Richtlinien der Stadt Bad Salzuflen über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
1. Grundsätze und Voraussetzungen für Kindertagespflege
2. Voraussetzungen und Umfang der Zahlungen an die Tagespflegepersonen
3. Kindertagespflegegeld
4. Heranziehung der Eltern gem. § 90 SGB VIII
5. Generalklausel
6. Inkrafttreten
1. Grundsätze und Voraussetzungen für Kindertagespflege
Kindertagespflege wird nach Maßgabe der §§ 22, 23, 24 und 43 SGB VIII und der ergänzenden landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 21 – 24 KiBiz NRW und unter Berücksichtigung der örtlichen Jugendhilfeplanung bewilligt und gefördert.
Für Kindertagespflegepersonen, die ab 2022/23 erstmalig tätig werden, gelten die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 KiBiz.
Kindertagespflege ist vorwiegend eine Betreuungsform für Kinder unter drei Jahren oder eine Ergänzung anderer Betreuungsformen. Kinder sollen vorrangig Kindertageseinrichtungen und Betreuungsangebote an Schulen z. B. offene Ganztagsschule besuchen, sofern dort Plätze frei sind und dies zumutbar und ausreichend ist.
Der zeitliche Umfang des Betreuungsanspruchs richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen des KiBiz zu wählen (§ 3 Absatz 2 KiBiz NRW). Bei einem Betreuungsumfang, der 35 Stunden wöchentlich übersteigt, ist eine vorherige Abstimmung mit dem Jugendamt erforderlich.
2. Voraussetzungen und Umfang der Zahlungen an die Tagespflegepersonen
Die laufende Geldleistung (Tagespflegegeld) wird auf Grundlage eines Betreuungsvertrages mit den Eltern gewährt und umfasst die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen und einen angemessenen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung in pauschalierter Form.
Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in der Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen verpflichtet, mindestens fünf Stunden jährlich Fortbildungsangebote wahrzunehmen.
Eltern haben Anspruch auf regelmäßige Informationen über den Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes. Grundlage hierfür ist mindestens jährlich ein Gespräch mit den Eltern über die Bildungsdokumentation.
Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zur Unfallversicherung sowie zur Hälfte zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung werden nach den gesetzlichen Regelungen erstattet.
Darüber hinaus werden auf Antrag weitere Sachkosten nach Ziffer 3 erstattet.
3. Kindertagespflegegeld
Die Gewährung des Tagespflegegeldes an die Kindertagespflegeperson beginnt zum ersten eines Monats und endet zum letzten eines Monats; der Antrag muss bis zum 15. des Monats eingegangen sein. Die Auszahlung des Tagespflegegeldes erfolgt jeweils am Ende eines Betreuungsmonats. Die Beendigung eines Kindertagespflegeverhältnisses bedarf der vorherigen schriftlichen Anzeige durch die Kindertagespflegeperson beim Jugendamt.
Über betreuungsfreie Zeiten sollen im Interesse des Kindeswohls Regelungen zwischen der Kindertagespflegeperson und den Eltern getroffen werden.
Eine Unterbrechung der Betreuung durch nicht von der Kindertagespflegeperson zu vertretenden Gründen (z.B. Krankheit oder Urlaub des Kindes) ist bis zu 6 Wochen kalenderjährlich für die Zahlung des Tagespflegegeldes unbeachtlich.
Die Sicherstellung einer Vertretung beim Ausfall einer Kindertagespflegeperson (z. B. durch Krankheit) erfolgt, sofern die Eltern dies wünschen, durch das Jugendamt. Wird diese Vertretung in Anspruch genommen, erhält die Vertretung auf Grundlage der von ihr geleisteten Betreuungsstunden das Tagespflegegeld.
Die Höhe des Tagespflegegeldes wird gestaffelt nach der Anzahl der monatlichen Betreuungsstunden und nach der Qualifizierung der Kindertagespflegeperson.
Die Höhe des Tagespflegegeldes wird mit einem durchschnittlichen Stundensatz von 5,22 Euro (Qualifizierungsstufe 1 - Q 1) vergütet. Kindertagespflegepersonen erhalten einen auf 5,75 Euro erhöhten durchschnittlichen Stundensatz (Qualifizierungsstufe 2 – Q 2), wenn sie einen abgeschlossenen Qualifizierungskurs mit mindestens 160 Stunden nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes – DJI - absolviert haben. Der durchschnittliche Stundensatz beträgt 6,27 Euro (Qualifizierungsstufe 3 - Q 3), wenn sie einen abgeschlossenen Qualifizierungskurs mit mindestens 300 Stunden (QHB-Qualifikation) nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes – DJI - oder eine Ausbildung zur sozialpädagogischen Fachkraft nachweisen. Im durchschnittlichen Stundensatz wird jeweils ein Sachkostenanteil von 1,50 Euro zugrunde gelegt.
Die lfd. Geldleistung in den Qualifizierungsstufen 2 und 3 setzt voraus, dass mit Ausnahme des Jahres der Qualifizierung die Teilnahme an mindestens 12 Stunden jährlich fachbezogener Fortbildung nachgewiesen wird. Ansonsten richtet sich die laufende Geldleistung im Folgejahr nach der jeweils niedrigeren Qualifizierungsstufe.
Stufe | Betreuungsstunden pro Monat | Tagespflegegeld QS 1 (5,22 Euro) | Tagespflegegeld QS 2 (5,75 Euro) | Tagespflegegeld QS 3 (6,27 Euro) |
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Aufnahmepauschale | 50,00 Euro | 50,00 Euro | 50,00 Euro | |
1 | über 20 - 30 Stunden | 131,00 Euro | 144,00 Euro | 157,00 Euro |
2 | über 30 - 40 Stunden | 183,00 Euro | 202,00 Euro | 220,00 Euro |
3 | über 40 - 50 Stunden | 235,00 Euro | 259,00 Euro | 283,00 Euro |
4 | über 50 - 60 Stunden | 288,00 Euro | 317,00 Euro | 345,00 Euro |
5 | über 60 - 70 Stunden | 340,00 Euro | 374,00 Euro | 408,00 Euro |
6 | über 70 - 80 Stunden | 392,00 Euro | 432,00 Euro | 471,00 Euro |
7 | über 80 - 90 Stunden | 444,00 Euro | 489,00 Euro | 533,00 Euro |
8 | über 90 - 100 Stunden | 496,00 Euro | 547,00 Euro | 596,00 Euro |
9 | über 100 - 110 Stunden | 549,00 Euro | 604,00 Euro | 659,00 Euro |
10 | über 110 - 120 Stunden | 601,00 Euro | 662,00 Euro | 722,00 Euro |
11 | über 120 - 130 Stunden | 653,00 Euro | 719,00 Euro | 784,00 Euro |
12 | über 130 - 140 Stunden | 705,00 Euro | 777,00 Euro | 847,00 Euro |
13 | über 140 - 150 Stunden | 757,00 Euro | 834,00 Euro | 910,00 Euro |
14 | über 150 - 160 Stunden | 810,00 Euro | 892,00 Euro | 972,00 Euro |
15 | über 160 - 170 Stunden | 862,00 Euro | 949,00 Euro | 1.035,00 Euro |
16 | über 170 - 180 Stunden | 914,00 Euro | 1.007,00 Euro | 1.098,00 Euro |
17 | über 180 - 190 Stunden | 966,00 Euro | 1.064,00 Euro | 1.160,00 Euro |
18 | über 190 - 200 Stunden | 1.018,00 Euro | 1.122,00 Euro | 1.223,00 Euro |
19 | über 200 Stunden | 1.071,00 Euro | 1.179,00 Euro | 1.286,00 Euro |
mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit je Kind und Betreuungswoche | 5,22 Euro | 5,75 Euro | 6,27 Euro |
Die berechneten Betreuungsstunden je Monat werden auf volle Stunden aufgerundet. Der durchschnittliche Stundensatz wird jährlich zum 01.08. um die Fortschreibungsrate gemäß § 37 KiBiz angepasst. Die Tabellenwerte ändern sich entsprechend und werden auf volle Euro gerundet.
Für Kindertagespflege in dafür angemieteten Räumlichkeiten (außer Modellprojekten) wird auf Antrag eine zusätzliche monatliche Sachkostenpauschale von bis zu 300,00 Euro je Kindertagespflegeperson gezahlt, sofern im Durchschnitt mindestens 3 Kinder aus Bad Salzuflen im Monat betreut werden.
Findet die Kindertagespflege in Räumlichkeiten einer Kindertageseinrichtung statt, kann an die Kindertagespflegeperson auf Antrag eine zusätzliche monatliche Aufwandspauschale von 200,00 Euro gezahlt werden.
Bei einer Betreuung zu ungünstigen Zeiten wochentags von 5:00 Uhr bis 8:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie am Samstag und am Sonntag wird das Tagespflegegeld um 3,00 Euro je Kind/Stunde erhöht. Bei Betreuung in den Nachtstunden (22.00 Uhr bis 5.00 Uhr) wird eine Nachtpauschale von 35,00 Euro pro Betreuungsnacht gezahlt.
Nachgewiesene Kosten der Qualifizierung oder Weiterqualifizierung als Kindertagespflegeperson nach den Richtlinien des Deutschen Jugendinstitutes werden erstattet, wenn die Kindertagespflegeperson mindestens 1 Jahr für das Jugendamt Bad Salzuflen tätig ist.
Nachgewiesene fachbezogene Fortbildungskosten werden bis zur Höhe von 200,00 € jährlich erstattet.
4. Heranziehung der Eltern gem. § 90 SGB VIII
Die Heranziehung erfolgt gemäß der Satzung der Stadt Bad Salzuflen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und den Besuch der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in Bad Salzuflen in der jeweils gültigen Fassung.
Die Erhebung zusätzlicher Elternbeiträge durch Kindertagespflegepersonen ist unzulässig. Für die Verpflegung des Kindes können Kindertagespflegepersonen die Zahlung eines angemessenen Essensgeldes von den Eltern verlangen.
5. Generalklausel
Besonders gelagerte Betreuungsfälle werden vom Jugendamt nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilt und entschieden.
6. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 01.08.2020 in Kraft und ersetzen die bisherigen Richtlinien der Stadt Bad Salzuflen zur Förderung von Kindern in Tagespflege vom 01.08.2019.
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Geändert zuletzt am 01.08.2023