Förderrichtlinien Kulturfonds der Stadt Bad Salzuflen
1.
Art, Umfang und Gegenstand der Förderung
Die Stadt Bad Salzuflen kann den in ihrem Stadtgebiet ansässigen kulturellen Akteuren nach Maßgabe der nachfolgenden Richtlinien Zuschüsse projektbezogen gewähren. Unterstützt werden können alle Aktivitäten, die das Kulturangebot in der Stadt Bad Salzuflen bereichern, sich an die Öffentlichkeit wenden und einen kulturellen Mehrwert darstellen.
1.1. Förderfähig sind:
• Gefördert werden kulturelle Maßnahmen, Aktionen, Ereignisse u.ä. mit Projektcharakter, d.h. sie unterliegen einer zeitlichen und finanziellen Begrenzung, sind in sich abgeschlossen und beinhalten keine Folgekosten.
• öffentlich und kostenfrei zugänglich
• Investitionen, sind nur förderfähig, wenn die Zweckgebundenheit erfüllt ist.
1.2. Nicht förderfähig sind:
• Aktivitäten, die ausschließlich oder überwiegend beruflichen, parteipolitischen, religiösen, sportlichen Zwecken oder der Gewinnerzielung dienen.
• Vereine und Institutionen, die vorwiegend (eigen-)wirtschaftliche oder finanzielle Zwecke verfolgen
• Vereine und Verbände, in denen die Stadt Bad Salzuflen Mitglied ist und einen entsprechenden Mitgliedsbeitrag leistet.
• Miete, Personalkosten und Eigenleistungen
• Laufende Förderungen zur Deckung von Geschäftsausgaben
• Bereits begonnene Projekte
• Festveranstaltungen, Reisen und Ausflugsfahrten
1.3. Auf Zuschüsse nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten von der Stadt Bad Salzuflen bereitgestellt.
1.4. Zuschüsse werden maximal in Höhe von 70 % der Gesamtkosten gewährt. Zur Deckung der Gesamtkosten sind eigene Mittel einzusetzen. Die Gesamtkosten und die Verwendung der Fördermittel müssen im Finanzierungsplan dargestellt werden.
1.5. Dem Kulturfonds der Stadt Bad Salzuflen stehen jährlich insgesamt 10.000 Euro zur Verfügung.
1.6. Mit der Gewährung von Zuschüssen muss die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt sein.
1.7. Mit Zuschüssen dürfen keine Rücklagen gebildet werden. Nicht verbrauchte Mittel sind zurück zu zahlen.
1.8. Mit der Antragsstellung erkennen die Zuschussempfangenden die Förderrichtlinie an.
3.
Antragsstellung
3.1. Anträge sind schriftlich und vor Beginn des Projektes bis zum 28.02., oder zum 31.07. beim Fachbereich 01, Gesundheit, Touristik und Kultur einzureichen.
3.2. Die Anträge sind formlos einzureichen und enthalten folgende Angaben:
• Kontaktdaten der beantragenden Person oder Institution,
• Inhaltliche Projektbeschreibung
• Beginn und Dauer der Maßnahme
• Finanzierungsplan
• Verwendungszweck der Fördermittel
• Unterschrift des/der Antragssteller
4.
Zuständigkeit und Verfahren
4.1. Nach Eingang des Antrags wird der Antragssteller über den Termin der nächsten Ausschusssitzung informiert, in der über den Antrag entschieden wird.
4.2. Über Zuschussanträge entscheidet der Ausschuss für Gesundheit, Touristik und Kultur der Stadt Bad Salzuflen auf der Grundlage dieser Richtlinien endgültig in der ersten Ausschusssitzung nach einer der zwei Einreichfristen. Die Entscheidung zur Förderung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Ausschusses für Gesundheit, Tourismus und Kultur.
4.3. Über die Art, Höhe und Zweck der Förderung erfolgt ein schriftlicher Bescheid, ggf. mit Bedingungen oder Auflagen.
4.4 Die für die Förderung von Vereinen nach diesen Richtlinien zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden in der zeitlichen Reihenfolge der Antragseingänge bewilligt.
5.
Verwendung der Fördermittel
5.1. Der Zuschussempfänger/die Zuschussempfängerin ist zu jeder Auskunft hinsichtlich der Verwendung der Zuschüsse gegenüber der Bad Salzuflen verpflichtet.
5.2. Die Stadt Bad Salzuflen behält sich eine Überprüfung der im Antrag angegebenen Daten an Ort und Stelle vor, auch durch die örtliche Rechnungsprüfung.
5.3. Die Zuschussempfangenden haben über die ordnungsgemäße Verwendung der bewilligten Mittel einen nachprüfbaren Verwendungsnachweis (Bericht über Teilnehmerzahl sowie Einnahmen- und Ausgabennachweise) und einen Kurzbericht zum Verlauf vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist grundsätzlich bis spätestens zum 30.03. des Folgejahres der Stadt Bad Salzuflen vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann eine Rückforderung erfolgen.
5.4. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Fördermittel oder Überfinanzierung kann die Förderung ganz oder teilweise beendet werden, insbesondere wenn
5.4.1. die Zuschussempfangenden sie zu Unrecht, insbesondere durch von ihm zu vertretende unzutreffende Angaben erlangt,
5.4.2. der Zuschuss nicht für den beantragten bzw. in der Bewilligung bestimmten Zweck verwendet wird,
5.4.3. eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung oder Auflage nicht erfüllt wird oder,
5.4.4. der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird oder
5.4.5. sonstige Kriterien dieser Richtlinie nicht beachtet werden.
5.5. Soweit eine Bewilligung zurückgenommen wird, ist der Zuschuss, auch wenn er bereits verwendet worden ist, zu erstatten.
5.6. Ein zweiter Zuschuss an den gleichen Antragsteller/die gleiche Antragstellerin wird erst dann bewilligt, wenn der Verwendungsnachweis für den vorhergehenden Zuschuss bei der Stadt Bad Salzuflen vorgelegt und geprüft worden ist.
6.
Bewerbung
Bei allen Veröffentlichungen und Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Förderung von Anträgen für zweckgebundene und für Investitionszuschüsse stehen, ist auf die Förderung mit dem Hinweis „Gefördert durch die Stadt Bad Salzuflen“ hinzuweisen.
7.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit dem 1. Mai 2022 in Kraft.