Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung der Stadt Bad Salz­uflen über die Be­schaf­fen­heit und Grö­ße von Spiel­flä­chen für Klein­kin­der

vom 05.09.2000

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Größe der Spielplätze
§ 3 Lage der Spielplätze
§ 4 Beschaffenheit
§ 5 Erhaltung
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Vorrang von Bebauungsplänen
§ 8 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666, SGV NW 2023) und des § 86 Abs. 1 Nr. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.1995 (GV NW S. 218/SGV NW 232) -Landesbauordnung- (BauO NW) jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung beschließt der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 30.08.2000 folgende Satzung:

§ 1
Anwendungsbereich

  1. Diese Satzung gilt für Spielflächen, die nach § 9 Abs. 2 BauO NW bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen als Einzelanlagen auf dem Baugrundstück zu schaffen sind oder als Gemeinschaftsanlagen in unmittelbarer Nähe des Grundstücks geschaffen werden.
  2. Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden nach § 9 Abs. 2 Satz 5 BauO NW entsprechende Spielflächen wegen der Gesundheit und zum Schutz der Kinder angelegt werden. In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaffenheit der Anlagen (§§ 2 und 4 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermäßigt werden.

§ 2
Größe der Spielplätze

  1. Die Größe der Spielflächen richtet sich nach Art und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Nach ihrer Zweckbestimmung für ständige Anwesenheit von Kindern nicht geeignete Wohnungen, z. B. solche für Einzelpersonen (Einraumwohnungen, Appartements) oder für ältere Menschen (Altenwohnungen) bleiben bei der Bestimmung der Größe der Spielfläche nach Abs. 2 außer Ansatz.
  2. Die Größe der benutzbaren Spielfläche muss mindestens 25 qm betragen. Bei Gebäuden mit mehr als 5 Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße der benutzbaren Spielfläche für jede weitere Wohnung um je 5 qm.

§ 3
Lage der Spielplätze

  1. Die Spielflächen sind so anzulegen, dass sie besonnt, von den Wohnungen der pflichtigen Grundstücke aus einzusehen und windgeschützt sind. Für mehr als 10 Wohnungen bestimmte Spielflächen sollen von Fenstern für Aufenthaltsräume mindestens 10 m entfernt sein. Spielflächen sollen nicht mehr als 100 m von den zugehörigen Wohnungen entfernt sein.
  2. Spielflächen sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, Verkehrs-, Betriebs- und feuergefährliche Anlagen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so abzugrenzen, dass Kleinkinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielflächen abgesperrt sein.

§ 4
Beschaffenheit

  1. Die Oberfläche von Spielflächen ist so herzurichten, dass Kleinkinder gefahrlos spielen können. Mindestens ein Fünftel der Fläche muss als Sandspielfläche hergerichtet sein, wenn und solange Kleinkinder im Gebäude wohnen.
  2. Spielflächen sind mit ortsfesten Sitzgelegenheiten für mindestens drei Personen auszustatten. Bei Spielflächen für mehr als fünf Wohnungen ist für je drei weitere Wohnungen eine zusätzlich Sitzgelegenheit zu schaffen.
  3. Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt werden können.
  4. Spielflächen von mehr als 100 qm Größe sollen in einer für Kleinkinder geeigneten Weise, insbesondere durch Bepflanzungen, räumlich gegliedert werden. Bepflanzungen und sonstige der räumlichen Gliederung dienende Einrichtungen sowie Einfriedigungen dürfen die benutzbare Mindestgröße der Spielflächen (§ 2 dieser Satzung) nicht einschränken und dürfen keine Gefahren für Kinder in sich bergen.

§ 5
Erhaltung

Spielflächen, ihre Zugänge und Einrichtungen sind in benutzbarem Zustand zu erhalten. Der Spielsand ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auszuwechseln.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Spielfläche
1.    von geringerer als der in § 2 festgesetzten Größe errichtet,
2.    nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3 und 4 anlegt oder herrichtet,
3.    seinen Zugang oder seine Einrichtungen entgegen § 5 nicht in ordnungsgemäßem Zustand erhält,
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs.1 Nr. 21 der Landesbauordnung.

§ 7
Vorrang von Bebauungsplänen

Weiter gehende Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder vom 12.05.1972 außer Kraft.


Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe, 15.09.2000, S. 613-615