Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Stadtkern Schötmar" der Stadt Bad Salzuflen
§ 1
§ 2
§ 3 Inkrafttreten
Fundstelle / veröffentlicht
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), und des § 162 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 30.09.2015 folgende Aufhebungssatzung beschlossen:
§ 1
Die Sanierungsmaßnahmen, einschließlich der Fortführungsmaßnahmen innerhalb des mit Satzung vom 15.5.1996 festgelegten Sanierungsgebietes „Stadtkern Schötmar“ sind umgesetzt. Der Sanierungszweck und die Ziele zur Sicherung und Erhaltung des historischen Erbes sind erreicht. Die Satzung wird hiermit aufgehoben.
§ 2
Das von der Aufhebung betroffene Sanierungsgebiet ist in dem nachstehenden Übersichtsplan dargestellt:
räumlicher Geltungsbereich des Sanierungsgebietes "Stadtkern Schötmar"
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Fundstelle / veröffentlicht
KrBl. Lippe Nr. 57 vom 26.10.2015, S. 778