Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung der Stadt Bad Salz­uflen über die Er­he­bung von Kos­ten­er­satz für Grund­stücks­an­schlüs­se

vom 20.10.2010

§ 1 Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage
§ 2 Kostenersatz für Anschlussleitungen
§ 3 Ermittlung des Ersatzanspruchs
§ 4 Entstehung des Ersatzanspruchs
§ 5 Ersatzpflichtige
§ 6 Fälligkeit des Ersatzanspruchs
§ 7 Auskunftspflichten
§ 8 Billigkeits- und Härtefallregelung
§ 9 Zwangsmittel
§ 10 Rechtsmittel
§ 11 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NRW. 2009 S. 950) und der §§ 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.6.2009 (GV. NRW. S. 394) hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 29.09.2010 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage

Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Bad Salzuflen Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträge sowie Kostenersatz für Anschlussleitungen. Kostenersatz für Anschlussleitungen wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung erhoben.

§ 2
Kostenersatz für Anschlussleitungen

  1. Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an die gemeindliche Abwasseranlage sind der Stadt nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen. Grundstücksanschluss ist die leitungsmäßige Verbindung von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze des anzuschließenden Grundstücks.
  2. Bei Druckentwässerungssystemen entsteht der Ersatzanspruch für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Unterhaltung der leitungsmäßigen Verbindung von der Sammeldruckleitung bis zur Pumpstation auf dem anzuschließenden Grundstück. Der Ersatzanspruch erstreckt sich auch auf die Pumpstation.

§ 3
Ermittlung des Ersatzanspruchs

  1. Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung werden auf der Grundlage der tatsächlichen entstandenen Kosten abgerechnet. Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Leitung berechnet.
  2. Liegt der öffentliche Entwässerungskanal nicht in der Straßenachse oder kann er bei Neuanlage nicht in die Straßenachse verlegt werden, so werden die Kosten für den Grundstücksanschlusskanal und bei Druckentwässerungsleitungen für das Teilstück der Anschlussleitung von der Sammeldruckleitung bis zur Grundstücksgrenze so ermittelt, als ob der Kanal in der Straßenachse liegen würde.
  3. Werden zusammenhängende Straßen in einer Maßnahme kanalisiert, so werden die vorstehend genannten Kosten –bei Trennsystem getrennt nach Schmutz- und Regenwasseranschlüssen- gleichmäßig auf die Anschlussnehmer umgelegt, soweit es sich um Anschlussleitungen gleicher lichter Weite handelt. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 4.
  4. Bei nachträglich ausgeführten Einzelanschlüssen sind die im Einzelfall entstandenen tatsächlichen Kosten vom Ersatzpflichtigen zu erstatten.

§ 4
Entstehung des Ersatzanspruchs

Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

§ 5
Ersatzpflichtige

  1. Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil kostenersatzspflichtig. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
  2. Mehrere Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften als Gesamtschuldner.
  3. Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung, so haften die Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner.

§ 6
Fälligkeit des Ersatzanspruchs

Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.

§ 7
Auskunftspflichten

  1. Die Kostenersatzpflichtigen haben alle für die Berechnung des Erstattungsbetrages erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
  2. Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Ersatzpflichtigen schätzen lassen.

§ 8
Billigkeits- und Härtefallregelung

Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so kann der Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 9
Zwangsmittel

Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.

§ 10
Rechtsmittel

Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 52,  10.11.2010