Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Ver­lei­hungs­richt­li­ni­en der Stadt Bad Salz­uflen über Aus­zeich­nun­gen für be­son­de­re Leis­tun­gen und Ver­diens­te auf dem Ge­biet des Sports

vom 22.11.2022

§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Auszeichnungen und zu ehrende Leistungen
§ 3 Ehrung ehrenamtlicher Mitarbeit
§ 4 Weitere Ehrungen
§ 5 Durchführung der Ehrung
§ 6 Verfahren und Zuständigkeit
§ 7 Inkrafttreten

 

In dem Wunsche, die Leistungen und Verdienste der in der Stadt Bad Salzuflen tätigen Sportler*innen und Ehrenamtlichen zu würdigen und sichtbar zum Ausdruck zu bringen, hat der Ausschuss für Ehrenamt und Sport der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung vom 22.11.2022 nachstehende Verleihungsrichtlinien beschlossen:

§ 1
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Stadt Bad Salzuflen (Stadt) würdigt hervorragende sportliche Leistungen und zeichnet verdienstvolle ehrenamtliche Akteure der Sportvereine aus. Diese Leistungen oder Tätigkeiten können mit einer Sportmedaille, einem Sachpreis, einem Pokal oder einer Ehrenurkunde geehrt werden.

(2) Maßgebend für die Ehrung ist der Zeitpunkt der Leistung oder des Verdienstes.

(3) Auszeichnungen im Rahmen dieser Richtlinien können nur an Personen verliehen werden,

a. die ihren ständigen Wohnsitz in der Stadt Bad Salzuflen haben oder hatten oder

b. Mitglied eines Bad Salzufler Sportvereins sind bzw. zum Zeitpunkt der erbrachten Leistung waren oder

c. durch ihr Wirken mit der Stadt Bad Salzuflen eng verbunden sind (kann sich zum Beispiel durch häufige Aufenthalte, Geburt/Kindheit/ Schulbesuch oder besonderes Engagement in Bad Salzuflen ausdrücken).

Eine Auszeichnung ist nicht übertragbar.

(5) Die auszuzeichnende Person muss nach ihrem allgemeinen Verhalten einer Ehrung würdig sein.

(6) Bei Mannschaftsehrungen erhält jedes Mitglied die entsprechende Auszeichnung.

(7) Ein Rechtsanspruch auf eine Ehrung besteht nicht.

§ 2
Auszeichnungen und zu ehrende Leistungen

(1) Mit Sportmedaillen werden sowohl im Jugend- als auch im Seniorenbereich geehrt: Der/die Sportler*innen erhält eine Ehrung für den sportlichen Erfolg einer Bronze-, Silber- oder Goldmedaille bei

lfd. NrWettkampf
1)Olympischen Spielen
2)Paralympics
3)Weltmeisterschaften
4)

Paralympische Weltmeisterschaften

5)

Special Olympics World Games

6)Europameisterschaften
7)

Paralympische Europameisterschaften

8)

Special Olympics European Games

9)

Deutsche Meisterschaften

10

sowie für den Erhalt des „Silbernen Lorbeerblatts“.

 

(2) Mit einer Ehrenurkunde werden geehrt:

lfd. Nr.TitelPlatzierung
1)

Teilnehmende an Wettkämpfen des Abs. 1 Nr. 1-8

2)

Deutsche/r Meister*in

1.- 3. Platz
3)

Landesmeister*in

1.- 3. Platz
4)

Westfalenmeister*in

1.- 3. Platz
5)

Landesschulsportfest der Schulen in NRW

1.- 3. Platz beim Landesschulsportfest der Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen
6)

Deutsches Sportabzeichen

für die Erfüllung des Deutschen Sportabzeichens zum 10. Mal und alle weiteren Male, die durch 5 teilbar sind
7)Erhalt des „Silbernen Lorbeerblatts“


(3) Eine Ehrung erfolgt nur, wenn der die Meisterschaft ausschreibende Fachverband ordentliches Mitglied im Deutschen Sportbund ist und es sich um die offizielle Meisterschaft dieses Fachverbandes handelt.

§ 3
Ehrung ehrenamtlicher Mitarbeit

(1) Für besonders herausragende Verdienste auf dem Gebiet des Sports, insbesondere durch ehrenamtliche Mitarbeit für sportliche Belange, kann ebenfalls eine Ehrung für langjähriges und erfolgreiches Wirken erfolgen. Die Ehrung erfolgt mit einer Sportmedaille und einem Sachpreis.

(2) Jährlich sollen höchstens 3 Ehrungen für verdiente ehrenamtliche Personen vorgenommen werden.

(3) Eine Ehrung ist je Funktion nur einmal pro Person möglich.

§ 4
Weitere Ehrungen

(1) Mannschaften, die den Aufstieg in eine der oberen drei Spielklassen geschafft haben, können mit einer Ehrenurkunde geehrt werden.

(2) Der Hans Rübenstrunk Wanderpokal wird als höchste städtische Auszeichnung an Personen verliehen, die sich durch herausragende Verdienste oder Erfolge im Sport hervorgetan haben. Eine Ehrung erfolgt je Person einmalig.

(3) Besondere Leistungen oder Verdienste auf dem Gebiet des Sports, die von dieser Richtlinie nicht erfasst sind, können im Einzelfall gewürdigt werden.

§ 5
Durchführung der Ehrung

(1) Die Ehrung wird durch den/die Bürgermeister*in mit Unterstützung des/der Vorsitzenden des Stadtsportverbandes Bad Salzuflen (SSV) vorgenommen.

(2) Die Ehrung soll jeweils im I. Quartal eines Jahres stattfinden.

§ 6
Verfahren und Zuständigkeit

(1) Vorschlagsberechtigt für die Ehrung von Sportler*innen und verdienstvollen Ehrenamtlichen sind:

a. die Sportvereine / Verbände

b. die Schulen in der Stadt Bad Salzuflen

c. der SSV

d. die Stadt.

(2) Die zur Ehrung vorgesehenen Personen sind jährlich zum 15.01. der Stadt vorzuschlagen. Die Vorschlagsberechtigten werden rechtzeitig zur Abgabe von Vorschlägen durch die Stadt aufgefordert.

(3) Meldungen sollen auf den gültigen Meldebögen der Stadt erfolgen. Sie sollen enthalten:

  • Name, Vorname, Anschrift des/der zu Ehrenden
  • Name des Sportvereins
  • Der Nachweis über die erbrachten Leistungen ist durch Kopie der Urkunde oder einer offiziellen Ergebnisliste zu erbringen.
  • Bei Ehrungen, die nicht auf Grund sportlicher Leistungen erfolgen, soll eine kurze schriftliche Begründung beigefügt werden, z.B. anhand einer Auflistung von Tätigkeiten der Person, anhand eines Lebenslaufs mit den geleisteten Tätigkeiten oder ähnliches.

(4) Über die Ehrungen entscheidet die Stadt ausschließlich. Vorab soll ein Benehmen mit dem SSV hergestellt werden. Der Fachausschuss soll, sofern eine zeitliche Realisierbarkeit besteht, über die zu ehrenden Personen vorab informiert werden.

(5) Die Auswahl und die Gestaltung der Ehrungsauszeichnungen obliegt der Stadt.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 22.11.2022 in Kraft und gilt erstmals für die Ehrung der Sportlerinnen und Sportler im Jahr 2023.
Die vorausgegangenen Richtlinien vom 19.11.1981 treten gleichzeitig außer Kraft.