Sondersatzung der Stadt Bad Salzuflen über die Erhebung von Beiträgen für die straßenbauliche Maßnahme "Lagesche Straße" vom 19.12.2016
Präambel
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 14.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Auf die Beitragsberechnung und –erhebung für die straßenbauliche Maßnahme „Lagesche Straße“ ist die „Satzung der Stadt Bad Salzuflen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 17.08.2010 -Straßenbaubeitragssatzung“ mit den nachfolgenden Änderungen anzuwenden.
§ 2
Der in § 4 Straßenbaubeitragssatzung geregelte „Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand“ wird für Hauptverkehrsstraßen in Absatz (3) Nr. 3. wie folgt geändert:
- Anteil der Beitragspflichtigen für die Fahrbahn von 30 v. H. in 15 v. H,
- Anteil der Beitragspflichtigen für die Gehwege von 70 v. H. in 35 v. H,
- Anteil der Beitragspflichtigen für die Parkstreifen von 70 v. H. in 35 v. H,
- Anteil der Beitragspflichtigen für die Radwege von 30 v. H. in 15 v. H,
- Anteil der Beitragspflichtigen für die Beleuchtung von 50 v. H. in 25 v. H.
§ 3
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. November 2015 in Kraft.
Fundstelle / veröffentlicht
KrBl. Lippe Nr. 68 vom 27.12.2016, S. 977