Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung der Stadt Bad Salz­uflen über Ab­lö­sung von Stell­plät­zen und die Fest­le­gung der Ge­biets­zo­nen nach § 48 der Lan­des­bau­ord­nung (BauO NRW)

vom 14.12.2018

Der Rat der Stadt Bad Salzuflen hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2018 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV.  NRW. S. 90), und der §§ 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8, 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze, Garagen oder Fahrradabstellplätze (§ 48 Abs. 1 BauO NRW) nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt Bad Salzuflen einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen. Die Verwendung der Geldbeträge richtet sich nach § 48 Abs. 4 BauO NRW.

§ 2

  1. In der Stadt Bad Salzuflen werden folgende Gebietszonen festgelegt:
    Gebietszone I    - „Bad Salzuflen Zentrum“ -,
    Gebietszone II   - „Schötmar“- und
    Gebietszone III  - übriges Stadtgebiet–
  2. Die räumlichen Abgrenzungen der Gebietszone I und der Gebietszone II sind in den anliegenden Karten, die Bestandteile dieser Satzung sind, mit dem Planzeichen Nr. 15.13 der Anlage zur Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58) gekennzeichnet. Die Gebietszone III umfasst die Flächen des Stadtgebietes, die außerhalb der Gebietszonen I und II liegen.

§ 3

Unter Zugrundelegung eines Vom-Hundert-Satzes von 75 % der durchschnittlichen Herstellungskosten für Parkeinrichtungen, einschl. der Kosten des Grunderwerbs, wird der Geldbetrag je Kfz.- Stellplatz

  • in der Gebietszone I auf 4.000,00 Euro
  • in der Gebietszone II auf 2.500,00 Euro
  • in der Gebietszone III auf 2.250,00 Euro

festgesetzt.

Der Geldbetrag für einen Fahrradabstellplatz wird in allen Gebietszonen auf 300,00 Euro festgesetzt.

§ 4

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Anlage

Übersichtspläne der Gebietszonen (Download PDF)

Fundstelle / veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 67 - Teil 1 - vom 21.12.2018, S. 998-1000

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