Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Richt­li­nie zum Städ­ti­schen Fonds zur För­de­rung von Mahl­zei­ten für so­zi­al Be­dürf­ti­ge

vom 12.12.2019

1. Ziel des Sozialfonds
2. Antragsberechtigte
3. Art, Gegenstand und Umfang der Förderung
4. Antragstellung
5. Höhe der Förderung
6. Ergänzender Förderbedarf
7. Inkrafttreten
Fundstelle

1. Ziel des Sozialfonds

Ziel des Sozialfonds „Verpflegung“ ist es, bürgerschaftliches Engagement und Selbsthilfe zur Abgabe von Nahrungsmitteln und Mahlzeiten an Bedürftige in der Stadt Bad Salzuflen vorbehaltlich und im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel mit einem freiwilligen finanziellen Beitrag zu unterstützen.

2. Antragsberechtigte

Die Stadt Bad Salzuflen fördert auf Antrag die in ihrem Gebiet in der Wohlfahrtspflege tätigen gemeinnützigen Verbände, Vereine und Organisationen, die mit ehrenamtlichen Einsatz ohne Gewinnorientierung Nahrungsmittel und/oder Mahlzeiten abgeben. Die Angebote müssen grundsätzlich für alle bedürftige Betroffene mit Wohnsitz in Bad Salzuflen offen sein.


3. Art, Gegenstand und Umfang der Förderung

3.1

Die Entscheidung zur Förderung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Ausschusses für Soziales und Gesundheit. Sie wird im Rahmen der für das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die freiwillige finanzielle Leistung..

3.2

Zuschüsse nach dieser Förderrichtlinie sind subsidiär, d.h. es wird erwartet, dass eine mögliche Drittmittelfinanzierung anderer öffentlicher Stellen und privater Spender und Sponsoren ausgeschöpft wird.   

4. Antragstellung

4.1

Anträge auf Bewilligung sind schriftlich bis zum 30.06. eines jeden Jahres an die Stadt Bad Salzuflen, Fachdienst Bildungsförderung, Integration und Soziales, 32102 Bad Salzuflen zu richten.

4.2

Aus dem Antrag müssen insbesondere hervorgehen:

4.2.1

inhaltliche Angaben zur Maßnahme wie Art, Ort und Häufigkeit der Ausgabe

4.2.2

Zahl der ehrenamtlichen Unterstützer

4.2.3

erwartete Zahl der zu versorgenden Bedürftigen

4.2.4

geschätzter finanzieller Bedarf für die direkte Unterstützung an die Bedürftigen (ohne Verwaltungsaufwand und Gemeinkosten)

4.2.5

bei Vereinen Vorlage der Vereinssatzung, eine Eintragung in das Vereinsregister bzw. die Beantragung sowie der Nachweis der Gemeinnützigkeit.

4.3

Über die eingegangenen Anträge beschließt der Ausschuss für Soziales und Gesundheit jeweils in seiner darauffolgenden Sitzung.

4.4

Nach Beschlussfassung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit erfolgt ein schriftlicher Bescheid über die Höhe der Förderung, der ggf. mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden kann.

4.5

Der Zuschuss ist nach sparsamen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwenden.

4.6

Der Nachweis der Verwendung der Fördermittel erfolgt durch einen Verwendungsnachweis, der ohne weitere Aufforderung zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, im Übrigen bis zum 30.04. des Folgejahres vorzulegen ist.

4.7

Bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Fördermittel oder Überfinanzierung kann die Förderung ganz oder teilweise beendet werden, insbesondere wenn

4.7.1

der Zuschussempfänger sie zu Unrecht, insbesondere durch von ihm zu vertretende unzutreffende Angaben erlangt hat,

4.7.2

der Zuschuss nicht für den beantragten bzw. in der Bewilligung bestimmten Zweck verwendet wird,

4.7.3

eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung oder Auflage nicht erfüllt wird oder

4.7.4

der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird oder     

4.7.5

sonstige Kriterien dieser Richtlinie nicht beachtet werden.

4.8

Soweit eine Bewilligung zurückgenommen wird, ist der Zuschuss, auch wenn er bereits verwendet worden ist, zu erstatten.

5. Höhe der Förderung

5.1

Die Förderung erfolgt in Form eines Festbetrages und bemisst sich nach folgenden Kriterien:   
- Anzahl der versorgenden Bedürftigen       
- Dauer bzw. Häufigkeit der Ausgabe          
- Höhe des ungedeckten Kostenvolumens.

5.2

Der Höchstbetrag der Förderung beläuft sich grundsätzlich auf 10.000 €. Der Ausschuss für Soziales und Gesundheit kann aus berechtigten Gründen und je nach Vorliegen weiterer berücksichtigungsfähiger Anträge ausnahmsweise im Einzelfall eine höhere Förderung beschießen.  

6. Ergänzender Förderbedarf

6.1

Sofern ein Förderantrag bewilligt worden ist, kann im Einzelfall ein ergänzender Förderbedarf zu gleichem Zweck auch nach dem 30.06. des Jahres der ersten Bewilligung geltend gemacht werden. Hierzu ist neben einem Ergänzungsantrag, der ebenfalls die Voraussetzungen des Punktes 4.2 dieser Richtlinie erfüllt, eine Zwischenabrechnung über die bereits gewährte Förderung sowie eine umfassende Begründung zum ergänzenden Förderbedarf einzureichen.

6.2

Über einen eingegangenen Ergänzungsantrag beschließt der Ausschuss für Soziales und Gesundheit jeweils in seiner darauffolgenden Sitzung.

6.3

Die mögliche Höhe der ergänzenden Förderung richtet sich nach den im Antragsjahr noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2020, spätestens aber am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. (Kreisblatt Lippe 10.01.2020)


Fundstelle

Kreisblatt Lippe Nr. 1 vom 10.01.2020, S. 5-6

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