Satzung der Stadt Bad Salzuflen über die Erhebung eines Beitrages für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Kanalanschlussbeitragssatzung - alt, gültig vom 01.01.2007 bis 31.12.2014
§ 1 Anschlussbeitrag
§ 2 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 3 Beitragsmaßstab
§ 4 Beitragssatz
§ 5 Entstehung der Beitragspflicht
§ 6 Beitragspflichtige
§ 7 Fälligkeit
§ 8 Auskunftspflichten
§ 9 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht
Änderungsverlauf
Aufgrund des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Okt.1969 und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994, jeweils in den z.Zt. gültigen Fassungen, in Verbindung mit der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage der Stadt Bad Salzuflen, in der Fassung vom 30.8.1990, hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 25.10.2006 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Anschlussbeitrag
Die Stadt erhebt zum Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage einen Anschlussbeitrag.
§ 2
Gegenstand der Beitragspflicht
- Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können und für die ein Anschlussrecht nach der städtischen Entwässerungssatzung besteht, wenn für sie
a) eine bauliche, gewerbliche oder sonst wie beitragsrechtlich relevante Nutzung durch Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch festgesetzt ist und sie auch entsprechend genutzt werden dürfen,
b) eine bauliche, gewerbliche oder sonst wie beitragsrechtlich relevante Nutzung nicht festgesetzt ist, die Grundstücke aber nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und entsprechend genutzt werden oder werden dürfen. - Wird ein Grundstück (in der Regel im Außenbereich) an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
- Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
- Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, unabhängig von der Eintragung im Liegeschaftskataster und im Grundbuch, jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
Wird ein bereits an die Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück durch Hinzunahme einer angrenzenden Grundstücksfläche, für welche ein Beitrag bisher nicht erhoben worden ist, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist der Beitrag für die hinzugekommene Grundstücksfläche gemäß § 3 nachzuzahlen.
§ 3
Beitragsmaßstab
A
- Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Größe der anrechenbaren Grundstücksfläche. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung/Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
- Als Grundstücksfläche im Sinne von Abs. 1 gilt:
a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes oder einer sonstigen Satzung nach dem Baugesetzbuch die Fläche, auf die der Bebauungsplan oder die Satzung die bauliche, gewerbliche oder sonst wie beitragsrechtlich relevante Nutzungsfestsetzung bezieht. Dies ist in der Regel die gesamte Grundstücksfläche innerhalb des Plan-/ Satzungsgebietes.
b) Wenn ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch nicht bestehen oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthalten,
1. bei Grundstücken, die an die Anlage angrenzen, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Anlage,
2. bei Grundstücken, die nicht an die Anlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche zwischen der der Anlage zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen;
Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zum Grundstück herstellen, bleiben bei der Ermittlung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
Sofern bei bebauten Grundstücken im Außenbereich die Grundstücksbreite 30 m übersteigt, gilt für die Ermittlung des eigenständigen Wirtschaftsgrundstückes die Breite von 30 m.
Bei darüber hinausgreifender baulicher, gewerblicher oder sonst wie beitragsrechtlich relevanter Nutzung ist zusätzlich die Tiefe bzw. Breite der übergreifenden Nutzung unter Beachtung erforderlicher Frei- und Abstandsflächen zu berücksichtigen.
B
- Entsprechend der Ausnutzung/Ausnutzbarkeit wird die anrechenbare Grundstücksfläche mit einem Vomhundertsatz angesetzt, der im Einzelnen beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebauung/Bebaubarkeit 100 Prozent,
b) bei zweigeschossiger Bebauung/Bebaubarkeit 125 Prozent,
c) bei dreigeschossiger Bebauung/Bebaubarkeit 150 Prozent,
d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebauung/Bebaubarkeit 175 Prozent,
e) bei sechs- und mehrgeschossiger Bebauung/Bebaubarkeit 200 Prozent. - Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan oder in einer sonstigen Satzung nach dem Baugesetzbuch festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan oder eine Satzung nur die Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Setzt ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch nur die Höhe der baulichen Anlage fest, so gilt als Geschosszahl in Wohn- und Mischgebieten die Höhe geteilt durch 2,8 und in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden.
- Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl gemäß Abs. 2 zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.
- Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen oder vorhanden sind, gelten als eingeschossig bebaubare/bebaute Grundstücke.
- Grundstücke, die im Bebauungsplan oder in einer sonstigen Satzung nach dem Baugesetzbuch als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschosszahl ausgewiesen, aber bebaubar sind, werden als eingeschossig bebaubare Grundstücke angesetzt.
- Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn sich ein Bebauungsplan in der Aufstellung befindet und den Verfahrensstand im Sinne des § 33 Baugesetzbuch erreicht hat.
- Grundstücke, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur untergeordnet bebaut oder bebaubar sind, wie z.B. Sportplätze, Freibäder und Friedhöfe, werden nur mit 50 % der Grundstücksfläche angesetzt.
- In Gebieten gemäß § 34 des Baugesetzbuches und im Außenbereich sowie bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch eine Geschosszahl, eine Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlagen nicht festsetzt, sind
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. - Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je volle 2,80 m Höhe des Bauwerkes in Wohn- und Mischgebieten und je volle 3,50 m Höhe des Bauwerkes in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten als ein Vollgeschoss angerechnet.
C
- Für Grundstücke, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer sonstigen Satzung nach dem Baugesetzbuch in einem Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiet gemäß der Baunutzungsverordnung liegen sowie für Grundstücke in anders beplanten oder unbeplanten Gebieten, die aufgrund der vorhandenen Bebauung oder der sonstigen Nutzung als Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiet anzusehen sind, werden die Vomhundertsätze nach B Abs. 1 um 50 Prozentpunkte erhöht.
Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch Grundstücke in Sondergebieten, die als Kurgebiet ausgewiesen sind; sie gelten als allgemeines Wohngebiet. - Für Grundstücke, die nicht unter die Regelung des Abs. 1 fallen, sind die Vomhundertsätze nach B Abs. 1 um 30 Prozentpunkte zu erhöhen, wenn diese Grundstücke ausschließlich oder überwiegend gewerblich oder für Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs- oder freiberufliche und soziale Zwecke genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Grundstücke ungenutzt sind, jedoch eine entsprechende Nutzung (Mischgebiet) durch Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch zulässig ist oder außerhalb eines Plan- oder Satzungsgebietes auf den benachbarten Grundstücken überwiegend vorhanden ist.
§ 4
Beitragssatz
Der Anschlussbeitrag beträgt 8,20 Euro je qm der durch Anwendung der Zuschläge nach § 3 ermittelten modifizierten Grundstücksfläche, wenn Schmutz- und Regenwasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen. Darf nur Schmutzwasser eingeleitet werden, ermäßigt sich der Beitragssatz um 30 Prozent, darf nur Regenwasser eingeleitet werden, ermäßigt sich der Beitragssatz um 70 Prozent.
§ 5
Entstehung der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht für Grundstücke gemäß § 2 Abs. 1, sobald sie an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können, für Grundstücke gemäß § 2 Abs. 2 mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung und in den Fällen des § 2 Abs. 3 mit der Vereinigung der Grundstücksflächen.
§ 6
Beitragspflichtige
- Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
- Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 8
Auskunftspflichten
- Die Beitragspflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Bad Salzuflen das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
- Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Fundstelle/veröffentlicht
Kreisblatt Lippe, 27.07.1998, S. 456-458
Änderungsverlauf
- 1. Änderungssatzung, 07.12.1998, Kreis Lippe, 28.12.1998, S. 832
- 1. Euro-Anpassungssatzung, 06.11.2001, KrBl. Lippe, 26.11.2001, S. 791 ff.
- 2. Änderungssatzung, 31.10.2006, Aushang Bekanntmachungstafel im Rathaus der Stadt Bad Salzuflen in der Zeit vom 09.11.2006 bis 23.11.2006
Erneute Bekanntmachung, KrBl. Lippe, 10.12.2008, S. 650-651