Benutzungssatzung für die Sportanlagen der Stadt Bad Salzuflen
§ 1 Grundsätze der Überlassung
§ 2 Zulassungen
§ 3 Nutzungszeiten
§ 4 Sperrzeiten
§ 5 Nutzungsbedingungen
§ 6 Vereinseigene Gegenstände sowie Eigeninitiativen
§ 7 Ausschank, Werbung und Verkauf
§ 8 Schlüsselgewalt
§ 9 Umkleideräume, Duschen und Sanitäranlagen
§ 10 Schuhwerk
§ 11 Fluchtwege und Erste Hilfe
§ 12 Hausrecht
§ 13 Nutzungsentgelt
§ 14 Haftung und Haftungsausschluss
§ 15 Schlussbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Fundstelle
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 28.09.2022 die folgende Benutzungssatzung beschlossen:
§ 1
Grundsätze der Überlassung
- Die Stadt Bad Salzuflen (nachfolgend: Stadt) unterhält Sportplätze und Turn- und Sporthallen (nachfolgend: Sportanlagen) sowie Sporthäuser als öffentliche Einrichtungen (Sportstätten). Die städtischen Sportanlagen und -häuser stehen Vereinen, Schulen und anderen Vereinigungen (nachfolgend: Nutzer) zur Durchführung sportlicher Übungen, Spiele und Wettkämpfe zur Verfügung.
- Bei der Nutzung der Sportanlagen haben die schulischen Belange Vorrang. Bei den Sporthäusern kann auch eine Nutzung nicht sportlicher Art zugelassen werden. Die Sportanlagen und -häuser dürfen nur für den zugelassenen und genehmigten Zweck genutzt werden. Gebrauchsüberlassungen an Dritte sind nicht gestattet.
- Städtische Sportanlagen und -häuser können auf Dauer überlassen werden. Einzelheiten dazu regeln besondere Nutzungsverträge.
- Die Satzung ist für sämtliche Personen, die sich auf städtischen Sportanlagen oder in städtischen Sporthäusern aufhalten, verbindlich und erstreckt sich auf die gesamte Sporteinrichtung einschließlich aller Anlagen, Nebenräume und dem Inventar. Mit Betreten der Sportanlage/des Sporthauses erklärt sich die jeweilige Person mit den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung einverstanden.
- Sportvereine haben mit dem erstmaligen Antrag auf Überlassung einer Sportstätte nachzuweisen, dass sie im Vereinsregister eingetragen sind. Der Vereinssitz/Hauptsitz des Nutzers soll grundsätzlich Bad Salzuflen sein. Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der vom Landessportbund NRW für seine Mitglieder abgeschlossene Versicherungsvertrag erfüllt diese Bedingung. Über Ausnahmen entscheidet die Stadt.
- Nutzer, die Benutzungszeiten für Sportanlagen beantragen, sind zu Auskünften über die Zahl der Mannschaften bzw. Übungsgruppen, über die Zugehörigkeit zu den verschiedenen Spielklassen und über die Zahl ihrer aktiven Sportler*innen gegenüber der Stadt verpflichtet. Weitere Angaben, soweit sie für den Bedarf von Nutzungszeiten auf Sportanlagen von Bedeutung sind, können gefordert werden. Derartige Auskünfte können von der Stadt auch bei den Sportfachverbänden eingeholt werden.
§ 2
Zulassungen
- Mit Ausnahme der Schulnutzung erfolgt die Zulassung zur Nutzung und die Festsetzung der Übungszeiten für die Vereine und Gruppen durch die Stadt auf Antrag durch Bescheid. Einzelnutzer können zugelassen werden, wenn der Schul-, Vereins- und Gruppensport sowie die Wartung der Sportanlagen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
- Stellt die Stadt eine digitale Sportstättenverwaltungssoftware bereit, sind Anträge auf Sportanlagennutzung über die entsprechende Software zu stellen. In anderen Fällen sind Antragsvordrucke der Stadt schriftlich oder digital auszufüllen und einzureichen. Antragsvordrucke sind auf der Internetseite www.bad-salzuflen.de zu finden oder werden auf Anfrage – möglichst per E-Mail – übersandt.
- Nutzer haben bei der Stadt maximal zwei Personen verbindlich anzugeben, die berechtigt sind, Anträge auf Sportanlagennutzungen zu stellen. Eine Antragsstellung von vom Nutzer nicht gegenüber der Stadt für die Antragsstellung ermächtigten Personen ist nicht zulässig. Ausnahmen gelten für Nutzer, die erstmalig die Nutzung von Sportanlagen beantragen.
- Anträge müssen den gesamten Nutzungszweck und Nutzungsumfang enthalten. Für den Nutzungsumfang sind insbesondere Angaben über erforderliches Inventar, beispielsweise Tribünen, Cateringbereichen, Trennvorhänge oder besondere Aufbauten mit zu beantragen. Bei Beantragung von Meisterschafts-, Pokal- und Freundschaftsspielen sind die Spielpläne beizufügen.
- Durch die Nutzungsgestattung und die nach dieser Satzung von der Stadt erteilten Genehmigungen werden öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse sowie Anmeldepflichten für Veranstaltungen aufgrund anderer Vorschriften nicht berührt.
- Der Nutzer ist verpflichtet, die Sportanlage während der zugewiesenen Zeit im Einzelfall für Veranstaltungen der Bildungsträger oder anderen Sonderveranstaltungen zu überlassen. Der Nutzer soll in diesen Fällen zwei Wochen vorher über den Widerruf der Nutzungszeiten benachrichtigt werden
§ 3
Nutzungszeiten
- Die Sportanlage darf nur für die zugewiesene Zeit in Anspruch genommen werden. Das Duschen und Umkleiden sowie die Zeiten für das Auf- und Abbauen der Sportgeräte haben innerhalb der zugewiesenen Zeiten zu erfolgen.
- Sportanlagen stehen, soweit keine anderen Benutzungszeiten im Einzelfall geregelt sind, zu folgenden Zeiten für eine außerschulische Nutzung zur Verfügung:
a) an Wochentagen, jeweils Montag bis Freitag von 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr und
b) an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien jeweils von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr
c) in der Turnhalle sowie auf dem Kunstrasen-Kleinspielfeld an der Grundschule Knetterheide abweichend bis 21:30 Uhr.
Ausnahmen bedürfen einer besonderen Genehmigung der Stadt. Während der Schulzeiten sind Schulsportanlagen der schulischen Nutzung vorbehalten. Trainingsbeleuchtungs-anlagen sind bis spätestens 22 Uhr auszuschalten. - Für die Sportanlage Holzhausen gelten gesonderte privatrechtliche Verträge. Diese werden durch die Benutzungssatzung nicht ersetzt. Sie gilt lediglich ergänzend.
§ 4
Sperrzeiten
- Die Turn- und Sporthallen können während der Schulferien wie folgt zur Nutzung freigegeben werden:
- in den Osterferien in der 2. Woche
- in den Pfingstferien
- in den Sommerferien ab der 4. Woche
- in den Herbstferien in der 2. Woche
- in den Weihnachtsferien ab der ersten vollen Kalenderwoche nach Neujahr beginnend ab Montag
Die Nutzung erfolgt nach dem üblichen Belegungsplan. Fällt der Trainingsbetrieb aus, ist die Stadt zu informieren. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet die Stadt.
- Sportanlagen, insbesondere Naturrasenspielfelder, dürfen nur bespielt und genutzt werden, wenn keine nachhaltige Beschädigung zu befürchten ist. Die für die Zuweisung zuständige Dienststelle kann Sportanlagen aus witterungsbedingten Gründen, wegen notwendiger Instandsetzungsarbeiten, der baulichen Beschaffenheit oder der Ausstattung sowie aus anderen triftigen Gründen ganz, teilweise oder für bestimmte Sportarten sperren. Eine Entschädigung wird in den vorgenannten Fällen nicht gewährt.
- Sperrungen der Außensportanlagen für Wochenendspiele spricht die Stadt spätestens am Freitag aus. Bei unvorhergesehenen Entwicklungen, die Sperrungen der Außensportanlagen nach dem Freitag erfordern, entscheidet der Nutzer eigenverantwortlich.
- Eine Nutzung der Sportanlagen zu kommerziellen Zwecken ist grundsätzlich untersagt. Eine Überlassung an private Personen, insbesondere für Geburtstage oder private Veranstaltungen, ist nicht zulässig.
§ 5
Nutzungsbedingungen
- Der/Die verantwortliche Leiter*in hat als erste Person die Sportanlage/das Sporthaus zu betreten und sich vom Zustand der Anlage und des Inventars zu überzeugen. Er/Sie hat sich vor der Nutzung der Sportanlagen und -häuser inkl. Inventar vom ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand zu überzeugen. Nicht betriebssichere/s Sportanlagen, -häuser und Inventar dürfen nicht benutzt werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem städtischen Personal zu melden.
- Die Nutzung der Sportanlagen/Sporthäuser ist nur in Gegenwart der verantwortlichen Leiter*in (Trainer*in, Betreuer*in oder Vereinsbeauftragte*r) gestattet. Auf Nachfrage hat der Nutzer der Stadt die für diese Aufgabe vorgesehene Person zu benennen. Sportgeräte werden ausschließlich von den verantwortlichen Lehrkräften oder Übungsleiter*innen ausgehändigt.
- Die Nutzer sind verpflichtet, für Sauberkeit und Ordnung zu sorgen. Sie tragen den Mehraufwand von Reinigungskosten, wenn durch Verschmutzungen Sonderreinigungen erforderlich sind. Flure, Rettungswege und Sicherheitseinrichtungen sind freizuhalten. Räume und Flächen sind ausschließlich im Rahmen der für sie vorgesehenen üblichen Nutzung zu verwenden.
- Nach Beendigung der Benutzung der Sportanlage/des Sporthauses hat der/die verantwortliche Leiter*in sich wiederum vom Zustand der Sportanlage/des Sporthauses zu überzeugen. Entstandene Schäden sind der Stadt umgehend und unaufgefordert schriftlich oder digital (optimal mit Foto) zu melden. Geräte sind in den jeweiligen Geräteraum zu zurückzubringen. Die Sportstätte ist in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen. Bei Nutzung der Sportstätte sind Anwesenheit und Angaben zu eventuellen Schäden oder besonderen Vorkommnissen in das jeweilige Hallennutzungsbuch einzutragen.
- Bei Vereins-, Schul- oder sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen ist der/die Vereins- oder Übungsleiter*in oder die Aufsicht führende Lehrkraft für die Beachtung und Einhaltung der Benutzungssatzung mitverantwortlich.
- Das Mitbringen von Hunden - ausgenommen Assistenzhunde (Hund, der so ausgesucht und ausgebildet ist, dass er in der Lage ist, einen Menschen mit Behinderung zu unterstützen) - und anderen Tieren (auch wenn sie an der Leine gehalten werden) ist nicht erlaubt.
- Untersagt ist die unsachgemäße Inanspruchnahme der Sportplätze und seiner Außenanlagen, insbesondere
a) das Befahren mit und das Abstellen von Kraftfahrzeugen jeglicher Art sowie Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Rollern, Gerätschaften etc.; mit Ausnahme der erforderlichen Pflegegeräte, Rettungsfahrzeugen, Einsatzfahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, der Sicherheitsdienste und anderer Beauftragten der Stadt, mit Behindertentaxis/-transporten sowie das Halten zum Be- und Entladen von schweren Lasten oder Geräten und bei Anlieferungen,
b) das unsachgemäße Wegwerfen von Abfällen, Flaschen, Dosen, Zigarettenkippen, Flaschenverschlüssen, Kaugummi etc.,
c) das Mitbringen von Glasflaschen oder Gläsern,
d) offenes Feuer (z.B. Grill) und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auf und in der Umgebung der Sportstätte,
e) das Schleifen von Gegenständen auf dem Boden,
f) Wurfsportarten (Speerwerfen, Diskus, Hammer etc.) auf Kunstrasenplätzen,
g) das Besteigen und Überklettern der Zaunanlagen sowie der Ballfanggitter,
h) das vorsätzliche Beschießen der Ballfanggitter,
i) Nutzung von FCKW - haltigen Gasdruckfanfaren und Pyrotechnik
- In Sportanlagen und -häusern und sowie auf den Spielfeldern der Außensportanlagen gilt ein generelles Rauchverbot.
- In und auf Sportanlagen besteht ein Haftmittelnutzungsverbot. Eine Ausnahme gilt für die 3-fach Sporthalle im Schulzentrum Aspe. Reinigungskosten für den Hallenboden übernimmt die Stadt. Verursacher der Reinigungskosten werden anteilig auf Grundlage eines Vertrages beteiligt. Weitere Verschmutzungen im Zusammenhang mit Haftmitteln, die nicht den Hallenboden betreffen oder auf eine Verletzung einer Regelung dieser Benutzungsordnung zurückzuführen sind, werden dem Nutzer in Rechnung gestellt.
- Der Nutzer ist dafür verantwortlich, dass nur die freigegebenen Räume und Anlagen betreten werden. Diese werden im ordnungsgemäßen Zustand übergeben und müssen dem nachfolgenden Nutzer ebenso überlassen werden. Fenster, Türen und Tore sind beim Verlassen zu schließen, falls nicht unmittelbar anschließend die Räume an andere Benutzer übergeben werden. In den sanitären Anlagen sind Wasser- und Duschhähne ordnungsgemäß zu schließen. Lichter sind nach der Nutzung zu löschen.
- Sportanlagen- und häuser, einschließlich Nebenanlagen, Inventar und Zugangswege, sind schonend und sachgemäß zu behandeln bzw. zu nutzen. Das Inventar ist am Ende der Nutzungszeit wieder ordnungsgemäß an den für ihn bestimmten Platz abzustellen bzw. zu verschließen, Trennvorhänge sind hoch zu fahren. Turnböcke, Pferde und Barren sind auf die niedrigste Höhe einzustellen und die mehrteiligen Sprungkästen zusammenzustellen. Klettertaue dürfen nicht geknotet werden. Schaukelringe sind hochzuziehen und die rollbaren Klettertaue sowie Gitterleitern und ggf. Weichbodenmatten an der Wand zu befestigen. Tribünen sind nach Absprache mit dem/der Hallenwart*in einzufahren.
§ 6
Vereinseigene Gegenstände sowie Eigeninitiativen
- Ohne schriftliche Genehmigung der Stadt dürfen keine vereinseigenen Gegenstände aufgestellt, verwahrt oder angebracht werden. Im Falle der Genehmigung sind diese Gegenstände so unterzubringen, anzubringen oder zu verwahren, dass sie den Sportbetrieb nicht stören oder gefährden. Sie müssen den geltenden Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Gewichte und Hanteln sind verschlossen aufzubewahren. Schäden und Mängel an vereinseigenen Gegenständen sind unverzüglich abzustellen.
- Das Aufstellen von vereinseigenen elektrischen Geräten, insbesondere Kühlschränke, Waschmaschinen oder Gefriertruhen, ist nur nach vorheriger Genehmigung der Stadt zulässig. Dabei kann die Anzahl der Geräte durch die Stadt beschränkt werden. Die Stadt ist zudem berechtigt, Mindestanforderungen an die Geräte, z.B. zu Energieklassen zu stellen.
- Elektrische vereinseigene Geräte sind jährlich unaufgefordert einer Überprüfung durch eine hierfür zertifizierte Person zu unterziehen. Nachweise sind aufzubewahren und bei Bedarf der Stadt nachzuweisen.
- Strebt ein Verein an, im Rahmen von Eigeninitiativen Veränderungen an Sportanlagen und/oder deren Inventar vorzunehmen, ist vorab eine Genehmigung der Stadt einzuholen sowie Art, Umfang und Voraussetzungen abzustimmen.
§ 7
Ausschank, Werbung und Verkauf
- Die Verwendung von Glasbehältern ist in und auf Sportanlagen ausschließlich in den dafür vorgesehenen Bereichen, z.B. Cateringbereichen oder hinter Spielfeldbarrieren, zulässig. Auf den Spielflächen ist das Mitbringen von Glasbehältnissen unzulässig. Die Verwendung von Einwegbehältnissen ist, sofern es angemessene Alternativen gibt, unzulässig. Das Verabreichen von harten alkoholischen Getränken (Spirituosen) ist in und auf Sportanlagen und -häusern nicht zulässig.
- Den Vereinen wird Banden- und Flächenwerbung an den dafür vorgesehenen Stellen auf eigene Rechnung in und auf den Sportanlagen und -hallen gestattet. Zulassung, Art und Umfang der Werbung werden in einer jeweiligen Vereinbarung zwischen der Stadt und dem Verein geregelt.
- Insbesondere folgende Formen der Werbung sind in und auf Sportanlagen untersagt:
a) politische Werbung,
b) Tabak in sämtlichen Formen sowie Drogen,
c) harte alkoholische Getränke (Spirituosen),
d) nicht jugendfreie Darstellungen,
e) gewaltverherrlichende Darstellungen,
f) Glücksspielwerbung.
- Der Verkauf von Waren und der Ausschank von Getränken ist nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt zulässig. Insbesondere gewerbe-, jugendschutz-, sicherheits- sowie ordnungsrechtliche Bestimmungen sind zu beachten.
§ 8
Schlüsselgewalt
- Das Öffnen und Schließen der zur Nutzung überlassenen Sportanlagen übernimmt der/die Hausmeister*in/Hallenwart*in, soweit keine andere Regelung (Übertragung der Schlüsselgewalt an die Nutzer) getroffen ist.
- Der Verlust eines an den Nutzer übergebenen Schlüssels bzw. Transponders ist umgehend bei dem/der zuständigen Hallenwart*in bzw. Hausmeister*in und bei der Stadt anzuzeigen.
- Nach Übertragung der Schlüsselgewalt ist eine Weitergabe an Dritte unzulässig. Nutzer haben der Stadt jährlich unaufgefordert eine Schlüsselliste vorzulegen.
- Das Austauschen von Schlössern obliegt ausschließlich der Stadt. Eigenmächtiges Handeln von Nutzern ist untersagt.
§ 9
Umkleideräume, Duschen und Sanitäranlagen
- Umkleideräume, Duschen und Sanitäranlagen stehen den Benutzern unentgeltlich zur Verfügung, wenn nicht ausdrücklich besondere Vereinbarungen bestehen. Die Räume der Sportanlagen dürfen nur zu dem Zweck betreten und benutzt werden, für den sie bestimmt sind. Insbesondere ist die Nutzung der Räume als Abstellräume untersagt.
- Bei Benutzung der Räume ist der Wasserverbrauch auf das notwendigste Maß zu beschränken, um Kosten zu sparen und die Umwelt zu schonen. Das Hineinstellen in die Waschbecken und das Verstellen der Brausen ist untersagt.
- Unbefugten ist das Verweilen in den Räumen nicht gestattet.
§ 10
Schuhwerk
- Bei der Nutzung von Tartanflächen auf Sportplätzen ist zu beachten, dass diese Flächen nur mit Turnschuhen, deren Spikes 6 mm Länge nicht überschreiten, betreten werden dürfen.
- Das Betreten der Sporthallen mit Straßenschuhen oder Sportschuhen mit färbenden und nicht nachweislich abriebfester Schuhsohlen ist nicht gestattet. Zudem ist die Nutzung von zuvor im Außenbereich genutzten Schuhen (z.B. auf Straßen oder Sportplätzen) in Sporthallen unzulässig. Ausgenommen hiervon sind die für Zuschauer*innen bestimmten Bereiche.
- Ein Kunstrasenplatz darf nur mit geeignetem Schuhwerk (Nockenschuhe, Noppenschuhe oder Hallenschuhe) betreten werden. Schuhwerk mit Keramik- oder Alu-Schraubstollen ist verboten. Das Schuhwerk ist vor dem Betreten der Platzfläche zu reinigen.
§ 11
Fluchtwege und Erste Hilfe
Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge sind stets freizuhalten. Das Verschließen oder Zustellen von Notausgängen ist untersagt. Das für Erste-Hilfe-Leistungen über das standardmäßige bereitgestellte Material hinaus benötigte Sanitätsmaterial ist von den Nutzern mitzubringen.
§ 12
Hausrecht
Das Hausrecht steht der Stadt bzw. dem/der Hallenwart*in/Hausmeister*in zu. Sofern die vorgenannten städtischen Dienstkräfte nicht zeitnah erreichbar sind, können die Nutzer bei Bedarf vorläufige Entscheidungen im Rahmen des Hausrechts treffen. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
§ 13
Nutzungsentgelt
Die Überlassung der Sportanlagen und -häuser erfolgt entgeltfrei.
§ 14
Haftung und Haftungsausschluss
- Die Stadt überlässt dem Nutzer die Sportanlagen und -häuser inkl. Inventar zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich bei Überlassung befinden. Die Stadt haftet dabei lediglich für den Ersatz von Schäden, die aus der Benutzung der Räume oder Geräte entstehen, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Unberührt bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.
- Der Nutzer haftet für alle, mit Ausnahme der auf normalem Verschleiß beruhenden Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. Er ist auch verpflichtet, für etwaige durch Besucher*innen seiner Veranstaltung verursachte Schäden aufzukommen. Die den Nutzer treffende Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz fällt daneben auch dem/der Vorsitzenden bzw. dem/der Leiter*in der Veranstaltung persönlich zu.
- Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher*innen seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sportanlagen und -häuser und des Inventars stehen. Die Freistellungsverpflichtung entfällt lediglich in den Fällen, in denen der Stadt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 15
Schlussbestimmungen
- Verstößt ein Nutzer gegen diese Benutzungsordnung, so kann die Benutzungserlaubnis auf Zeit oder dauerhaft entzogen werden.
- Sportanlagen und -häuser werden nur solchen Nutzern zur Verfügung gestellt, die sich vorher schriftlich oder digital verpflichten, diese Benutzungsordnung als verbindlich anzuerkennen. Der Nutzer ist verpflichtet, für ihre Beachtung durch Teilnehmer*innen und Besucher*innen zu sorgen.
- Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Nutzungsordnung aufgeführten Verbote können je nach Schwere des Verstoßes mit einer Geldbuße bis zu 500 €, bei Vorsatz bis zu 1.000 € geahndet werden.
- Sämtliche Sanktionen können im Einzelfall auch gegenüber Personen verhängt werden, die als Nutzer bzw. als verantwortliche Leiter*innen darüber zu wachen haben, dass gegen die vorstehend aufgeführten Regelungen nicht verstoßen wird, ohne Rücksicht darauf, ob sie selbst oder eine andere Person, die mit ihrem Wissen und Wollen die Einrichtung nutzt, den Verstoß begangen hat.
- Die Stadt schult die Nutzer in regelmäßigen Abständen zum Thema Brandschutz. Für die Nutzer besteht eine Teilnahmepflicht sowie im Anschluss eine Weitergabepflicht der Informationen innerhalb der jeweiligen Organisation/Vereinigung/Institution/o.ä.
- In begründeten Fällen kann die Stadt von dieser Satzung abweichende Regelungen treffen.
§ 16
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Benutzungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Die vorausgegangene Benutzungsordnung für die Sportanlagen der Stadt Bad Salzuflen mit Ausnahme der städtischen Bäder vom 09.10.1984 sowie die Benutzungsordnung für die Sportanlage Holzhausen (ausgenommen Mehrzweckhalle) der Stadt Bad Salzuflen vom 26.07.2010 treten gleichzeitig außer Kraft.
Diese Satzung gilt nicht für die Sportanlage Holzhausen. Die diesbezüglichen Vereinbarungen/Verträge bleiben unberührt.
Fundstelle
KrBl. Lippe Nr. 57 vom 25.10.2022, S. 588-592