Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Bad Salzuflen
§ 1 Rechtsform und Zweckbestimmung
§ 2 Aufsicht und Ordnung
§ 3 Einweisung
§ 4 Gebührenpflicht
§ 5 Gebührenberechnung
§ 6 Gebührenhöhe
§ 7 Vollstreckung
§ 8 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht
Änderungsverlauf
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023) und der §§ 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/ SGV NRW 610) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 15. Dezember 2010 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Rechtsform und Zweckbestimmung
Zur vorläufigen Unterbringung obdachloser Personen unterhält die Stadt Bad Salzuflen folgende Obdachlosenunterkünfte als nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen:
Hollenstein 5
Lockhauser Str. 3
Lockhauser Str. 5
von-Stauffenberg-Str. 30
Schülerstraße 29c
Ziegelstraße 45-45e
Bielefelder Str. 40
Begakamp 1 und 3
Am Sportplatz 1
§ 2
Aufsicht und Ordnung
Die Aufsicht und Ordnung über die Einrichtungen wird in der Benutzungssatzung für die Inanspruchnahme von Unterkünften für Personen, zu deren Unterbringung die Stadt Bad Salzuflen gesetzlich verpflichtet ist, geregelt. Die Benutzungssatzung wird mit der Einweisungsverfügung ausgehändigt.
§ 3
Einweisung
- Die Stadt Bad Salzuflen entscheidet über die Belegung durch Einweisungsverfügung. Ein Anspruch auf Einweisung in eine bestimmte Obdachlosenunterkunft besteht nicht.
- Durch die Einweisung wird zwischen der Stadt Bad Salzuflen und den eingewiesenen Personen (Benutzern) kein Mietverhältnis im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet. Die Einweisung begründet ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.
- Die Einweisung kann jederzeit mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn
a) der Grund der Einweisung entfällt,
b) der Benutzer durch sein Verhalten, insbesondere durch Verstöße gegen die Benutzungssatzung, Anlass dazu gibt,
c) eine anderweitige Unterbringung aus wichtigem Grund, die im Einzelnen bezeichnet werden müssen, geboten ist.
§ 4
Gebührenpflicht
- Die Stadt Bad Salzuflen erhebt für die Nutzung der stadteigenen bzw. angemieteten Obdachlosenunterkünfte Benutzungsgebühren zur Deckung der ihr entstehenden Kosten. Die Gebühr ist für die Dauer der Unterbringung zu entrichten.
- Gebührenpflichtig sind die eingewiesenen Benutzer. Die Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft haften gesamtschuldnerisch.
- Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tage, ab dem der Gebührenpflichtige die Obdachlosenunterkunft benutzt oder durch Einweisungsverfügung der Stadt nutzen kann.
- Die Benutzungsgebühr ist monatlich im Voraus und zwar spätestens am dritten Werktag nach der Aufnahme in die Unterkunft, im Übrigen bis zum 3. Werktag eines jeden Monats an die Stadtkasse zu entrichten.
- Wird die Wohneinheit nicht für einen vollen Monat in Anspruch genommen, so werden die Gebühren nach Tagen berechnet. Jeder gebührenpflichtige Tag wird mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Ein- und Auszugstag werden jeder für sich berechnet. Bei der Verlegung von einer Obdachlosenunterkunft in eine andere zählt der Tag der Verlegung nur bei der Gebührenberechnung für die neue Obdachlosenunterkunft.
§ 5
Gebührenberechnung
- Die Gebühren für die Unterbringung bestehen aus der Benutzungsgebühr, die nach den Grundsätzen der Verordnung über die wohnungswirtschaftliche Berechnung (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.10.1990 (BGBl. I S. 2178) in der jeweils gültigen Fassung ermittelt wird sowie einer Betriebs- und Heizkostenpauschale.
- Die Höhe der Benutzungsgebühr und der Kostenpauschalen richtet sich nach der maßgeblichen Nutzfläche in qm, die auf zwei Kommastellen nach mathematischen Regeln gerundet wird. Die Nutzfläche setzt sich zusammen aus der zugewiesenen reinen Wohnfläche sowie der anteiligen Gemeinschaftsfläche.
- Die anteilige Gemeinschaftsfläche wird ermittelt durch Division der insgesamt nutzbaren Gemeinschaftsfläche durch die Summe der reinen Wohnfläche aller Wohneinheiten, multipliziert mit der zugewiesenen reinen Wohnfläche.
- Erfolgt in einer abgeschlossenen Wohnung keine Familienbelegung sondern eine Sammelbelegung auch mit Einzelpersonen, sind auch Flur und Küche Gemeinschaftsfläche.
- Die Betriebskostenpauschale beinhaltet die Grundsteuer, die Schornsteinfegerkosten, Kosten für Frischwasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Versicherungen, Straßenreinigung, Abfallbeseitigungsgebühren sowie Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen und -flächen. Die Heizkostenpauschale wird abhängig von der Heizungsart erhoben. Die Höhe der jeweiligen Pauschalen entspricht den sozialhilferechtlich anerkennungsfähigen Kosten pro Quadratmeter Nutzfläche.
- Sofern durch den/die Nutzer/-in kein eigener Stromversorgungsvertrag für die zugewiesene Wohneinheit abgeschlossen ist, wird eine zusätzliche Strompauschale von 37,00 Euro pro Person und Monat erhoben.
§ 6
Gebührenhöhe
- Die Benutzungsgebühren betragen je Quadratmeter Nutzfläche monatlich:
Hollenstein 5 3,01 Euro Lockhauser Str. 3 2,68 Euro Lockhauser Str. 5 2,73 Euro Von-Stauffenberg-Str. 30 5,72 Euro Schülerstraße 29c 3,84 Euro Ziegelstraße 45-45e 10,85 Euro Bielefelder Str. 40 4,40 Euro Begakamp 1 und 3 9,22 Euro Am Sportplatz 1 6,99 Euro - Die Betriebskostenpauschale beträgt je Quadratmeter Nutzfläche 2,28 Euro monatlich.
Die Heizkostenpauschale beträgt je Quadratmeter Nutzfläche bei Beheizung durch
- Öl 2,09 Euro Warmwasser zentral,
- ÖL 1,87 Euro Warmwasser dezentral,
- Gas 1,91 Euro Warmwasser zentral,
- Gas 1,73 Euro Warmwasser dezentral,
- Fernwärme 2,44 Euro Warmwasser zentral und
- Fernwärme 2,19 Euro Warmwasser dezentral.
§ 7
Vollstreckung
Die zwangsweise Durchsetzung der Bestimmungen dieser Satzung sowie der Benutzungsordnung richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum Ersten des Monats nach der Bekanntmachung in Kraft.
Fundstelle/veröffentlicht
Kreisblatt Lippe vom 10.03.2011, S.108 - 110
Änderungsverlauf
Die Satzung beinhaltet folgende Änderungen:
1. Änderungssatzung vom 29.03.2012, Kreisblatt Lippe Nr. 24 vom 10.04.2012, S. 181-182, Inkrafttreten am 11.04.2012
2. Änderungssatzung vom 28.06.2012, Kreisblatt Lippe Nr. 41 vom 10.07.2012, S. 463, Inkrafttreten am 11.07.2012
3. Änderungssatzung, Kreisblatt Lippe vom 30.12.2013 Nr. 69 Teil 1, S. 996-997, Inkrafttreten am 01.01.2014
4. Änderungssatzung vom 10.10.2014, Kreisblatt Lippe Nr. 45 Teil 1, S. 856-857
5. Änderungssatzung vom 10.12.2015, Kreisblatt Lippe vom 28.12.2015 - Teil 1 Nr. 73, S. 1063
6. Änderungssatzung vom 14.03.2017, Kreisblatt Lippe vom 27.03.2017 Nr. 18, S. 253
7. Änderungssatzung vom 01.06.2017, Kreisblatt Lippe vom 26.06.2017 Nr. 33, S. 542-543
8. Änderungssatzung vom 14.12.2017, Kreisblatt Lippe vom 27.12.2017 Nr. 61, S. 1102
9. Änderungssatzung vom 27.03.2019, Kreisblatt Lippe vom 10.04.2019 Nr. 22, S. 263
10. Änderungssatzung vom 20.05.2020, Kreisblatt Lippe vom 10.06.2020 Nr. 71, S. 495
11. Änderungssatzung vom 10.09.2020, Kreisblatt Lippe vom 25.09.2020 Nr. 98, S. 1074-1075
12. Änderungssatzung vom 19.05.2022, Kreisblatt Lippe vom 25.05.2022 Nr. 30, S. 363-364
13. Änderungssatzung vom 28.09.2022, Kreisblatt Lippe vom 25.10.2022 Nr. 57, S. 592-593
14. Änderungssatzung vom 07.05.2024, Kreisblatt Lippe vom 27.05.2024 Nr. 30, S. 332-333