Satzung der Stadt Bad Salzuflen über die Erhaltung baulicher Anlagen im Kurbereich
§ 1 Allgemeines
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
§ 3 Genehmigungspflicht
§ 4 Versagung der Genehmigung
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Inkrafttreten
Anlage
Fundstelle / veröffentlicht
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NW S. 594) und des § 39 h des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.1976 (BGBl. I S. 2256, ber. BGBl. I S. 3617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.07.1979 (BGBl. I S. 949), hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung vom 18.02.1981 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Zur Erhaltung des historisch gewachsenen Stadtbildes soll im Ortsteil Salzuflen in den Bereichen um den Kurpark die ortsbildprägende Bebauung - insbesondere die typischen Kurortvillen und Fremdenheime der Gründerzeit - geschützt werden.
Durch eine städtebauliche Erhaltung im Rahmen dieser Satzung bleiben die Bestimmungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Bebauungsplänen, gestalterischen Bestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften sowie der Bauordnung für Nordrhein-Westfalen ergeben, unberührt.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in dem als Anlage beigefügten Plan, der Bestandteil der Satzung ist, dargestellt. Der Geltungsbereich erstreckt sich im wesentlichen
auf den Bereich der begrenzt wird durch die Häuserzeile südlich der Roonstraße, Am Wellenfeld, Moltkestraße, Rat-Hasse-Promenade, Sophienstraße, Nußallee, den nördlichen Teil der Parkstraße, den sich nach Süden anschließenden Kurpark und den südlichen Teil der Parkstraße
auf die Häuserzeilen beiderseits der Augustastraße
auf einige Parzellen beiderseits der Wenkenstraße in dem Abschnitt zwischen der Dammstraße und der Lietholzstraße
auf einige Parzellen beiderseits der Straße "Am Herforder Tor" in dem Abschnitt zwischen der Hindenburgstraße und Mauerstraße.
§ 3
Genehmigungspflicht
Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung sind der Abbruch, der Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen genehmigungspflichtig. Von der Genehmigung ausgenommen sind innere Umbauten und innere Änderungen von baulichen Anlagen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht berühren.
§ 4
Versagung der Genehmigung
Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 213 Abs. 1 Ziff. 4 Baugesetzbuch handelt, wer ein Gebäude im räumlichen Geltungsbereich der Satzung ohne Genehmigung abbricht, umbaut oder ändert.
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 2 BBauG in der jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße bis zum dort festgesetzten Höchstbetrag geahndet werden.
§ 6
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage
Übersichtsplan Kurbereich (Download PDF-Dokument)
Fundstelle / veröffentlicht
KrBl. Lippe, 25.05.1981 S. 422 - 424