Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Historischer Stadtkern Salzuflen und Erweiterungsbereiche jenseits des Verlaufes der alten Stadtmauer mit Ausnahme des bereits förmlich festgelegten Sanierungsgebietes 'Kurparkeingang' der Stadt Bad Salzuflen (Sanierungsgebiet II)
§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes
§ 2 Besondere Bestimmungen
§ 3 Inkrafttreten
Anlage: Übersichtsplan zur Satzung
Fundstelle/veröffentlicht
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475) und des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. I S. 2253) hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 04.10.1990 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebietes
In dem Gebiet des historischen Stadtkerns Salzuflen sowie den Erweiterungsbereichen jenseits des Verlaufes der alten Stadtmauer mit Ausnahme des bereits förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "Kurparkeingang" der Stadt Bad Salzuflen, das umgrenzt wird von:
der Grabenstraße, Woldemarstraße, Hermannstraße, der Nordwestgrenze der Flurstücke 535, 534, 378 Flur 21, der Brüderstraße, der Südwest-und Nordwestgrenze des Flurstücks 583, der Nordwest- und Nordostgrenze der Flurstücke 10, 629, der Südostgrenze des Flurstücks 629, der Nordostgrenze des Flurstücks 630 Flur 22, der Parkstraße, der Bleichstraße, der Südost-und Südwestgrenze des Flurstücks 145, der Südwestgrenze des Flurstücks 147, der Südostund Südwestgrenze des Flurstücks 148, der Südostgrenze des Flurstücks 151, abknickend weiterführend durch Flurstück 152, der Nordost-und Südgrenze des Flurstücks 153, abknickend weiterführend durch die Flurstücke 1512 und 1457 Flur 21, der Dammstraße, der Lange Straße, der Steege, abknickend weiterführend durch die Salze, der Nordwestgrenze der Flurstücke 1359, 281, 282, 273, der Westgrenze des Flurstücks 1509, abknickend weiterführend durch das Flurstück 1509, der Nordwestgrenze des Flurstücks 1509, weiterführend durch das Flurstück 1515, der Nordostgrenze des Flurstücks 1509 Flur 21, abknickend weiterführend durch die Obere Mühlenstraße, die wenkenstraße, die Dammstraße, die Salze, die Bleichstraße, die Wenkenstraße, die Emilienstraße, die von Stauffenbergstraße und die Osterstraße sollen Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch durchgeführt werden.
Für die genauen Abgrenzungen des vorgenannten Gebietes sind die in dem Übersichtsplan, der Bestandteil der Satzung ist, eingetragenen Grenzlinien des räumlichen Geltungsbereiches verbindlich.
Dieses Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Historischer Stadtkern Salzuflen und Erweiterungsbereiche jenseits des Verlaufes der alten Stadtmauer mit Ausnahme des bereits förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "Kurparkeingang der Stadt Bad Salzuflen" (Sanierungsgebiet 11).
§ 2
Besondere Bestimmungen
Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des 3. Abschnittes des BauGB (§§ 152 -156) sowie die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB finden auf die Grundstücke dieses Sanierungsgebietes keine Anwendung (sogenanntes vereinfachtes Verfahren).
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die o. g. Satzung ist dem Regierungspräsidenten in Detmold mit Bericht vom 20.06.1991 gemäß § 143 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBI. I S. 2253), zuletzt geändert durch Einigungsvertrag (EVertr) vom 31. August 1990 (BGBI. 11 S. 889, 1122), angezeigt worden. Der Regierungspräsident hat mit Verfügung vom 30. August 1991, Az.: 35.34-02, erklärt, daß Rechtsbedenken gemäß § 11 Abs. 3 BauGB nicht geltend gemacht werden.
Anlage: Übersichtsplan zur Satzung
Übersichtsplan zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Historischer Stadtkern Salzuflen und Erweiterungsbereiche jenseits des Verlaufes der alten Stadtmauer mit Ausnahme des bereits förmlich festgelegten Sanierungsgebietes 'Kurparkeingang' der Stadt Bad Salzuflen vom 04.11.1991 (Sanierungsgebiet II)
Fundstelle/veröffentlicht
KrBl. Lippe, 11.11.1991, S. 724-726