Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Ent­gel­t­ord­nung für die Volks­hoch­schu­le Bad Salz­uflen

vom 28.09.2022

§ 1 Entgelte
§ 2 Höhe der Entgelte
§ 3 Nebenkosten, Zusatzentgelte
§ 4 Entgeltermäßigung, Entgeltbefreiung
§ 5 Entgeltpflicht, Fälligkeit
§ 6 Rückzahlung von Entgelten
§ 7 Rücktritt
§ 8 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht
Änderungsverlauf

Auf Grund der § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV.NW. 1994 S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 11 der Satzung für die Volkshochschule Bad Salzuflen vom 19.10.2022 (Ratsbeschluss 28.09.2022) hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 28.09.2022 die nachfolgende Entgeltordnung beschlossen:


§ 1
Entgelte

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule Bad Salzuflen (VHS) werden Entgelte nach bürgerlichem Recht und den Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben, sofern diese nicht entgeltfrei sind. Berechnungsgrundlage ist eine Unterrichtseinheit (UE) von 45 Minuten.

§ 2
Höhe der Entgelte

  1. Das Entgelt für Kurse, Seminare und ähnliche Veranstaltungen errechnet sich nach der Anzahl der vorgesehenen Unterrichtseinheiten. Eine Bezahlung nur einzelner Unterrichtseinheiten ist nicht möglich.
  2. Das Entgelt für die Teilnahme an Kursen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen beträgt grundsätzlich mindestens 2,50 € je Unterrichtseinheit (bei 10 Teilnehmenden). Die VHS-Leitung kann ein höheres Entgelt festsetzen, sofern dies aufgrund der Markt- und Finanzierungssituation oder begrenzter Teilnahmekapazitäten erforderlich ist. Die Kursentgelte sollen ohne Berücksichtigung von Ermäßigungstatbeständen mindestens die Honorare der Dozierenden und deren Fahrtkosten decken. Es besteht die Möglichkeit Kurse anzubieten, bei denen die Höhe des zu zahlenden Entgelts abhängig von der endgültigen Teilnehmendenzahl festgesetzt wird. Die verschiedenen Entgeltstufen werden in dem Kursangebot dargestellt. Das zu zahlende Entgelt wird auf Basis der Teilnehmenden am zweiten Termin festgesetzt. Alternativ kann bei Kursen, bei denen die Mindestteilnehmendenzahl nicht erreicht wird und der Kurs sonst abgesagt werden müsste, im Einvernehmen mit den angemeldeten Personen eine entsprechende Erhöhung der Entgelte oder eine Reduzierung der Unterrichtseinheiten erfolgen. Bei der Kalkulation nach Satz 4 ff. werden Ermäßigungen nicht berücksichtigt.
  3. Für Einzelveranstaltungen, Vortragsreihen, Autorenlesungen und sonstige kostenintensive Sonderveranstaltungen wird ein Entgelt je nach Veranstaltung, der Höhe des Honorars des Dozierenden und des Arbeitsaufwands bis maximal 20,00 € erhoben.
  4. Alle bei der Teilnahme an Studienreisen, Studienfahrten, Exkursionen und Besichtigungen entstehenden Kosten sind von den Teilnehmenden zu übernehmen. Das Entgelt wird insofern kostendeckend erhoben. Diese Veranstaltungen unterliegen ggf. besonderen Teilnahmebedingungen, die den Teilnehmenden jeweils vor der Anmeldung bekannt gegeben werden.
  5. Prüfungsentgelte für die Ablegung von Prüfungen gehen grundsätzlich zu Lasten der teilnehmenden Person.
  6. Bei Einzelveranstaltungen und Kursen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, richtet sich die Höhe des Entgelts ggf. nach den dort vereinbarten Rahmenbedingungen.
  7. Für Veranstaltungen, bei denen durch Gesetze oder Verordnungen zusätzliche Kosten entstehen (z.B. GEMA, Künstlersozialkasse, VG WORT), sind diese veranstaltungsbezogenen Kosten bei der Höhe des Entgelts zu berücksichtigen.
  8. Wenn ein Angebot der Volkshochschule der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegt, wird die Steuer durch die Volkshochschule zusätzlich auf das reguläre Kursentgelt erhoben. In diesen Fällen wird die Umsatzsteuer im Angebot und in der Rechnung separat ausgewiesen.
  9. Bei Vorliegen von besonderen außergewöhnlichen Umständen, insbesondere bei Bestehen einer Epidemie oder Pandemie, können Kurse mit weniger Teilnehmenden als ursprünglich geplant durchgeführt werden, wenn mindestens 75 % der Honorar- und Fahrtkosten gedeckt sind und wenn anderenfalls der Kurs abgesagt werden müsste und der Status der Volkshochschule als verlässliche Weiterbildungseinrichtung gefährdet wäre.
  10. Die Volkshochschule kann Kurse und Veranstaltungen in begründeten Fällen ganz oder teilweise von Präsenzveranstaltungen in digitale Veranstaltungen ändern. Die Höhe des Entgelts bleibt unverändert.
  11. Bei Einzelveranstaltungen und Kursen, die aufgrund einer Vereinbarung speziell mit und für einen Dritten (städtische Dienststellen, städtische Unternehmen, Institutionen, Vereine, Vereinigungen) geplant, angeboten und durchgeführt werden, richtet sich das zu zahlende Entgelt nach der Vereinbarung. Der besondere Verwaltungsaufwand sowie Aufwendungen für die Nutzung der vereinbarten Räume können bei der Kalkulation berücksichtigt werden.

§ 3
Nebenkosten, Zusatzentgelte

  1. Nebenkosten für Unterrichtsmittel, Sach- und Materialkosten sowie sonstige Dienstleistungen der Volkshochschule (z.B. Lebensmittel für Kochkurse, Teilnahmebescheinigungen, Zertifikate etc.) können von den Teilnehmenden nach den tatsächlichen Kosten im Umlageverfahren erhoben, bzw. gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Ermäßigung hierfür ist nicht möglich.
  2. Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, für die eine besondere Infrastruktur erforderlich ist (z.B. EDV-Kurse, Kochkurse, Sportkurse), können Zusatzentgelte erhoben werden. Eine Ermäßigung hierfür ist nicht möglich.


§ 4
Entgeltermäßigung, Entgeltbefreiung

  1. Ermäßigungen können gewährt werden für Lehrveranstaltungen, die zum Pflichtangebot der Volkshochschule nach § 11 Abs. 2 WbG zählen und förderungsfähig sind. Diese Angebote sind entsprechend gekennzeichnet.
  2. Inhaber*innen des Sozialpasses der Stadt Bad Salzuflen („grüne Berechtigungskarte“) wird auf Antrag und bei Vorlage des Sozialpasses eine Entgeltermäßigung in Höhe von 50 % gewährt. Kurse zur Integration „Deutsch als Zweitsprache“ und zur Alphabetisierung sind für diesen Personenkreis entgeltfrei.
  3. Eine Entgeltermäßigung in Höhe von 25 % erhalten bei Vorlage entsprechender Nachweise

    a) Schüler*innen, Auszubildende,
    b) Student*innen bis zum 25. Geburtstag,
    c) Teilnehmende am Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ),
    d) Personen, die von der Rundfunkgebühr befreit sind,
    e) Inhaber*innen der Ehrenamtskarte NRW.
     
  4. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei besonderer Zielgruppenarbeit, ist eine Entgeltermäßigung oder Entgeltbefreiung durch die VHS-Leitung möglich. Über den Gesamtumfang ist der zuständige Fachausschuss im Jahresbericht zu informieren.
  5. Eine Entgeltermäßigung oder Entgeltbefreiung soll mit der Anmeldung zu einem Kurs beantragt werden. Sie ist vor dem ersten Termin unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu beantragen.
  6. Die VHS-Leitung kann im Rahmen der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit im begrenzten Umfang Entgeltermäßigungen und/oder -befreiungen vorsehen, z.B. Rabattaktionen, Coupons für Neubürger*innen, Auslosung von Preisen.

§ 5
Entgeltpflicht, Fälligkeit

  1. Entgeltpflichtig sind die Teilnehmenden bzw. ihre gesetzliche Vertretung.
  2. Entgelte, Nebenkosten und Zusatzentgelte entstehen und werden grundsätzlich fällig mit der Anmeldung, bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen unmittelbar vor der Veranstaltung. Bei abschlussbezogenen Lehrgängen, bei Qualifizierungsmaßnahmen, Studienfahrten und Studienreisen können Zahlungspläne mit anderen Fälligkeiten gelten.
  3. Die Entrichtung des Entgelts erfolgt per SEPA-Lastschriftverfahren, mittels elektronischer Zahlverfahren oder durch Barzahlung.

§ 6
Rückzahlung von Entgelten

  1. Kommt eine Lehrveranstaltung aus Gründen, die der Teilnehmende nicht zu vertreten hat, nicht zustande oder muss eine Lehrveranstaltung vorzeitig abgebrochen werden, so werden die bereits gezahlten Entgelte, Nebenkosten und Zusatzentgelte ganz bzw. in entsprechender Höhe erstattet. Für Prüfungen gilt dies nur insoweit als der Volkshochschule von Dritten keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Für diese bleiben die Teilnehmenden bzw. deren gesetzliche Vertretungen zahlungspflichtig.
  2. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, wenn der Teilnehmende einer Veranstaltung fernbleibt oder einzelne Unterrichtseinheiten versäumt.
  3. Bei Studienfahrten und Studienreisen richten sich mögliche Erstattungen nach den besonderen Teilnahmebedingungen (§ 2 Abs. 4). Der Volkshochschule dürfen infolge von Verpflichtungen gegenüber Dritten keine finanziellen Nachteile entstehen.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung der von der Volkshochschule geplanten Lehrveranstaltungen entsteht durch die Anmeldung bzw. Zahlung des Entgelts nicht.

§ 7
Rücktritt

  1. Abmeldungen können bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn, bei Veranstaltungen nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz bis drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurückgenommen werden (Rücktritt). Spätere Abmeldungen oder Abmeldungen bei Kursleitungen werden nicht anerkannt. In diesen Fällen bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Entgelts bestehen. Der Rücktritt muss schriftlich, per Mail oder persönlich in der VHS-Geschäftsstelle erfolgen. Bei fristgerechtem Rücktritt kann die Volkshochschule die ihr durch den Rücktritt entstehenden Kosten von dem Zurückgetretenen geltend machen, es sei denn, es wird eine entsprechende Ersatzperson gestellt.
  2. Für Studienreisen und Studienfahrten ergeben sich die Rücktrittsbedingungen aus den besonderen Teilnahmebedingungen.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Volkshochschule Bad Salzuflen vom 10.12.2003 in der Fassung vom 11.09.2020 außer Kraft.

 


 

Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 59 vom 10.11.2022, S. 616-618

Änderungsverlauf

Diese Satzung beinhaltet keine Änderungen.