Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Auf­bruch­be­stim­mun­gen der Stadt Bad Salz­uflen

vom 20.03.2017

Begriffsdefinition
Allgemeines
Baulastträger im Stadtgebiet
Baustellenbereich
Koordinierung und Aufgrabungssperre
Kurbereich
Formloser Antrag / Planverfahren
Anzeigen von Aufbrüchen - Aufbruchsanzeige
Ausführungsbeginn der Arbeiten
Zuwiderhandlung
Antrag nach StVO
Ausschreibung und Vergabe
Durchführung
Abnahme und Gewährleistung
Bauleitung, Abnahme und Haftung
Baustellenkontrolle und Zuständigkeiten
Wiederverwendung von Baustoffen
Winterbaustellen
Wiederherstellung der Verkehrsflächen (Allgemein)
Wiederherstellung von Pflasterflächen
Wiederherstellung von Asphaltdeckschichten
Wiederherstellung von bituminösen Trag- und Binderschichten
Kreuzung mit Verkehrsflächen
Fahrbahnmarkierungen
Vegetationsflächen
Baum- und Landschaftsschutz
Aufgegebene Kabel und Leitungen
Erschütterungs-, Lärmbelästigungen
Grenzzeichen
Inkrafttreten

Begriffsdefinition

Die „Allgemeine und technische Bedingungen für Straßen- und Wegeaufbrüche durch Dritte im Stadtgebiet der Stadt Bad Salzuflen“ werden im nachfolgenden Text „Aufbruchbedingungen“ genannt.

Allgemeines

Die Aufbruchbedingungen gelten für alle, die Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum planen und/oder ausführen. Als Antragsteller kommen Telekommunikationsunternehmen, Stadtwerke, Ver- und Entsorgungsunternehmen, aber auch private Personen die jegliche Art von Ver- und Entsorgungsleitungen in Straßen, Wege oder Plätze verlegen wollen.
   
Der Antragsteller hat sich vor Baubeginn bei allen Leitungseigentümern über die Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen zu informieren und die zum Zeitpunkt der Bauausführung gültigen Anweisungen zum Schutze dieser Leitungen, nach den Vorschriften der Leitungseigentümer zu beachten. Der Antragsteller hat beauftragten Tiefbauunternehmern die "Allgemeinen und technischen Bedingungen für Straßen- und Wegeaufbrüche durch Dritte im Stadtgebiet der Stadt Bad Salzuflen" in der jeweils gültigen Fassung mit dem Auftragsschreiben bekannt zu geben.

Für Beschädigungen an Ver- und Endsorgungsanlagen, die bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum entstehen, haftet der Antragsteller.

Baulastträger im Stadtgebiet

Baulastträger aller Stadtstraßen und Gehweganlagen innerhalb der Ortsdurchfahrten an Landes-und Kreisstraßen im Stadtgebiet ist die Stadt Bad Salzuflen. Für alle vorgesehenen Arbeiten an klassifizierten Straßen hat der Antragsteller die Genehmigung des jeweiligen Straßenbaulastträgers, bei Bundes- und Landstraßen vom Landesbetrieb Straßen NRW und bei Kreisstraßen, des Kreises Lippe einzuholen. Eventuell sind Genehmigungen privater Eigentümer erforderlich, z.B. bei Erschließungsmaßnahmen. Die vorgegebenen Auflagen sind zu beachten.

Die genannten Straßenbaulastträger Straßen NRW und Kreis Lippe sind im Stadtgebiet von Bad Salzuflen nicht Straßenverkehrsbehörde. Die Belange der Straßenverkehrsbehörde werden von der Stadt Bad Salzuflen auch für die genannten Maßnahmen im Stadtgebiet wahrgenommen. In Ausnahmefällen ist die Bezirksregierung in Detmold durch die Stadt Bad Salzuflen zu beteiligen, weil ggfls. Umleitungsstrecken zur Verkehrsableitung von der A2 betroffen sein können. Bei größeren Maßnahmen empfiehlt sich eine rechtzeitige Abstimmung mit der  Straßenverkehrsbehörde, weil Ableitungsstrecken für die Umleitung der A2, z.B. bedingt durch Baustellen, im Verkehrsblatt häufig kurzfristig bekannt gegeben werden. In solchen Fällen ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.

Baustellenbereich

Als Baustellenbereich gelten alle Flächen, die für die Tiefbauarbeiten in Anspruch genommen werden. Hierzu zählen Gräben, Kopflöcher, Pressgruben, Pressstrecken und die Flächen, die für die sach- und fachgerechte Ausführung der Arbeiten unverzichtbar sind. Baumaterial ist in Abstimmung mit dem Baulastträger zu lagern, bzw. abzufahren. Die Baustelle ist ständig im aufgeräumten und sicheren Zustand zu halten. Behinderungen sind auf ein Minimum zu reduzieren. Bei größeren Maßnahmen ist für Material und Geräte ein in der Nähe geeigneter Lagerplatz zu suchen. Mögliche verfügbare öffentliche Flächen sind mit dem Baulastträger abzustimmen. Soweit öffentliche Flächen in Anspruch genommen werden, ist eine Sondernutzungsgebühr einzukalkulieren. Informationen zur Sondernutzung finden Sie im Internet unter der Adresse www.bad-salzuflen.de. Sind durch das Vorhandensein einer Baumaßnahme bewirtschaftete Flächen, z.B. Parkplätze, nicht oder nur eingeschränkt nutzbar, so wird der Einnahmeverlust für die Dauer des Einnahmeausfalls dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Der Einnahmeausfall errechnet sich nach der durchschnittlichen Jahreseinnahme.

Sollten durch eine Verzögerung bei den Bauarbeiten andere geplante Maßnahmen gefährdet werden (z.B. Stadtfeste), kann der Baulastträger ein Abräumen der Baustelle verlangen. Die hierbei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers.

Koordinierung und Aufgrabungssperre

Bei allen Leitungsverlegungen verpflichtet sich der Antragsteller, die anderen Versorgungsträger zur Koordinierung von Maßnahmen zu benachrichtigen.
Der Baulastträger hat im Falle eines Ausbaues die Pflicht, die Ver- und Entsorgungsunternehmen im Vorfeld seiner Planungen von den Bauabsichten nachweislich zu informieren und ihnen in einem angemessenem Zeitraum die Gelegenheit zu geben, die Notwendigkeit einer Erneuerung oder Veränderung der vorhandenen Leitungen zu prüfen.
Nach Fertigstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche bei der die Oberfläche erneuert wurde ist eine Aufgrabungssperre von 5 Jahren einzuhalten.
Ausnahmen von der Aufgrabungssperre sind nur bei Gefahrenbeseitigung oder zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben möglich. Besondere Vereinbarungen zwischen dem Baulastträger und dem Versorgungsunternehmen können die Aufgrabungssperre im Einzelfall aufheben. Das beauftragte Unternehmen des Antragstellers hat die Gewährleistung nach BGB (5Jahre) ab dem Abnahmetermin für die in Anspruch genommene Verkehrsfläche zu übernehmen.

Kurbereich

Der Antragsteller hat die Baustellen im Kurbereich so zu organisieren, dass von 20.00 Uhr - 7.00 Uhr und von 13.00 Uhr - 15.00 Uhr nicht oder nur mit vorheriger Abstimmung gearbeitet wird. Während der Zeit von 7.00 - 13.00 Uhr und von 15.00 - 20.00 Uhr an Werktagen darf die Lärmbelästigung nicht größer sein, als nach den Umständen unvermeidbar. Es sind schallgedämpfte Maschinen einzusetzen. Der Baulastträger hat das Recht bei Zuwiderhandlungen die Baustelle stillzulegen. Alle Folgekosten, die daraus entstehen können, gehen zu Lasten des Antragstellers.

Formloser Antrag / Planverfahren

Für alle Neuverlegungen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie für Arbeiten größeren Umfanges an vorhandenen Anlagen (Leitungserneuerungen, -veränderungen und -umlegungen) ist eine Genehmigung durch formlosen Antrag (Planverfahren) mit Planunterlagen in 2-facher Ausfertigung einzuholen. Weiterhin sind als Planunterlage Pläne der Stadt Bad Salzuflen im Maßstab 1:500 für Detailpläne und 1:2000 für Übersichtspläne zu verwenden, aus denen die Lage der Verkehrsflächen und Fahrbahnrandbegrenzungen ersichtlich ist. Die Lage der neu zu verlegenden Leitungen muss aus den Lageplänen detailliert und eindeutig hervorgehen.
Der vorgesehene Standort von Schaltschränken und ähnlichen oberirdischen Anlagen, ist einzuzeichnen.

Anzeigen von Aufbrüchen - Aufbruchsanzeige

Die vorgesehenen Maßnahmen (Aufbrüche) sind dem Fachdienst Tiefbau der Stadt Bad Salzuflen rechtzeitig anzuzeigen. Ausgenommen von dieser rechtzeitigen Anzeigefrist sind Maßnahmen zur Beseitigung von Betriebsstörungen oder Maßnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr, die keinen Aufschub zulassen. Der Antragsteller (Auftraggeber) verpflichtet sich, mit dem Fachdienst Tiefbau Kontakt aufzunehmen.
Eine Durchschrift der Aufbruchanzeige muss an der Baustelle aufbewahrt und den Beauftragten der Stadtverwaltung sowie den Beamten der Polizei auf Verlangen vorgezeigt werden. Alle Aufbruchstellen sind durch ein deutlich lesbares und wetterfestes Schild mit dem Namen des Versorgungsträgers (Antragstellers) und des verantwortlichen Bauunternehmens zu kennzeichnen.

Eine Ausfertigung der Aufbruchgenehmigung muss an der Baustelle aufbewahrt und den Beauftragten der Stadtverwaltung sowie den Beamten der Polizei auf Verlangen vorgezeigt werden. Alle Aufbruchstellen sind durch ein deutlich lesbares und wetterfestes Schild mit dem Namen des Versorgungsträgers (Antragstellers) und des verantwortlichen Bauunternehmens zu kennzeichnen.
Mit der Unterzeichnung der Aufbruchsanzeige werden die vorliegenden Bedingungen durch den Antragsteller ausdrücklich anerkannt. Unvollständig ausgefüllte Aufbruchanzeigen gelten als nicht eingegangen und werden nicht bearbeitet.  
Aufbrucharbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn der Versorgungsträger bzw. der Anschlussnehmer die Aufbrucharbeiten dem Tiefbauamt angezeigt hat und die notwendigen Erlaubnisse vorliegen.

Ausführungsbeginn der Arbeiten

Liegen die in diesen Aufbruchbedingungen genannten Genehmigungen der Straßenverkehrbehörden nicht vor und wurde keine Aufbruchanzeige gestellt, dürfen die Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum nicht durchgeführt werden. Maßnahmen die außerhalb der Dienstzeit und im Rahmen von Störungen/Notfällen durchgeführt werden müssen und keinen Aufschub dulden, sind der Bereitschaft der Stadt/Fachdienst Tiefbau unmittelbar telefonisch bekannt zu geben.

Zuwiderhandlung

Werden Arbeiten durch den Antragsteller oder dessen beauftragten Unternehmen entgegen dieser Aufbruchbedingungen durchgeführt oder handeln Sie grob fahrlässig, behält sich die Stadt Bad Salzuflen als Baulastträger vor, Konzessionsverträge zu kündigen, Jahressperrgenehmigungen zu entziehen und bei „Gefahr im Verzug“ Ersatzvornahmen bei Verkehrssicherungen etc. durchzuführen.

Antrag nach StVO

Der Antragssteller (die ausführende Firma) hat die von der Straßenverkehrsbehörde angeordneten Verkehrslenkungs- und Sperrmaßnahmen auf seine Kosten vorzunehmen und die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Hierzu wird insbesondere auf die Fristen der Straßenverkehrsordnung (StVO) verwiesen. Gem. § 45 StVO sind die Straßenverkehrsbehörden mind. 2 Wochen vor der Durchführung von Maßnahmen zu verständigen um das gesetzlich vorgeschriebene Anhörungsverfahren durchführen zu können und ggfls. eine Koordination der Baustellen und Veranstaltungen im Stadtgebiet vorzunehmen.
Eine Ausfertigung der verkehrsrechtlichen Anordnung muss an der Baustelle aufbewahrt und den Beauftragten der Stadtverwaltung sowie den Beamten der Polizei auf Verlangen vorgezeigt werden.
Es wird empfohlen, bereits im Planungsstadium größerer Maßnahmen die Verkehrslenkung während der Bauzeit mit der Straßenverkehrsbehörde abzuklären.

Ausschreibung und Vergabe

In der Ausschreibung und bei der Vergabe solcher Bauleistungen sind die Grundlagen für die Aufgrabungen in Verkehrsflächen im Sinne der VOB/B, die RStO, die ZTVA-StB, die ZTV Asphalt-StB, die ZTV Beton-StB, die ZTV-Pflaster-StB, die ZTV Fug-StB, ZTV M, die ZTV BEA-StB und die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA) in der jeweils gültigen Fassung als Vertragsbestandteil in den Bauvertrag aufzunehmen.

Der Antragsteller hat einen Verantwortlichen zu benennen, der über den Schulungsnachweis gem. RSA (Teil A, Nr. 1.4 Abs. 3) und ZTV-SA (Nr. 4.2 Abs. 8) verfügt.

Durchführung

Für Tiefbauarbeiten sind nur sach- und fachkundige Firmen einzusetzen, die eine zügige und fachgerechte Arbeit gewährleisten.

Bei der Durchführung der Maßnahme sind alle Vorkehrungen zu treffen, um die Behinderungen für die Anlieger und den Verkehr auf ein Minimum zu reduzieren. Die Arbeiten sind zügig durchzuführen und ohne Unterbrechung zu beenden.

Abnahme und Gewährleistung

Die Fertigstellung der Maßnahme ist schriftlich anzuzeigen und mit dem zuständigen Mitarbeiter des Fachdienstes Tiefbau ein verbindlicher Abnahmetermin zu vereinbaren. Das Ergebnis der Abnahme sowie etwa erforderliche zusätzliche Bemerkungen werden im Abnahmeprotokoll vermerkt. Eine Ausfertigung erhält der Antragsteller nach mängelfreier Abnahme.

Die Gewährleitungsfrist für die Wiederherstellung der in Anspruch genommenen Fläche beträgt 5 Jahre, gerechnet ab dem Datum der erfolgreichen Abnahme. Bei größeren Maßnahmen sind Teilabnahmen möglich. Im Übrigen gilt VOB B § 13.
Eine ausreichende Verdichtung ist durch Lastplattendruckversuch oder andere geeignete und allgemein anerkanntem Verfahren nachzuweisen. Die Prüfstellen werden vom Baulastträger festgelegt.
Bei Schäden, die nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erkannt werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften, bzw., soweit vorhanden, die Konzessionsverträge.

Bauleitung, Abnahme und Haftung

Dem Antragsteller (Auftraggeber) der Aufgrabung (z.B. Ver- oder Entsorgungsunternehmen) obliegt die verantwortliche Bauleitung für alle in Zusammenhang mit der Aufgrabung stehenden Maßnahmen und organisatorischen Details. Dieser haftet für die Zeit der Bauausführung (Baubeginn bis Abnahme) sowohl für die Verkehrssicherheit als auch für alle Schäden und Folgen aus der Maßnahme, die in Zusammenhang mit der Maßnahme entstehen und stellt den Baulastträger ausdrücklich von allen Ansprüchen, die aus der Baumaßnahme abgeleitet werden könnten, frei.

Baustellenkontrolle und Zuständigkeiten

Der Baulastträger oder Vertreter der Straßenverkehrsbehörde hat das jederzeitige Recht, die Baustelle zu Kontrollzwecken zu betreten. Auskünfte sind auf Anforderung zu erteilen. Der Beauftragte des Baulastträgers hat Weisungsrecht gegenüber dem Veranlasser und seinem Beauftragten in allen Angelegenheiten, die diese Richtlinie betreffen, bzw. im Falle einer erforderlichen Gefahrenbeseitigung oder Gefahrenabwehr.

Der Antragsteller ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Bauarbeiten durch die Tiefbaufirma verantwortlich und tritt als Vertragspartner gegenüber dem Baulastträger auf.

Während der Bauarbeiten hat der Baulastträger das Recht, eine regelmäßige Kontrolle der Bauarbeiten vorzunehmen. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme findet auf Antrag des Antragstellers eine örtliche Kontrolle und Abnahme in Anwesenheit des Antragstellers und eines Vertreters des Tiefbauamtes statt (siehe Punkt „Abnahme und Gewährleistung“). Die Teilnahme eines Vertreters der bauausführenden Firma ist erwünscht und sollte die Regel sein.
   
Festgestellte Mängel an Aufbruchstellen (z.B. Setzungen, Risse etc.) werden dem Auftraggeber nur einmal schriftlich mit der Maßgabe mitgeteilt, die Mängel innerhalb von 14 Werktagen nach Eingang der Nachricht restlos zu beseitigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. In diesem Falle ist eine sofortige Reparatur bzw. Absperrung erforderlich. Sollte der Antragsteller nicht in der Lage sein, die Gefahrenstelle sofort abzustellen oder zu sichern, ist der Straßenbaulastträger berechtigt, ein geeignetes Unternehmen mit der sofortigen Gefahrenabwehr zu beauftragen. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller. Der Baulastträger ist berechtigt, alle Mängel, die nicht behoben sind, ohne weitere Benachrichtigung zu Lasten des Antragstellers beseitigen zu lassen. Die dem Baulastträger dadurch entstehenden Kosten werden vom Antragsteller zurückgefordert.

Wiederverwendung von Baustoffen

In Fahrbahnen hat grundsätzlich ein Bodenaustausch im Rahmen von Kanal,- und Leitungsverlegungen statt zu finden. Ausnahmen sind nur durch Nachweis eines Bodengutachtens, das durch einen anerkannten Gutachter erstellt wurde, möglich.
In Gehwegen und Nebenflächen ist der Wiedereinbau von vorhandenem Aufbruchgut mit dem Straßenbaulastträger abzustimmen.

Im Baubereich vorgefundene Natursteine (z.B. Pflaster, Platten, Bordsteine, Treppenstufen usw.) sind nach Abstimmung mit dem Baulastträger zu säubern und zu lagern. Im Vorfeld ist abzustimmen, ob ein Wiedereinbau vorgesehen ist, oder ob das Material auf eine vom Baulastträger bestimmte Lagerfläche abzufahren und sachgemäß zu lagern ist. Evtl. Ersatzmaterial, z.B. bit. Deckenmaterial, ist vom Antragsteller zu liefern und als Ersatzmaterial einzubauen. Die Beschaffung geht zu Lasten des Antragstellers. Bit. Decken- und Untergrundbefestigungen sind vom Antragssteller bereits im Planungsstadium auf phenolhaltige Schadstoffe zu prüfen. Mit dem Baulastträger ist rechtzeitig in der Bauvorbereitungsphase zu klären, wie im Einzelfall zu verfahren ist. Zu beachten ist hier das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
- Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG des Bundes und des Landes NRW.

Winterbaustellen

Straßenaufbrüche die witterungsbedingt nicht endgültig wiederhergestellt werden können, sind schnellstmöglich fachgerecht nachzuarbeiten und fertigzustellen. Nicht fertiggestellte Oberflächen werden nur einmal schriftlich angemahnt. Die Oberflächen sind entsprechend der Verkehrsbelastung der Fläche verkehrssicher herzustellen. Hierzu kann im Einzelfall eine Regelung zwischen den beteiligten Parteien getroffen werden. Als provisorische Wiederherstellung sind bit. Schwarzdecken oder auch Pflasterflächen denkbar.

Kalteinbaufähiger Asphaltbeton (Wintermischgut) darf nur für die vorübergehende Beseitigung von Gefahrenstellen in der kalten Jahreszeit verwendet werden. Er ist vor Einbau der Abschlussdecke (GA / AB) zu entfernen.

Wiederherstellung der Verkehrsflächen (Allgemein)

Grundlage für Aufgrabungen und deren Wiederherstellung in Verkehrsflächen im Sinne der VOB/B sind die RStO, ZTVA-StB, ZTV Asphalt-StB, ZTV Beton-StB, ZTV-Pflaster-StB, ZTV Fug-StB, ZTV M und die ZTV BEA-StB, ZTV SoB-StB 04 – Ausgabe 2004 / Fassung 2007 – 698 und ZTV Ew-StB 14 in der jeweils neuesten Fassung.

Die Wiederherstellung der öffentlichen Verkehrsflächen erstreckt sich auch auf die Flächen, die durch die Abwicklung der Baustelle in Anspruch genommen wurden (z.B. Rad- oder Gehwege zur Umleitung des Fahrzeugverkehrs, zur Lagerung von Baustoffen usw.).

Wiederherstellung von Pflasterflächen

Radwege, Gehwege, Pflasterflächen in Parkstreifen und Zufahrten sowie sonstige Teile öffentlicher Verkehrsflächen sind in der vorgefundenen Materialart und mindestens gleicher Schichtstärke wieder herzustellen. Unbeschädigte brauchbare Materialien sind für die Wiederverwendung sach- und fachgerecht während der Arbeiten zu lagern und später wieder einzubauen. Sollte der Zustand der vorgefundenen Materialien eine Wiederverwendung ausschließen oder Zweifel an der Möglichkeit der Wiederverwendung aufkommen, ist vorab mit einem Vertreter des Baulastträgers zu klären, ob und in welcher Form der Baulastträger Ersatzmaterial liefert.
Bei Fahrbahnen und Parkstreifen sind Reststreifen neben der abgetreppten Decke zu entfernen, wenn ihre Breite bis zum Pflasterrand weniger als 40cm oder bei Segmentbogenverlegung eine halbe Bogenbreite der Pflasterung beträgt. Bei der Wiederherstellung von Geh- und Radwegen sind Reststreifen von einer Formatbreite oder einer Breite bis zu 20cm einschließlich der evtl. vorhandenen gebundenen Tragschicht zu entfernen.

Darüber hinausgehend sind bei der Wiederherstellung nach Absprache mit dem Baulastträger die angrenzenden Flächen zu regulieren.

Wiederherstellung von Asphaltdeckschichten

Asphaltdeckschichten sind gem. ZTV Asphalt-StB (in der aktuellen Fassung) nur mit Grußasphalt oder Asphaltbeton endgültig in Anlehnung an die RStO (in der aktuellen Fassung) wiederherzustellen. Bis zur endgültigen Wiederherstellung verbleibt die Verkehrssicherungspflicht der Verkehrsfläche beim Antragsteller.

Wiederherstellung von bituminösen Trag- und Binderschichten

Bituminöse Trag-und Binderschichten sind gemäß RSTO herzustellen.

Der bituminöse Aufbau ist sowohl bei sofortiger als auch späterer Wiederherstellung parallel zum Aufbruch in 0,20 m, bei einer Grabentiefe ≥ 2,00m oder in 0,15 m, bei Grabentiefe ≤ 2,00m, Abstand um die Aufbruchstelle aufzunehmen. Die Einbaufläche ist nach zu verdichten und gemäß ZTV A-StB wieder herzustellen. Unterstopfungen sind nicht zulässig. Entlang der Schnittkanten ist ein schmelzbares Fugenband einzubauen.

Reststreifen der Asphaltbefestigung unter 0,35 m Breite sind zu entfernen und zu erneuern. Größere Reststreifenbreiten sind auch dann zu entfernen, wenn sie sichtbar gelockert und an den Rändern Fugenspalten entstanden sind.

Kreuzung mit Verkehrsflächen

Generell ist das Kreuzen von Fahrbahnen nur in geschlossener Bauweise zulässig. Ausnahmen sind nur nach Rücksprache mit dem Fachdienst Tiefbau der Stadt zulässig.

Fahrbahnmarkierungen

Werden Arbeitsbereiche mit Fahrbahnmarkierungen aufgebrochen, sind diese dem Fachdienst Tiefbau und der zuständigen Verkehrsbehörde vor Arbeitsbeginn mitzuteilen und nach Fertigstellung der Arbeiten in Absprache mit der Verkehrsbehörde durch eine Fachfirma wiederherzustellen.

Vegetationsflächen

Vegetationsflächen aller Art (Rasen, Baumscheiben, Gehölzflächen) dürfen insbesondere zur Materiallagerung oder als Arbeitsfläche nicht in Anspruch genommen werden.

Baum- und Landschaftsschutz

Aufgrabungen in öffentlichen Grünflächen müssen vorab mit dem "Sachgebiet Grün" der Stadt Bad Salzuflen abgestimmt werden. Behindern Bäume, Sträucher, Hecken, Grünflächen oder Wurzeln eine Trasse, sind in allen Fällen mit dem "Sachgebiet Grün" im Vorfeld geeignete Maßnahmen zu vereinbaren. Die Anforderungen der DIN 18920 sind in jedem Fall zu beachten. Weitergehende Maßnahmen können angefordert werden. Arbeiten im Kronenbereich bestehender Bäume, sowie die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern, Hecken oder Wurzeln bedürfen ebenfalls der vorherigen Genehmigung des "Sachgebietes Grün".

Aufgegebene Kabel und Leitungen

Zur Entlastung des Straßenraumes ist in erster Linie vorgesehen, alle aufgegebenen Kabel und Leitungen auszubauen um die frei gewordene Trasse für weitere Kabel- und Leitungsverlegungen wieder verfügbar zu machen. Aufgegebene Rohrleitungen ab 200 mm sind auszubauen, mindestens aber zu verdämmen. Kleinere Leitungen sind im Bereich der Baugrube zu verschließen. Leitungskanäle und Bauwerke, die nicht mehr benötigt werden (z.B. Kabelschächte) sind auszubauen.
Ausnahmen sind bereits im Planungsstadium zwischen dem Antragssteller und Baulastträger abzuklären.

Erschütterungs-, Lärmbelästigungen

Zur Vermeidung von Erschütterungen und Lärmbelästigungen durch den Straßenverkehr ist die Fahrbahnoberfläche in jedem Falle höhengleich einzubauen. Auch Provisorien sind höhengleich so herzustellen, dass keine Absätze entstehen. Alle Einbauten, Kanalschachtabdeckungen, Straßenablaufabdeckungen, Rinnen, Hydranten, Schieberkappen usw., sind höhengleich, max. 5 mm tiefer (gemäß ZTV Ew-StB 14) an die Fahrbahnhöhe anzupassen.

Grenzzeichen

Der Bauherr bzw. Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Grenzzeichen  entfernt oder beschädigt wird. Muss aus technischen Gründen ein Grenzzeichen entfernt werden, so ist nach Fertigstellung der Aufgrabungsarbeiten eine Grenzwiederherstellung bei einem öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsbüro zu beantragen und auf Kosten des Veranlassers durchführen zu lassen.

Inkrafttreten

Diese Allgemeinen Bedingungen treten am 01.04.2017 in Kraft. Die bisherigen Allgemeinen Bedingungen der Stadt Bad Salzuflen bei Straßen- und Wegeaufbrüchen sind mit Inkrafttreten dieser neuen Bedingungen ungültig.

*Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit.