Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhöfe der städtischen Schulen in Bad Salzuflen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zuständigkeit / Hausrecht
§ 3 Nutzung
§ 4 Benutzungszeiten
§ 5 Aufsicht
§ 6 Haftung
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Inkrafttreten
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GV. NRW. S. 738), hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen am 10.07.2019 nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
- Diese Satzung gilt für die Benutzung von Schulgelände aller Schulen in der Trägerschaft der Stadt Bad Salzuflen (Schulträger) außerhalb der offiziellen Schul- bzw. Unterrichtszeiten.
- Zum Schulgelände gehören der Schulhof, an den Schulhof angrenzende überdachte Flächen, zum Schulgebäude führende Treppen und Wege, Schul- und Sportflächen (einschließlich der Schwimm- und Sporthallen), Grünflächen und Schulparkplätze auf dem Schulgrundstück, soweit deren Nutzung nicht durch speziellere Vorschriften des städtischen Ortsrechts geregelt ist.
- Diese Satzung gilt nicht für die berechtigte und im Einzelfall genehmigte Nutzung von Schulgelände durch Sportvereine, Volkshochschulkurse und andere Gruppen oder Einzelpersonen.
§ 2
Zuständigkeit / Hausrecht
- Der Schulträger entscheidet im Rahmen dieser Satzung in Abstimmung mit der jeweiligen Schulleitung über die außerschulische Nutzung des Schulgeländes.
- Das Hausrecht auf dem Schulgelände üben die Schulleitung, die Hausmeisterin/der Hausmeister und diejenigen Personen oder Dienste (Sicherheitsunternehmen) aus, die vom Schulträger damit beauftragt sind.
§ 3
Nutzung
- Auf dem Schulgelände hat sich jeder Benutzer so zu verhalten, dass keine Belästigungen, Schäden und Gefahren für andere entstehen. Das Schulgelände ist sauber zu halten. Abfall darf nur in den dafür vorgesehenen Behältern deponiert werden.
Wer das Gelände verunreinigt, ist zur sofortigen Säuberung verpflichtet. - Es ist verboten, auf dem Schulgelände gefährliche Gegenstände mit sich zu führen sowie alkoholische Getränke, Drogen und andere gesundheitsgefährdende Stoffe (inklusive Nikotin) mitzubringen und auf dem Schulgelände zu konsumieren. Ebenso ist der Aufenthalt im betrunkenen oder sonstigem anstoßerregendem Zustand auf dem Schulgelände untersagt.
- Das Mitbringen von Hunden - ausgenommen Assistenzhunde (Hund, der so ausgesucht und ausgebildet ist, dass er in der Lage ist, einen Menschen mit Behinderung zu unterstützen) - und anderen Tieren (auch wenn sie an der Leine gehalten werden) ist nicht erlaubt.
- Das Befahren des Schulgeländes mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon ist das Befahren der Schulgelände mit Rettungsfahrzeugen, Einsatzfahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, der Sicherheitsdienste und anderer Beauftragte des Schulträgers und mit Behindertentaxis / -transporten sowie das Halten zum Be- und Entladen von schweren Lasten oder Geräten und bei Anlieferungen.
Weitere Ausnahmen kann die Schulleitung oder der Schulträger im Einzelfall zu lassen. - Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere Geräte zur Lauterzeugung (auch sogenannte Smartphones) dürfen nur so genutzt werden, dass Dritte nicht belästigt werden.
- Es ist verboten, Feuerstellen zu errichten und zu betreiben, Feuer anzuzünden, Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abzubrennen.
§ 4
Benutzungszeiten
- Das Schulgelände der jeweiligen Schule steht, soweit keine anderen Benutzungszeiten im Einzelfall geregelt sind, zu folgenden Zeiten für eine außerschulische Nutzung zur Verfügung:
- an Wochentagen, jeweils Montag bis Freitag von 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr und
- an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien jeweils von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr. - Bei missbräuchlicher Benutzung, aus schulischen oder sachlichen Gründen (z.B. Sicherheit der Benutzer bzw. Ausrüstungsgegenstände) ist eine Schließung des Schulgeländes
insgesamt, in Teilen oder befristet durch den Schulträger möglich. - Die auf dem Schulgelände befindlichen Schulgebäude dürfen nicht betreten werden. Außerhalb der hier genannten Benutzungszeiten darf das Schulgelände nur von berechtigten Personen betreten werden.
§ 5
Aufsicht
Die Aufsichtspflicht über Kinder und Jugendliche, die das Schulgelände außerhalb des Schulbetriebs benutzen, ob liegt den Erziehungsberechtigten.
Unabhängig davon ist den Anordnungen der nach § 2 zuständigen Personen unverzüglich Folge zu leisten.
§ 6
Haftung
- Die Benutzung der Schulgelände erfolgt auf eigene Gefahr. Es obliegt den Erziehungsberechtigten zu prüfen, ob sie - je nach Beschaffenheit, Ausstattung und Nutzungsart - ihren Kindern die Benutzung des Schulgeländes gestatten.
Schnee und Eis werden für eine Nutzung gemäß § 3 nicht beseitigt.
Der Schulträger haftet im Rahmen des rechtlich zulässigen nicht für Personen- oder Sachschäden, die den Benutzern des Schulgeländes entstehen. Der Schulträger haftet im Rahmen des rechtlich zulässigen auch nicht für Schäden der Anlieger des Schulgeländes und andere Personen, die von den Benutzern verursacht werden.
Für vorsätzliches, mutwilliges fahrlässiges Beschädigen oder Zerstören von Schuleigentum oder Fremdeigentum werden Benutzer oder deren Erziehungsberechtigte haftbar gemacht. Zur Wiedergutmachung des Schadens werden die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Ziffer 1 sich auf dem Schulgelände so verhält, dass Belästigungen, Schäden oder Gefahren für andere entstehen, das Schulgelände verunreinigt oder Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter deponiert oder seiner Säuberungspflicht nicht nachkommt,
2. entgegen § 3 Ziffer 2 auf dem Schulgelände gefährliche Gegenstände mit sich führt oder alkoholische Getränke, Drogen und andere gesundheitsgefährdende Stoffe (inklusive Nikotin) mitbringt und/oder auf dem Schulgelände konsumiert oder sich im betrunkenen oder sonstigem anstoßerregendem Zustand auf dem Schulgelände aufhält,
3. entgegen § 3 Ziffer 3 einen Hund mit sich führt,
4. entgegen § 3 Ziffer 4 das Schulgelände mit Kraftfahrzeugen befährt,
5. entgegen § 3 Ziffer 5 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere Geräte zur Lauterzeugung (auch sogenannte Smartphones) nutzt und Dritte dadurch belästigt werden,
6. entgegen § 3 Ziffer 6 Feuerstellen errichtet und/oder betreibt, Feuer anzündet, Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abbrennt,
7. entgegen § 4 Schulgelände außerhalb der festgelegten Nutzungszeiten benutzt,
8. entgegen § 4 Abs. 2 das Schulgelände, trotz durch den Schulträger erfolgter Schließung des Schulgeländes insgesamt, in Teilen oder befristet, benutzt,
9. entgegen § 4 Abs. 3 die Schulgebäude betritt und/oder unberechtigt das Schulgelände außerhalb der hier zugelassenen Nutzungszeiten betritt,
10. entgegen § 5 Abs. 2 den Anordnungen der nach § 2 zuständigen Personen nicht unverzüglich Folge leistet. - Verstöße gegen die Vorschriften dieser Satzung können nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR, bei Vorsatz bis zu 1000 EUR geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.
- Wer wiederholt den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt oder im Einzelfall die
- öffentliche Sicherheit oder Ordnung erheblich gefährdet, kann von der weiteren Benutzung
- des Schulgeländes ausgeschlossen werden.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Benutzungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Fundstelle/veröffentlicht
Kreisblatt Lippe Nr. 42 vom 25.07.2019, S. 574-575