Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung über die Er­wei­te­rung des Gel­tungs­be­rei­ches der Sat­zung über die förm­li­che Fest­le­gung des Sa­nie­rungs­ge­bie­tes "His­to­ri­scher Stadt­kern Bad Salz­uflen und Er­wei­te­rungs­be­rei­che jen­seits des Ver­lau­fes der al­ten Stadt­mau­er mit Aus­nah­me des be­reits förm­lich fest­ge­leg­ten Sa­nie­rungs­ge­bie­tes 'Kur­par­k­ein­gan­g' der Stadt Bad Salz­uflen" (Sa­nie­rungs­ge­biet II)

vom 06.07.1992


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalens (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475, SGV NW 2023), zuletzt geändert vom 07.03.1990 (GV NW 1990 S. 141) und des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253, zuletzt geändert durch Einigungsvertrag (EVertr.) vom 31. August 1990 BGBl. II S. 889, 1122) beschließt der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 26.02.1992 folgende Satzung:

 

Einziger Paragraph

Der Geltungsbereich der vom Rat der Stadt Bad Salzuflen am 04.10.1990 erlassenen und am 11.11.1991 im Kreisblatt, Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden, bekanntgemachten Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Historischer Stadtkern Bad Salzuflen und Erweiterungsbereiche jenseits des Verlaufes der alten Stadtmauer mit Ausnahme des bereits förmlich festgelegten Sanierungsgebietes Kurparkeingang der Stadt Bad Salzuflen (Sanierungsgebiet II) vom 04.11.1991 wird um den Bereich der "Grauen Schule" (Martin-Luther-Straße 2), Flur 24 Flurstück 2030 (teilweise) der Gemarkung Salzuflen erweitert."

Die o. g. Satzung ist dem Regierungspräsidenten in Detmold mit Bericht vom 09.04.1992 gemäß § 143 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Einigungsvertrag (EVertr) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1122), angezeigt worden. Der Regierungspräsident hat mit Verfügung vom 20. Mai 1992 und 24.12.1991, Az.: 35.34-02, erklärt, daß Rechtsbedenken gemäß § 11 BauGB nicht geltend gemacht werden.


Anlage: Übersichtsplan der Satzung über die Erweiterung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Historischer Stadtkern

Übersichtsplan der Satzung über die Erweiterung des Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Historischer Stadtkern und Erweiterungsbereiche jeneits des Verlaufes der alten Stadtmauer mit Ausnahme des bereits förmlich gestgelegten Sanierungsgebietes Kurparkeingang


Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe 10.08.1992, S. 492-494