Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung der Stadt Bad Salz­uflen über die Ge­stal­tung und Er­hal­tung des his­to­ri­schen Stadt­kerns von Bad Salz­uflen

vom 03.03.1981

§ 1 Allgemeines
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
§ 3 Genehmigungspflicht
§ 4 Abbruchgenehmigung

§ 5 Bauwiche und Abstandsflächen
§ 6 Baukörper
§ 7 Dachlandschaft
§ 8 Fassaden
§ 9 Materialien und Farben
§ 10 Besondere Bestimmungen für Fachwerkhäuser
§ 11 Besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten
§ 12 Anforderungen an sonstige Anlagen
§ 13 Beteiligung des Denkmalpflegeamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
§ 14 Finanzielle Hilfen für besondere bauliche Maßnahmen
§ 15 Ausnahmen und Befreiungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Inkrafttreten
Anlage
Fundstelle/veröffentlicht
Änderungsverlauf

Auf Grund des § 103 Abs. 1 BauO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.1970 (GV. NW. S. 96), zuletzt geändert durch Gesetz am 27.03.1979 (GV. NW. S. 122), des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 594) und des § 39 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.1974 (BGBl. I S. 3617) und des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 06. Juli 1979 (BGBl. I S. 949), hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 03.09.1980 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

  1. In dem historisch gewachsenen Stadtkern des Ortsteils Salzuflen sind zur Pflege des Stadtbildes an die Gestaltung baulicher Anlagen und Ensembles besondere Anforderungen zu stellen. Ferner soll zur Erhaltung des historisch gewachsenen Stadtbildes die ortsbildprägende Bebauung im mittelalterlichen Stadtkern geschützt werden.
  2. Durch die städtebauliche Gestaltung und Erhaltung im Rahmen dieser Satzung bleiben die Bestimmungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmunge des Denkmalschutzes, der Bauordnung für Nordrhein-Westfalen sowie Bebauungsplänen ergeben, unberührt.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf den Teil der Stadt Bad Salzuflen, der von der historischen Stadtmauer umschlossen wird. Er ist in dem beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.

§ 3
Genehmigungspflicht

Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung sind Veränderungen jeglicher Art, die Einfluss auf die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Ensembles und auf das Stadtbild haben können sowie der Abbruch, genehmigungspflichtig. Nicht genehmigungspflichtig sind innere Umbauten und innnere Änderungen von baulichen Anlagen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlagen sowie des Stadtgebietes nicht berühren.

§ 4
Abbruchgenehmigung

Die Genehmigung zum Abbruch darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt, oder weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.

§ 5
Bauwiche und Abstandsflächen

  1. Zur Wahrung der historischen Bedeutung oder sonstigen erhaltenswerten Eigenart des überlieferten Stadtgrundrisses können Maße für Bauwiche und Abstandsflächen (§§ 7, 8 BauO NW) ausnahmsweise unterschritten werden, soweit dies aus gestalterischen Gründen (z.B. Erhaltung von Traufgassen) erforderlich ist.
    Geringere als in § 8 Abs. 1 BauO NW vorgeschriebene Mindestabstände können nur bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach § 86 Abs. 2 BauO NW mit Befreiung genehmigt werden.
  2. Bei vorhandener Bebauung oder ehemals bebauten Grundstücken kann aus Gründen des Abs 1. verlangt werden, dass auch bei vorhandenen Bauwichen auf den Nachbargrundstücken auf die Grenze gebaut oder mit geringerem Bauwich als nach § 7 der BauO NW erforderlich ist, gebaut werden muss. Geringere als in § 8 Abs. 1 BauO NW vorgeschriebene Mindestabstände können nur bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach § 86 Abs. 2 BauO NW mit Befreiung genehmigt werden.

§ 6
Baukörper

Baukörper müssen sich hinsichtlich der Firstrichtung, der Firsthöhe, Traufhöhe, Geschosshöhe und Sockelhöhe an die prägende Nachbarbebauung anpassen und dürfen der charakteristischen Eigenart des Straßenbildes nicht widersprechen. Insbesondere sind für die Anpassung an die Nachbarbebauung die vorgegebenen typischen Proportionen und räumlichen Abmessungen maßgebend.

§ 7
Dachlandschaft

  1. Die vorhandene, das Stadtbild prägende Dachlandschaft, ist zu erhalten. Vorgeschriebene Dachform ist das Satteldach. Die zulässige Dachneigung darf 45° nicht unterschreiten. Zur benachbarten ortsbildprägenden Bebauung darf die Dachneigung höchstens um 10° abweichen. Ausnahmsweise sind z.B. an Straßenecken andere Dachformen wie das Mansardendach oder das Krüppelwalmdach zulässig. Flachdächer sind nicht zugelassen.
  2. Dachaufbauten sind nur als Einzelgauben bis zu 1,50 m Außenbreite zulässig. Sie dürfen in der Summe ihrer Einzelbreiten höchstens 1/3 der Firstlänge betragen und müssen von den Giebeln mindestens 2,00 m entfernt bleiben. In der Deckung sind die Dachaufbauten dem Dach anzupassen. Die seitlichen Verkleidungen der Dachgauben sind dem Dachmaterial anzupassen. Vorhandene Dachaufbauten wie Türme, Erker und Zwerggiebel sind zu erhalten. Dacheinschnitte sind nicht zugelassen.
  3. Liegende Dachfenster sind nach Anzahl und Größe (höchstens 0,2 qm) nur insoweit zulässig, als sie zur Schornsteinreinigung und Dachinstandsetzung unbedingt benötigt werden und soweit sie nicht das Straßenbild bzw. den Baukörper gestalterisch beeinträchtigen.
  4. Die Dacheindeckung bzw. ihre Erneuerung hat ausschließlich mit naturroten Hohlpfannen zu erfolgen.
  5. Kragdächer, Windschutz- oder Eingangsüberdachungen über Schaufenstern und Eingangstüren sind bei Baudenkmälern und erhaltenswerten Gebäuden nicht zugelassen. Bei Neubauten sind Vordächer bzw. Eingangsüberdachungen nur dann zulässig, wenn deren Anordnung das Gesamtbild des Gebäudes nicht beeinträchtigt.

§ 8
Fassaden

  1. Die bestehenden Proportionen und Gliederungen der Fassaden sind, sofern sie dem historischen Stadtkern entsprechen, beizubehalten bzw. den charakteristischen Fassadengliederungen anzupassen. Fassadenverkleidungen sind nicht zugelassen.
  2. Häuserfassaden müssen mit ihren tragenden Konstruktionselementen bis in das Erdgeschoss erkennbar sein. Sofern eine Neugestaltung der Fassade zulässig ist, sollen durchgehende senkrechte und waagerechte Gliederungselemente zurückhaltend angewandt und vorhandene Hausbreiten erhalten bleiben.
  3. Die vorhandenen Geschossvorkragungen sowie Erker und Ausluchten sind als Gestaltungsselemente beizubehalten. Wo der historische Baubestand der Umgebung Vorkragungen aufweist, sind bauliche Veränderungen der Nachbarschaft der vorhandenen Fassadengestaltung anzupassen.
  4. Für Fassadenöffnungen werden hochrechteckige bis quadratische Formate vorgeschrieben. Dies gilt auch für Schaufensteröffnungen im Erdgeschossbereich. Die Fassadenöffnungen sind in Größe und Proportion auf das einzelne Gebäude und seinen Maßstab abzustimmen. Bei der Erneuerung oder beim Einbau von Läden ist das Aufreißen der Gebäudefront nicht gestattet.
  5. Fenster, Fensterläden, Türen und Tore sind in Anpasssung an das historische Stadtbild in Holz auszuführen. In Anpassung an die historischen Fassaden ist die Sprossenteilung der Fenster sowie die Untergliederung von Türen zu erhalten. Bei der Erneuerung von Fenstern und Türen ist der ursprüngliche Zustand einer Teilung in Holz beizubehalten.
  6. Fenster, Türen und ihre Gliederungen müssen in einem guten maßstäblichen Verhältnis zum Baukörper stehen. Die Ausführung hat sich der Gesamtansicht stilgerecht einzufügen.
  7. Markisen sind in Farbe, Material und Größe zurückhaltend in die Fassade einzupassen. Dies gilt insbesondere für die Fassaden denkmalgeschützter und erhaltenswerter Gebäude. Markisen sind nur im Erdgeschossbreich an Schaufenstern erlaubt. Markisen dürfen wesentliche Gestaltungselemente der Fassade nicht überdecken. Sie sind hinsichtlich ihrer Größe an die Öffnungsmaße der Schaufenster anzupassen. Die Verwendung von Markisen in störend wirkenden Farben und Materialien (z.B. disharmonisch wirkende und grell leuchtende Farben oder Materialien mit glänzender oder seidenmatter Oberfläche) ist untersagt. Die Bestimmung der Farben und Materialien erfolgt im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung.

§ 9
Materialien und Farben

  1. Die Fassaden der Baukörper sind in Werkstoff und Farbe aufeinander abzustimmen. Zulässige Materialien sind einfacher glatter Putz und ausnahmsweise sichtbares Mauerwerk aus roten Naturziegeln. Unzulässig ist die Verwendung von glasierten Klinkern, Glasbausteinen, Wabensteinen, Kunststoff, Metall, Kachelmaterialien oder ähnlich wirkenden Baustoffen. Glatte, seidenmatte oder glänzende Oberflächen sind nicht zugelassen.
  2. Fassaden sind farblich so zu gestalten, dass die Farbtöne dem historischen Charakter der Altstadt Salzuflen entsprechen. Die mit Putz, Stein oder Verbretterung versehenen Fassadenflächen dürfen nur matte Farbanstriche erhalten. Bei Baudenkmälern und erhaltenswerten Gebäuden sind die Putzflächen mit echten Mineralfarben zu streichen. Glänzende und seidenmatte Anstriche sind nur für die Fenster, Dachrinnen und Fallrohre gestattet. Die Farbgestaltung ist in jedem Einzelfall mit der Stadt auf der Grundlage einer Farbleitkarte abzustimmen. Die Farbgebung hat historische und originale Farbfunde oder Farbüberlieferungen zu berücksichtigen.

§ 10
Besondere Bestimmungen für Fachwerkhäuser

Fachwerkfassaden sind als solche zu erhalten. Sie dürfen weder verputzt noch verkleidet werden. Zerstörte Fachwerkteile sind nach alten Handwerksregeln wieder herzustellen. Die Ausfachungen sind bündig mit einem historischen Kalkputz zu versehen.

§ 11
Besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten

  1. Soweit Werbeanlagen und Warenautomaten den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen, müssen sie darüber hinaus in Anzahl, Größe, Art und Form auf das Ortsbild Rücksicht nehmen, sowie sich nach Umfang, Anordnung, Werkstoff, Farbe und Gestaltung dem Bauwerk unterordnen, an dem sie angebracht werden. Werbeanlagen und Warenautomaten dürfen wesentliche Teile der Fassade nicht verdecken oder überschneiden. Serienmäßig hergestellte Werbeanlagen für Firmen oder Markenwerbung sind unzulässig.
  2. Parallel zur Fassade angeordnete Werbeanlagen (Flachwerbung) dürfen nur in Form von Einzelbuchstaben in einer maximalen Schrifthöhe von 0,40 m angebracht werden. Die Gesamtlänge der Buchstaben hat sich der Hausgestaltung anzupassen. Werbeanlagen mit senkrecht untereinanderstehenden Buchstaben dürfen nicht verwendet werden.
  3. Schlichte Kragtransparente und Kragschilder sind nur ausnahmsweise bis zu einer Größe von insgesamt 0,35 qm (beidseitig) gestattet. Sie müssen grundsätzlich unbeleuchtet sein. Je Hausfassade ist jeweils nur eine Werbeanlage, für mehrere Geschäfte in einem Haus höchstens zwei Flachwerbeanlagen zulässig.
  4. Werbeanlagen haben mindestens 15 cm Abstand zur Unterkante von Fenstern des ersten Geschosses einzuhalten, darüber sowie an nach der Straße zugewandten Giebelwänden, an Einfriedungen, Außentreppen, Balkonen, auf privaten Grünflächen und auf Dächern sind sie nicht zugelassen. Wichtige Gestaltungselemente der Fassade dürfen nicht verdeckt werden. Außerdem haben die Werbeanlagen zu sonstigen Gestaltungselementen und Bauteilen einen ausreichenden Abstand einzuhalten.
  5. Beleuchtete Werbeanlagen jeglicher Art sind an Baudenkmälern und erhaltenswerten Gebäuden untersagt. Nicht zulässig sind ferner Werbeanlagen in leuchtenden oder grellen Farben. Blink-, Wechsel- oder Reflexbeleuchtung ist untersagt.
  6. Warenautomaten sind an Baudenkmälern und erhaltenswerten Gebäuden unzulässig. Im Übrigen sind sie bis zu einer Größe von 0,20 qm zulässig, wenn sie so tief in die Fassade eingelassen sind, dass sie mit der Wandfläche bündig abschließen.

§ 12
Anforderungen an sonstige Anlagen

  1. Einfriedungen, Stützmauern, Außentreppen sowie Treppengeländer sind, soweit sie historischen Charakter haben, zu erhalten. Im Übrigen sind sie aus Naturstein bzw. Holz herzustellen bzw. zu erhalten. Seitliche und rückwärtige Einfriedungen zwischen Nachbargrundstücken dürfen eine Höhe 0,70 m nicht überschreiten und müssen durchlässig sein. Zugelassen sind Zäune aus Holz oder lebende Hecken, auch in Verbindung mit einem Maschendrahtzaun.
  2. Einfriedungen und Grundstücksabgrenzungen im Bereich der historischen Stadtmauer sind in Material und Gestaltung mit der Stadt und untereinander abzustimmen. Die Stadtmauer darf im Übrigen nicht angebaut oder überbaut werden. Veränderungen ihrer überlieferten Form durch Abtragen oder zusätzliche Öffnungen sind nicht zulässig.
  3. Ständige Standorte von Abfallbehältern sowie Lagerplätze sind durch geeignete bauliche oder gärtnerische Maßnahmen so anzulegen und zu gestalten, dass sie nicht einsehbar sind.
  4. Entlüftungskamine müssen von der Traufe einen Abstand von mindestens 1,50 m und vom Ortgang einen Abstand von mindestens 2,50 m einhalten. Sie sind mindestens 6 m hinter der Straßenfront anzubringen. Aufzugschächte dürfen nicht über die Dachfläche hinausragen.
  5. Klimageräte, Lüftungs- und Entlüftungsanlagen sowie Leitungen dürfen nicht in Fassaden so eingebaut werden, dass sie vom Straßenraum aus sichtbar sind.
  6. Auf jedem Dach ist grundsätzlich nur eine Gemeinschaftsantenne zulässig. Antennenanschlüsse dürfen nicht außerhalb der Gebäude verlegt werden. Stromzuführungen und Transformatoren dürfen nur verdeckt angebracht werden.
  7. Für Hofeinfahrten und Höfe, welche vom öffentlichen Verkehrsraum eingesehen werden können, sind - soweit nicht Grünflächen bestehen - Pflasterbeläge zu verwenden. Alte Pflasterungen (z.B. Kopfsteinpflaster) sind als charakteristisch für das historische Stadtbild in ihrer ursprünglichen Art instandzuhalten oder entsprechend zu erneuern.
  8. Bei der Ausstattung des öffentlichen Verkehrsraums sind Beleuchtungen in Ausmaß und Aussehen dem durch Maßstab, Form und Farbe bestimmten Charakter der historischen Bebauung der Altstadt anzupassen. Bauliche Anlagen von historischer Bedeutung können mit Scheinwerfern ausgestattet werden. Die Scheinwerfer müssen so unauffällig in Größe und Form sein und so angebracht sein, dass sie vom öffentlichen Straßenraum möglichst nicht sichtbar sind.

§ 13
Beteiligung des Denkmalpflegeamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Die besonderen Auflagen und Weisungen des Denkmalpflegeamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe auf Grund von weitergehenden denkmalpflegerischen Bestimmungen bleiben unberührt. Bei Maßnahmen (einschl. Instandsetzungsarbeiten) an denkmalgeschützten und erhaltenswerten Gebäuden ist das Benehmen mit dem Denkmalpflegeamt des Landschaftsverbandes von Westfalen-Lippe erforderlich.

§ 14
Finanzielle Hilfen für besondere bauliche Maßnahmen

Für die Renovierung oder sonstigen baulichen Maßnahmen an Baudenkmälern oder erhaltenswerten Gebäuden gewährt die Stadt Bad Salzuflen Zuschüsse bzw. Darlehen. Maßgebend sind hierfür die Förderungsrichtlinien der Stadt Bad Salzuflen. Daneben besteht die Möglichkeit von Beihilfen des Landes bzw. des Denkmalpflegeamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

§ 15
Ausnahmen und Befreiungen

Ausnahmen von den nicht zwingenden Vorschriften dieser Satzung können zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Von zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigen Härte führen würde. Vor Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung soll das Denkmalpflegeamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe gehört werden.

§ 16
Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 25,-- €. Sie beträgt bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung höchstens 5.000,-- €, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 2.500,-- €. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 02.01.1975 (BGBl. I 1975 S. 80). Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWIG ist der Bürgermeister.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
 

 


Anlage

Übersichtsplan Historischer Stadtkern (Download PDF)

Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe 10.03.1981, S. 189-194

Änderungsverlauf

1. Euro-Anpassungssatzung, 06.11.2001, KrBl. Lippe, 26.11.2001, S. 791 ff.