Satzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen - hier: des Kurgebietes der Stadt Bad Salzuflen
§ 1
§ 2
§ 3
Anlage Übersichtsplan Kurgebiet Bad Salzuflen
Fundstelle/veröffentlicht
Aufgrund des § 22 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Gesetz zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnungsbaulandgesetz vom 22. April 1993, BGBl. I S. 466), in Verbindung mit der Verordnung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 1988 und der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475, SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1990 (GV NW S. 141), wird gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bad Salzuflen vom 13. April 1994 folgende Satzung erlassen:
§ 1
In dem gesetzlich festgesetzten Kurgebiet der Stadt Bad Salzuflen, Gemarkung Salzuflen, Flure 21 bis 24, 29 bis 32, und Gemarkung Wüsten, Flur 7, unterliegen die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 Wohnungseigentumsgesetz) der Genehmigung nach § 22 Baugesetzbuch (BauGB). Dies gilt entsprechend für die in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte.
§ 2
Die Begrenzung des Kurgebietes verläuft im Norden beginnend (Schnittpunkt der Straßenparzelle 22, Flur 31, Gemarkung Bad Salzuflen, mit der Gemeindegrenze Bad Salzuflen/Exter) entlang der Gemeindegrenze Bad Salzuflen/Exter, Flur 8, in östlicher Richtung bis zum Ostufer der Salze. Sie folgt nun dem Ostufer in südlicher Richtung bis zu der Nordostgrenze des Weges Flurstück 40, Flur 7 der Gemarkung Wüsten, entlang dieses Weges in südöstlicher Richtung bis zur Verlängerung der Ostgrenze des Flurstücks 150, weiter in südlicher Richtung bis zur Südgrenze des Flurstücks 148, dieser Grenze und ihrer Verlängerung folgend bis auf die Westgrenze des Flurstücks 126, nun in südlicher Richtung entlang dieser Grenze und der Westgrenze des Flurstücks 144, in gerader Linie bis auf die Südgrenze des Flurstücks 144, dieser Grenze folgend bis auf die Westgrenze der Waldemeinestraße, nun in südlicher Richtung bis zu der Gemarkung Bad Salzuflen, Flur 33, dieser Grenze in östlicher Richtung folgend bis auf die südliche Grenze der Wüstener Straße (L 535), weiter in östlicher Richtung dieser Straße bis zu Gemarkungsgrenze Bad Salzuflen, Flur 33 (Wüstener Straße/Steinkuhlenstraße), nun entlang dieser Grenze in südlicher Richtung bis auf den Bumbamweg (20 m nördlich des Schnittpunktes der Gemarkungsgrenzen Bad Salzuflen/ Wüsten/ Ehrsen-Breden), diesem Weg in südlicher Richtung folgend auf die Nordgrenze des Flurstücks 10 (Weg, Gemarkung Ehrsen-Breden, Flur 1), weiter an der Westgrenze dieses Flurstücks entlang in südlicher Richtung bis auf die Nordgrenze des Flurstücks 17, nun entlang der Nordgrenze dieses Flurstücks in westlicher Richtung bis zum Flurstück 6 (Weg), der Süd- bzw. Westseite dieses Flurstücks folgend bis auf die Nordgrenze des Flurstücks 2, nun weiter in westlicher Richtung entlang der Nordgrenze des Flurstücks 2, der Nordgrenze des Flurstücks 381 (Gemarkung Schötmar, Flur 22) und der Südgrenze des Flurstücks 16 (Gemarkung Bad Salzuflen, Flur 33) bis auf die Südgrenze der Walhallastraße, an dieser Grenze entlang in südwestlicher Richtung bis auf die Südwestgrenze dieser Straße, dieser folgend bis zur Verlängerung der südwestlichen Grenze der Heidestraße, nun entlang dieser Grenze in nördlicher Richtung bis zur Südgrenze des Flurstücks 666, an der Süd- und Westgrenze dieses Flurstücks entlang in gerader Linie auf die Nordgrenze der Ahornstraße, nun folgt die Grenze der Nordseite bzw. Nordwestseite der Ahornstraße bis auf die nordöstliche Grenze der Osterstraße, dieser Grenze nach Norden folgend bis auf die Verlängerung der Nordgrenze der Grabenstraße. Nun entlang der Nord- und Nordostseite der Grabenstraße bis zum westlichen Endpunkt der Parzelle 480, Flur 21, Gemarkung Salzuflen, von dort weiter bis zum südöstlichen Eckpunkt der Parzelle 680, Flur 21, Gemarkung Salzuflen, entlang der Nordgrenze der Parzelle 681, Flur 21, Gemarkung Salzuflen (Arminstraße) bis zur Hermannstraße, nun in nördlicher Richtung entlang der Ostgrenze der Hermannstraße bis zum südwestlichen Eckpunkt der Parzelle 670, Flur 21, Gemarkung Salzuflen, geradlinig weiterführend bis zur südwestlichen Ecke der Parzelle 547, Flur 21, Gemarkung Salzuflen, dann entlang der Nordgrenze der Schießhofstraße bis Hindenburgstraße in nördlicher Richtung abknickend entlang der Ostgrenze der Hindenburgstraße (Flurstück 570, Flur 21, Gemarkung Salzuflen) bis zur Nordgrenze der Parzelle 564, Flur 21, Gemarkung Salzuflen, geradlinig weiterführend bis zum Schnittpunkt der Südgrenze der Parzelle 494, Flur 29, Gemarkung Salzuflen, nun entlang der Nord- und Nordostgrenze der Herforder Straße bis auf die Ostgrenze der Friedrich-Ebert-Straße, von hier aus in nördlicher Richtung bis auf die Verlängerung der Nordgrenze des Flurstücks 352, von diesem Schnittpunkt aus in gerader Linie bis auf die Nordwestecke des Flurstücks 398, und nun entlang der südöstlichen Grenze der Volkhausenstraße bis auf die Nordostgrenze des Gröchteweges, dem Gröchteweg in nordwestlicher Richtung folgend auf die östliche Grenze der Hegelstraße jetzt entlang der östlichen Seite der Hegelstraße und der Ostgrenze der Wegeparzelle 809 und 808, nun entlang der Südgrenze des Flurstücks 614, von hier aus in gerader Linie auf die Nordwestecke des Flurstücks 51, entlang der Nordgrenzen dieses Flurstücks und der Goethestraße bis zur Ostgrenze des Flurstücks 850, von diesem Punkt aus bis zur Südwestecke des Flurstücks 880 und von hier aus in gerader Linie auf die Nordwestecke des Flurstücks 546 (parallel zur Freiligrathstraße), der Nordgrenze dieses Flurstücks in östlicher Richtung bis zur westlichen Grenze der Obernbergstraße folgend, nun entlang dieser Grenze in nördlicher Richtung; dann entlang der Westgrenze bzw. Nordgrenze der Straßenparzelle 16 (Forststraße) in nördlicher und dann abknickend in nordöstlicher Richtung dieser Straße bis zur Wegebezeichnung Sugenpad, entlang der nördlichen Seite dieses Weges bis zur Gemarkungsgrenze Bad Salzuflen/Exter, Flur 8 (Ausgangspunkt).
Das Kurgebiet ist im Übersichtsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, grafisch dargestellt.
§ 3
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kreisblatt - Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden - in Kraft.
Die vorstehende Satzung ist der Bezirksregierung Detmold mit Bericht vom 30. Dezember 1994 angezeigt worden. Die Bezirksregierung Detmold hat mit Verfügung vom 4. Januar 1995, Az.: 35.20.034-502 erklärt, dass eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht wird.
Anlage Übersichtsplan Kurgebiet Bad Salzuflen
Fundstelle/veröffentlicht
KrBl. Lippe, 27.02.1995, S. 119 - 122