Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung für das Ju­gend­amt der Stadt Bad Salz­uflen

vom 10.10.2017

Präambel
I. Das Jugendamt
§ 1 Aufbau
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Aufgaben
II. Der Jugendhilfeausschuss
§ 4 Mitglieder
§ 5 Teilnahme weiterer Personen
§ 6 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
§ 7 Unterausschüsse
III. Die Verwaltung des Jugendamtes
§ 8 Eingliederung
§ 9 Geschäftsführung
IV. Schlussbestimmung
§ 10 Inkrafttreten
Fundstelle / veröffentlicht

Präambel

Der Rat der Stadt Bad Salzuflen hat am 04.10.2017 aufgrund der §§ 69 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), des § 3 Abs. 2 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG NRW)  vom 12.12.1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GV. NRW. S. 336) und der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW.  S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen:

I. Das Jugendamt

§ 1
Aufbau

Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

§ 2
Zuständigkeit

Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe –, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Bad Salzuflen zuständig.

§ 3
Aufgaben

  1. Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.
  2. Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familien befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

II. Der Jugendhilfeausschuss

§ 4
Mitglieder

  1. Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und weitere beratende Mitglieder an.
  2. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII (Mitglieder des Rates oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9 und die Zahl der Mitglieder nach  § 71 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VIII, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt 6. Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG NRW), der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Geschäftsordnung des Rates.
  3. Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

    1.     Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung;
    2.     die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung;
    3.     eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landgerichts Detmold bestellt wird;
    4.     eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Detmold bestellt wird;
    5.     eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Bezirksregierung Detmold bestellt wird;
    6.     eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der Landrätin/dem Landrat des Kreises Lippe als Kreispolizeibehörde bestellt wird;
    7.     je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt;
    8.     eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates, die oder der durch den Integrationsrat gewählt wird;
    9.     eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat;
    10.   je ein in der Jugendhilfe erfahrenes oder tätiges Mitglied, das auf Vorschlag derjenigen Fraktionen des Rates bestellt wird, die im Jugendhilfeausschuss nicht stimmberechtigt vertreten sind;
    11.   eine Ärztin/ ein Arzt des Gesundheitsamtes, der/die vom Landrat/von der Landrätin des Kreises Lippe bestellt wird.

    Für jedes beratende Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu bestellen oder zu wählen.

§ 5
Teilnahme weiterer Personen

Der Verwaltung des Jugendamtes ist es anheimgestellt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes teilnehmen zu lassen. Darüber hinaus kann der Jugendhilfeausschuss im Einzelfall weitere sachverständige Personen hinzuziehen.

§ 6
Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

  1. Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit

    1.     der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
    2.    der Jugendhilfeplanung und
    3.     der Förderung der freien Jugendhilfe.

    Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen.
     
  2. Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:

    1.     Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für
    a)     die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe,
    b)     die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden,
    2.     die Entscheidung über
    a)     die Jugendhilfeplanung,
    b)     die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen des Jugendamtes und der Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, sofern keine Richtlinien bestehen und die Förderung im Einzelfall den Betrag von 5.000,00 € übersteigt,
    c)     die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe,
    d)     die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII i. V. m. § 25 AG-KJHG NRW,
    e)     die Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen gemäß §§ 79, 80 SGB VIII i.V.m. den landesrechtlichen Regelungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetzes - KiBiz),
    f)      die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen,

    3.     die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe,

    4.     Anhörung vor der Berufung der Leiterin/des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes,

    5.     Stellungnahme zur Abgrenzung der Aufgaben des Jugendamtes von denen anderer Stellen der Verwaltung.

§ 7
Unterausschüsse

Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die vorsitzende und stellvertretende vorsitzende Person.


III. Die Verwaltung des Jugendamtes

§ 8
Eingliederung

Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung.

§ 9
Geschäftsführung

  1. Der Verwaltung des Jugendamtes obliegen alle Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie alle Aufgaben, die nicht in § 6 dieser Satzung aufgeführt sind.
  2. Die dem Jugendamt obliegenden Aufgaben werden von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister, ihrer/seiner Vertretung oder in ihrem/seinem Auftrag von der Leiterin/dem Leiter des Jugendamtes durchgeführt.
  3. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder die von ihm bestellte Vertretung und in ihrem/seinem Auftrag die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes sind verpflichtet, die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten.

IV. Schlussbestimmung

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Bad Salzuflen vom 7. Juli 1994 außer Kraft.


Fundstelle / veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 52, 10.11.2017 S.903-904

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