vorbereitung zur Wiederverwertung, der Verwertung oder der Beseitigung zugeführt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden – soweit erforderlich (§ 9 KrWG) – getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. Bei den eingesammelten Abfällen handelt es sich insbesondere um Siedlungsabfälle im Sinne des § 3 Abs. 5a KrWG.
     
  2. Im Einzelnen erbringt der Abfallwirtschaftsverband Lippe gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:

    a)    Einsammlung und Beförderung und Behandlung von Restmüll.

    b)    Einsammlung, Beförderung und Verwertung von Bioabfällen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KrWG). Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen (§ 3 Abs. 7 KrWG),

    c)    Einsammlung und Beförderung und Verwertung von Altpapier (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG); hierzu gehört Altpapier, welches keine Verpackung (§ 3 Abs. 1 VerpackG) aus Papier/Pappe/Karton darstellt, wie z. B. Zeitungen, Zeitschriften und Schreibpapier; Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton werden ebenfalls erfasst, sind aber den privatwirtschaftlichen Dualen Systemen auf der Grundlage der §§ 13 ff. VerpackG zugeordnet (§ 2 Abs. 3 dieser Satzung),

    d)    Einsammlung und Beförderung und Verwertung von sperrigen Abfällen (Sperrmüll - § 20 Abs. 2S. 1 Nr. 7 KrWG),

    e)    Einsammlung und Beförderung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und § 16 Abs. 2 dieser Satzung,

    f)    Einsammlung, Beförderung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen in stationären Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 KrWG),

    g)    Betrieb von Sammelstellen für Elektro- und Elektronikaltgeräte,

    h)    Betrieb von Sammelstellen für sperrige Abfälle.

    Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt gemäß § 9 und § 9a KrWG durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen für Restabfall, Biomüll und Papier, durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem für Sperrmüll und Elektronikschrott sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung von Schadstoffen. Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 16 dieser Satzung geregelt.
     
  3. Im Einzelnen erbringt die Stadt Bad Salzuflen darüber hinaus gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung z.B. folgende Abfallentsorgungsleistungen:

    a)    Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.

    b)    Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet,

    c)    Textilsammlung.
     
  4. Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen der rein privatwirtschaftlichen Dualen Systeme zur Einsammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verpackungen auf der Grundlage der §§ 13 ff. des Verpackungs­gesetzes (VerpackG). Diese privatwirtschaftlichen Dualen Systeme sind kein Bestandteil der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung des Abfallwirtschaftsverbandes Lippe oder der Stadt Bad Salzuflen. Es werden im Rahmen dieser Satzung und unter Berücksichtigung der Abstimmungsvereinbarung mit den privaten Systembetreibern gemäß § 22 VerpackG lediglich flankierende Regelungen dahingehend getroffen, welche Abfälle (Einweg­verpackungen) in die Erfassungsbehältnisse (z. B. gelbe Tonne, Altglascontainer) des privatwirtschaftlichen Systems eingeworfen werden können. Die Erfassung von Einweg-Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton erfolgt gemeinsam über die öffentlich-rechtliche Altpapiererfassung des Abfallwirtschaftsverbandes Lippe für Druckerzeugnisse, Zeitungen, Zeitschriften (Altpapiertonne).

§ 3
Ausgeschlossene Abfälle

  1. Vom Einsammeln und Befördern durch den Abfallwirtschaftsverband Lippe sind gemäß § 20 Abs.2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde (Kreis Lippe) ausgeschlossen:

    a)    Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eine Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen der Abfallwirtschaftsverband Lippe nicht durch Erfassung als ihm übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 KrWG).

    b)    Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist ( § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG). Diese Abfälle sind in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung.
     
  2. Der Abfallwirtschaftsverband kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs.2 Satz 3 KrWG).

§ 4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen

  1. Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.A. § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) werden vom Abfallwirtschaftsverband Lippe bei den von ihm beauftragten stationären Sammelstellen und/oder mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können (§ 5 Abs. 3 LKrWG NRW). Gefährliche Abfälle sind gemäß § 9 a KrWG vom Abfallerzeuger (§ 3 Abs. 8 KrWG) bzw. Abfallbesitzer (§ 3 Abs. 9 KrWG) von anderen Abfällen getrennt zu halten und dem Abfallwirtschaftsverband Lippe zu überlassen. Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen Abfälle, die in der als Anlage 2 zu dieser Satzung beigefügten Liste genannt sind. Die Liste ist Bestandteil der Satzung.
     
  2. Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den in der Stadt Bad Salzuflen bekannt gegebenen Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Bekanntgabe der Termine und Standorte der Sammelstellen und Sammelfahrzeuge erfolgt über den Abfuhrkalender.

§ 5
Anschluss- und Benutzungsrecht

  1. Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Bad Salzuflen liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Stadt Bad Salzuflen den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). § 12 bleibt hiervon unberührt.
     
  2. Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Bad Salzuflen haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).

§ 6
Anschluss- und Benutzungszwang

  1. Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Bad Salzuflen liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter ) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
     
  2. Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/ industriell genutzt werden, haben gemäß §17 Abs. 1 S. 2 KrWG gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 S. 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Abfälle gelten als angefallen, wenn erstmalig die Begriffsmerkmale in § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt sind. Das sog. Huckepackverfahren ist unzulässig, d. h. angefallener Restmüll darf als gemischter Siedlungsabfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01) nicht mit anderen Abfällen, die einer anderen Abfallschlüssel-Nummer der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung zuzuord­nen sind, entsorgt werden. Im Übrigen gilt Abfall zur Beseitigung als angefallen, wenn konkrete Verwertungsmaßnahmen durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger unter Beachtung der Vorgaben zur Trennung von Abfällen in den §§ 3 und 4 GewAbfV nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt werden können. Dieses ist z. B. bei benutzten Staubsaugerbeuteln, benutzten Papiertaschen- bzw. Papierküchentüchern, Küchenschwämmen, Hygieneartikeln, Zigarettenkippen sowie zerbrochenem Porzellan anzunehmen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung.
     
  3. Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich.
     
  4. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen kann im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG durch die zuständige Ordnungsbehörde zugelassen werden.

§ 7
Ausnahmen vom Benutzungszwang

Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht,

a)    soweit Abfälle gemäß § 3 Abs.1 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;

b)     soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und der Abfallwirtschaftsverband Lippe an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);

c)    soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 3 oder Abs. 4 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);

d)    soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden;

e)    soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.

§ 8
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung

  1. Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgung werden von der Stadt Bad Salzuflen in Abstimmung mit dem Abfallwirtschaftsverband Lippe erteilt.
     
  2. Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs.3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Stadt Bad Salzuflen stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs.1 Satz 1, 2. Halbsatz KrWG besteht.
     
  3. Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Der Abfallwirtschaftsverband Lippe stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG i. V. m. § 7 GewAbfV besteht.

§ 9
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen

Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern im Rahmen der kommunalen Abfallsammlung durch den Abfallwirtschaftsverband Lippe gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe vom 28.10.2020 (KrBl. vom 10.11.2020, Nr.112, S. 746 ff.) zu der vom Kreis oder dem Abfallwirtschaftsverband Lippe angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit Abfallwirtschaftsverband Lippe das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.

§ 10
Abfallbehälter und Abfallsäcke

  1. Die Stadt Bad Salzuflen bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.
     
  2. Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:

    a)    blaue oder schwarze Abfallbehälter mit blauem Deckel für Altpapier und Kartonagen mit der Gefäßgröße 120 l, 240 l, 1100 l

    b)     grüne oder schwarze Abfallbehälter mit grünem Deckel für Bioabfälle in den Gefäßgrößen 60 l, 80 l, 120 l, 240 l,

    c)      schwarze Abfallbehälter für Restmüll mit den Gefäßgrößen 60 l, 80 l, 120 l, 240 l, 770 l und 1100 l

    d)     Beistellsäcke der Kommune aus Kraftpapier für Bioabfall und Beistellsäcke aus Kunststoff für Restabfallmit einem Volumen von 70 l ,

    f)      schwarze Abfallbehälter mit gelbem Deckel für Verpackungen aus Kunststoff, Metall, Verbundstoffen in den Gefäßgrößen 240 l, 1100 l

§ 11
Anzahl und Größe der Abfallbehälter

  1. Jedes Grundstück erhält:

    a)    mindestens einen Abfallbehälter für Restmüll in schwarz,

    b)    einen Abfallbehälter für Bioabfälle in grün oder schwarz mit grünem Deckel,

    c)    einen Abfallbehälter für Altpapier und Kartonagen in blau oder schwarz mit blauem Deckel

    d)    einen Abfallbehälter der dualen Systems für Leichtstoffverpackungen in schwarz mit gelbem Deckel

    Die Behälter dürfen nur mit den in der Anlage 1 zu dieser Satzung genannten Abfällen befüllt werden.
     
  2. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen für jedes Grundstück mindestens einen 80-l-Abfallbehälter für Restmüll - vierwöchentliche Entleerung - und einen 60-l-Abfallbehälter für Bioabfälle - vierzehntägliche Entleerung - zu benutzen. Ein- oder Zwei-Personen-Haushalte können auf Antrag einen Restmüllbehälter mit 60-l Fassungsvermögen benutzen.
    Das erforderliche Behältervolumen richtet sich nach der Menge des vierwöchentlich (Restmüll) bzw. vierzehntäglich (Bioabfälle) auf dem Grundstück anfallenden Abfalls. Der Grundstückseigentümer hat ein entsprechendes Behältervolumen bei der Stadt zu beantragen.
     
  3. Für vorübergehende Mehrmengen ist ein Beistellsack zu nutzen.
     
  4. Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 3 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.
     
  5. Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach § 11 Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem nach § 11 Abs. 2 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet.
     
  6. Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen auf der Grundlage einer fototechnischen Dokumentation festgestellt, dass das bereitgestellte Mindest-Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden und zu bezahlen.
     
  7. Wird bei drei aufeinander folgenden Entleerungsterminen auf der Grundlage einer foto­technischen Dokumentation festgestellt, dass Bioabfallbehälter oder Papierbehälter mit Restmüll oder anderen Abfällen falsch befüllt worden sind, so werden wegen der damit verbundenen Verhinderung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung dieser Abfälle die Bioabfall- und/oder Altpapiergefäße abgezogen und gebührenpflichtig durch Restmüllgefäße mit einem entsprechenden Fassungsvolumen der abgezogenen Bioabfall- und Altpapiergefäße ersetzt.
    Der Entzug des Bioabfall- sowie des Altpapierbehälters kann auf Antrag des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers frühestens nach einem halben Kalenderjahr zurückgenommen werden.

§ 12
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter

  1. Die Abfallbehälter und Abfallsäcke sind zu den vom Abfallwirtschaftsverband Lippe bzw. von der Stadt Bad Salzuflen festgesetzten und bekannt gegebenen Zeiten an den für die Abfuhr geeigneten Stellen (Gehwegkante, Straßenrand) so aufzustellen, dass das Einsammeln und der Transport der Abfälle ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist und der Straßenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird. Im Übrigen darf die Allgemeinheit durch das Aufstellen der Abfallbehälter und Abfallsäcke nicht belästigt, behindert oder gefährdet werden. Die Anweisungen der Beauftragten der Stadt Bad Salzuflen bzw. des Abfallwirtschaftsverbandes Lippe über den Standplatz sind zu befolgen.
     
  2. Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch den Abfallwirtschaftsverband Lippe wegen enger oder unzureichend befestigter Wege, Baustellen, fehlender Wendemöglichkeiten für Abfuhrfahrzeuge, der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft oder aus sonstigen Gründen nicht unmittelbar von dem Grundstück erfolgen kann, erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle von einem Standplatz abzuholen, der eine ungehinderte An- und Abfahrt für das Abfuhrfahrzeug ermöglicht. Die Bestimmung des Standplatzes erfolgt durch die Stadt Bad Salzuflen bzw. durch den Abfallwirtschaftsverband Lippe unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nach Anhörung des Abfallbesitzers.
     
  3. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von der Gehwegkante bzw. dem Straßenrand zu entfernen.

§ 13
Benutzung der Abfallbehälter

  1. Die Abfallbehälter werden von dem Abfallwirtschaftsverband Lippe oder seinen beauftragten Dritten gestellt und unterhalten. Sie bleiben ihr bzw. deren Eigentum. Die Abfallbehälter sind nicht Eigentum der Benutzer. Die schwarze Tonne mit gelben Deckel bleibt Eigentum des Verpa­ckungsentsorgers
     
  2. Die Abfälle müssen in die nach Abs. 1 gestellten Abfallbehälter oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nur in zulässiger Weise z. B. in Beistellsäcken zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden.
     
  3. Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.
     
  4. Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen, Glas, Altpapier, Verkaufsverpackungen, Elektro- und Elektronikgeräten, Sperrmüll sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung bereitzustellen:

    a)      Bioabfall im grünen Abfallbehälter,

    b)     Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen.

    c)      Altpapier im blauen Abfallbehälter,

    d)     restentleerte Verkaufsverpackungen aus Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen im gelben Abfallbehälter,

    e)     Elektro- und Elektronikgeräte sind gemäß § 16 getrennt zu erfassen und zu entsorgen,

    f)      Sperrmüll ist gemäß § 16 dieser Satzung getrennt zu erfassen und zu entsorgen,

    g)      der verbleibende Restmüll ist im grauen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
     
  5. Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehälter eingestampft oder in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Das maximale Höchstgewicht für 120-l-Gefäße beträgt 60 kg und für 240 l-Gefäße 100 kg und für 1100 l –Container 500 kg. Es ist unzulässig, flüssige, gefährliche, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle im Abfallbehälter zu verbrennen.
     
  6. Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.
     
  7. Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
     
  8. Die Stadt Bad Salzuflen sowie der Abfallwirtschaftsverband Lippe geben die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Annahmestellen/der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig bekannt.
     
  9. Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Glas nur werktags in der Zeit von 8 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 19 Uhr benutzt werden. Im Einzelfall kann die Stadt Bad Salzuflen eine weitergehende Beschränkung der Einwurf-/Benutzungszeiten anordnen, dies geschieht durch Beschilderung auf dem Container-Standplatz.

§ 14
Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft

Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke durch die Stadt Bad Salzuflen zugelassen werden. Die Entsorgungs-gemeinschaft wird nur bezogen auf das Restmüllgefäß und weitere Abfallbehältnisse wie z. B. Altpapiertonne, Biotonne gemeinsam zugelassen, d. h. wird ein gemeinsames Restmüllgefäß zugeteilt, so werden auch die übrigen Abfallgefäße nur noch einmal für beide Grundstücke bereitgestellt. Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt Bad Salzuflen im Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB.

§ 15
Häufigkeit und Zeit der Leerung

  1. Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter werden wie folgt entleert:

    a)      Die Restmülltonne wird im 4-Wochen-Rhythmus entleert. Auf Antrag ist eine 14-tägliche Abfuhr möglich.

    b)     Die Biomülltonne wird im 2-Wochen-Rhythmus entleert.

    c)      Die Papiertonne wird im 4-Wochen-Rhythmus entleert.

    d)     Die gelbe Tonne wird im 4-Wochen-Rhythmus abgeholt.

    e)     Die Termine für die Schadstoffannahme werden im Abfuhrkalender aufgeführt.

    f)      Sperrmüll wird auf Abruf abgefahren. 

    g)      Elektroschrott wird auf Abruf abgeholt.

    h)     Die Abfallbehälter mit 770 l oder 1.100 l Fassungsvolumen werden wahlweise im 4-, 2-, 1-Wochen oder Zweimal-in 1-Woche-Rhythmus entleert.
     
  2. Die Abfuhrtermine werden vom Abfallwirtschaftsverband Lippe und der Stadt Bad Salzuflen im Abfuhrkalender bekanntgegeben. Für Container geltende abweichende Regelungen der beauftragten Dritten.

§ 16
Entsorgung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altbatterien

  1. Für Sperrmüll gilt:

    a)     Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Bad Salzuflen hat im Rahmen der §§ 2 - 4 das Recht auf Anforderung, sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichts nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können (Sperrmüll), vom Abfallwirtschaftsverband Lippe außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert abfahren zu lassen.
    Auch sperrige Abfälle sind gemäß § 3 Abs. 5a Nr. 1 KrWG Siedlungsabfälle im Sinne des § 14 Abs. 1 KrWG.

    b)     Die Sperrmüllmenge wird auf 2 m³ pro Haushalt und Jahr begrenzt.

    c)      Die abzuholenden Sperrmüllteile sind bei der AGA (AGA gGmbH, Orbker Str. 75, 32758 Detmold) anzumelden.
     
  2. Für Elektro- und Elektronikgeräte/Metallteile gilt:

    Elektro- und Elektronik-Altgeräte i. S. d. § 3 Nr. 1 ElektroG sind vom Besitzer der Altgeräte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall, insbesondere Sperrmüll, gesondert nach Anmeldung zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer von dem Abfallwirtschaftsverband Lippe und der Stadt Bad Salzuflen benannten Sammelstelle zu bringen (§§ 13, 14 ElektroG). Besitzer von Altge­räten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht von Altgeräten umschlossen sind, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ElektroG vor der Abgabe an der Erfassungsstelle von diesen zu trennen und der gesonderten Altbatterien-Entsorgung zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 ElektroG nicht, soweit nach § 14 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 ElektroG Altgeräte separiert werden, um sie für die Wiederverwendung vorzubereiten. Die Abholtermine für Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden gesondert durch die AGA bekannt gegeben.
     
  3. Altbatterien i. S. d. § 2 Abs. 9 Batteriegesetz (BattG) sind vom Endnutzer (§ 2 Abs. 13 BattG) als Besitzer von Altbatterien gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BattG vom unsortierten Siedlungsabfall einer getrennten Erfassung zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BattG nicht für Altbatterien, die in andere Produkte fest eingebaut worden sind.

§ 17
Anmeldepflicht

  1. Der Grundstückseigentümer hat der Stadt Bad Salzuflen den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück befindlichen Haushalte und Betriebe sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der Anzahl der Haushalte und Betriebe unverzüglich anzumelden.
     
  2. Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt Bad Salzuflen unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 18
Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht

  1. Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
     
  2. Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden.
     
  3. Die Beschäftigten und Beauftragten der Stadt Bad Salzuflen bzw. des Abfallwirtschaftsverbandes Lippe haben zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden und ist im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
     
  4. Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
     
  5. Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt Bad Salzuflen ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
     
  6. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.

§ 19
Unterbrechung der Abfallentsorgung

  1. Unterbleibt die dem Abfallwirtschaftsverband Lippe oder der Stadt Bad Salzuflen obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen witterungsbedingt oder infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.
     
  2. In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz. Dies gilt auch im Einzelfall auch bei Verweigerung der Leerung wegen Überschreitung der nach § 13 Abs. 5 dieser Satzung vorgegebenen höchstzulässigen Bruttogewichte, bei aufgrund von Frostwirkung im Behälter anhaftenden Abfällen, verspäteter Bereitstellung der Abfälle oder Nichteinhaltung der Vorschriften nach § 13 Abs. 6 dieser Satzung.

§ 20
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/ Anfall der Abfälle

  1. Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem Anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück oder der zugewiesene Mülltonnenstellplatz mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.
     
  2. Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind.
     
  3. Die Stadt Bad Salzuflen ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
     
  4. Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.

§ 21
Abfallentsorgungsgebühren

Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch den Abfallwirtschaftsverband Lippe, den Kreis Lippe und der Stadt Bad Salzuflen werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung von der Stadt Bad Salzuflen erhoben.

§ 22
Andere Berechtigte und Verpflichtete

Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.

§ 23
Begriff des Grundstücks

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

§ 24
Ordnungswidrigkeiten

  1. Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

    a)      nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der kommunalen Abfallentsor­gungseinrichtung zum Einsammeln oder Befördern überlässt;

    b)     überlassungspflichtige Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung nicht überlässt oder von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung bestimmte Abfall­behälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang in § 6 zuwiderhandelt;

    c)      für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke entgegen § 13 dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt;

    d)     Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 13 dieser Satzung befüllt;

    e)     den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls gemäß § 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet;

    f)      anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 2 i.V. m § 20 Abs.4 dieser Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt.
     
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.

§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt zum Ersten des Monats nach der Bekanntmachung in Kraft und ersetzt alle früheren Fassungen.


Anlage 1
zur 1. Satzung zur Änderung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Salzuflen vom 10.05.2023

 

1. zugelassene Abfälle für die Restmülltonne (graue Tonne):


nicht verwertbare Abfälle, wie z. B. Kehricht, kalte Asche, Schaumstoff, Porzellan und Steingut, Hygieneartikel, Spiegel, Fensterglas, kleine Stücke behandeltes Holz, Tapeten, Gummiprodukte, Kerzenstummel, Zigarettenkippen, Putzlappen, Schreibartikel wie Stifte u. Ä., Rasierklingen etc.

nicht zugelassen sind:

z. B. heiße Asche, schlammige und flüssige Abfälle, Schadstoffe u. a. Batterien, Energiesparlampen, Elektro- und Elektronikaltgeräte, sperrige Gegenstände, Steine

2. Zugelassene Abfälle für die Bioabfalltonne (grüne Tonne)

biologisch abbaubare nativ- und derivativ-organische Abfälle aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen soweit sie nach der Art, Menge und Beschaffenheit mit Bioabfällen aus privaten Haushaltungen entsorgt werden können,  insbesondere z. B. Obst- und Gemüseabfälle, Teeblätter, Kaffeefilter, Nussschalen, kleine Mengen kaltes Friteusenfett, Küchenkrepp (kleine Mengen), Gartenabfälle wie Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt bis zu einem Durchmesser von max. 4 cm, Rasenschnitt, Unkraut , Speisereste und Knochen nur aus privaten Haushalten.

nicht zugelassen sind:

behandeltes Holz, sperriger Baum- und Astschnitt, kompostierbare Biomüllbeutel, sämtliche nicht kompostierbaren Abfälle wie Restmüll, Kunststoffe, Metalle, nicht entleerte Verpackungen, Glas etc. sowie Küchen- und Speisereste, die nicht in privaten Haushalten angefallen sind


3. Zugelassene Abfälle für die Papiertonne (blaue Tonne)


Sämtliche Papier- und Pappabfälle wie insbesondere Zeitschriften, Kataloge, benutztes Büro- und Schulpapier, unbeschichtete Pappverpackungen, Kartons


nicht zugelassen sind:

z.B. Tapeten, Kohlepapier

Grundsätzlich gilt:
Keine sperrigen Abfälle oder Steine in die Abfallbehälter, sie können die Behälter und Sammelfahrzeuge beschädigen. Für Schäden durch eine unsachgemäße Behandlung oder die Entsorgung nicht zugelassener Stoffe und Gegenstände kann der Nutzer haftbar gemacht werden.

Anlage 2
zur 1. Satzung zur Änderung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Salzuflen vom 10.05.2023

 

Schadstoffsammlung

Gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten sowie Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie z. B. Pflanzenschutzmittel, Spraydosen mit schädlichen Restinhalten, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Medikamente, Farben, Lacke, Pinselreiniger


Elektrogeräte

Kleine Elektrogeräte gemäß § 16 bis max. zur Größe eines Toasters.

Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 32 vom 25.05.2012, S. 343-351
KrBl. Lippe Nr. 18 vom 25.05.2023, S. 236-245
KrBl. Lippe Nr. 29 vom 10.08.2023, S. 374

Änderungsverlauf

Diese Satzung beinhaltet folgende Änderungen:

1. Änderungssatzung vom 10.05.2023, KrBl. Lippe 25.05.2023 Nr. 18 S. 236-245
2. Änderungssatzung vom 10.05.2023, KrBl. Lippe 10.08.2023 Nr. 29 S. 374