Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Bad Salzuflen (Brandverhütungsschau-Gebührensatzung) vom 16.12.2021
§1 Zweck der Brandverhütungsschau
§2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen
§3 Gebührenmaßstab
§4 Auslagenersatz / Sachkosten
§5 Kosten- und Entgeltschuldner
§6 Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner
§7 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung
§8 Erlass
§9 Inkrafttreten
Anlage 1: Gebührensätze
Anlage 2: Liste der Brandschauobjekte
Fundstelle / veröffentlicht
Der Rat der Stadt Bad Salzuflen hat aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 26 und 52 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in seiner Sitzung am 15.12.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zweck der Brandverhütungsschau
- Die Brandverhütungsschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.
- Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie derVeranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
§ 2
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
- Gebührenpflichtig sind die Leistungen
1. zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt,
2. infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),
3. zur Durchführung einer brandschutztechnischen Begehung und deren Vor- und Nachbereitung eines Objektes, das nicht der Brandverhütungsschaupflicht unterliegt, aber von der Betreiberin / Eigentümerin oder vom Betreiber / Eigentümer des Objektes mündlich oder schriftlich beantragt worden ist,
4. auf dem Gebiete des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme zu einem definierten Objekt verbunden sind. - Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.
§3
Gebührenmaßstab
- Die Gebühren werden nach der Dauer der einzelnen Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Es erfolgt eine minutengenaue Abrechnung. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlungen im Einzelfall berücksichtigt.
- Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Objektarten. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 4
Auslagenersatz / Sachkosten
Besondere bare Auslagen oder Sachkosten, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.
§ 5
Kosten- und Entgeltschuldner
Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderbau-Verordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau beginnend mit der Nutzung oder Inbetriebnahme je nach Gefährdungsgrad entsprechend den in der Liste der Brandschauobjekte* aufgeführten Fristen in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen. Die jeweils gültige Fassung der Liste der Brandschauobjekte (Anlage 2) ist maßgebend.
Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese von der Stadt Bad Salzuflen unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
*Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in Nordrhein-Westfalen sowie der Verband der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
§ 6
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner
- Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist die Eigentümerin, Besitzerin oder der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objekts, sowie diejenige oder derjenige, die oder der eine Leistung gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe c oder d beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.
- Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 7
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung
- Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Sie wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
- Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer Gebühr von über 500,00 € gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.
§ 8
Erlass
- Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
- Über die Befreiung entscheidet der Bürgermeister.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung und die beigefügten Anlagen treten am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Bad Salzuflen (Brandverhütungsschau-Gebührensatzung) vom 14.12.2017 außer Kraft.
Anlage 1: Gebührensätze
Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Bad Salzuflen (Brandverhütungsschau-Gebührensatzung) vom 16.12.2021 gelten folgende Regelsätze:
- Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung
- je Stunde 66,16 €
- zuzüglich Dienst-Kfz, einmalig 38,50 €.
- Vorbereitung und / oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau entsprechend dem Arbeitsaufwand
- je Stunde 66,16 €.
- Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c)
- die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1 und 2.
- Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe d)
4.1 schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahmen
- je Stunde 66,16 €
4.2 Erstellen eines Brandschutzgutachtens
- je Stunde 66,16 €
- Sonstige Leistungen, die unter den Nummern 1 bis 4 nicht erfasst sind (zum Beispiel Feuerwehreinsatzpläne, Brandschutzordnungen, Abnahme von Brandmeldeanlagen usw.)
- je Stunde 66,16 €
- Materialkosten werden nach Aufwand berechnet
Anlage 2: Liste der Brandschauobjekte
Aufstellung der Objektarten für die Gebührenbemessung nach Anlage 1 (Gebührensätze) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Bad Salzuflen (Brandverhütungsschau-Gebührensatzung) vom 16.12.2021
Ziffer | Objektart | Fristen nach Gefährdungsgrad gemäß AGBF Bund / BHKG NRW (in Jahren) |
1 | Pflege- und Betreuungsobjekte | |
1.1 | Krankenhäuser | 3 |
1.2 | Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen | 3 |
1.2.1 | Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, nach RL über deren bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb | 3 |
1.2.2 | Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen) | 3 |
1.2.3 | Einrichtungen für körperlich oder geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) | 3 |
1.2.4 | Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige oder behinderte Personen (ab 20 Personen) | 3 |
1.3 | Kindergärten, -tagesstätten, -horte | 3 |
1.4 | Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kindern | |
2 | Übernachtungsbetriebe | |
2.1 | Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten nach SBauVO | 3 |
2.2 | Obdachlosenunterkünfte | 3 |
2.3 | Notunterkünfte (für Asylbewerber u. a.) | 3 |
2.4 | Campingplätze nach CWVO | 6 |
2.5 | Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der SBauVO | 3 |
3 | Versammlungsobjekte – Versammlungsstätten nach SBauVO | |
3.1.1 - 3.1.2 | (unbesetzt) | |
3.1.3 | Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben | 3 |
3.1.4 | Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen | 3 |
3.1.5 | Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst | 3 |
3.2 | (unbesetzt) | |
3.3 | Gasträume und Räume mit Bühnen / Szenenflächen / Filmvorführungen, nicht ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besucher | 3 |
4 | Unterrichtsobjekte | |
4.1 | Schulen nach SchulBauRL | 3 |
4.2 | Ausbildungsstätten mit Unterrichtstrakten oder Unterrichtsräumen ab 100 Personen (nicht ebenerdig: ab 50 Personen) | 3 |
5 | Hochhausobjekte | |
5.1 | Hochhäuser nach SBauVO | 6 |
6 | Verkaufsobjekte | |
6.1 | Verkaufsstätten nach SBauVO | 3 |
6.2 | (unbesetzt) | |
6.3 | Verkaufsstätten > 700 qm Verkaufsfläche | 3 |
7 | Verwaltungsobjekte | |
7.1 | Büro- und Verwaltungsgebäude mittlerer Höhe > 3000 qm Geschossfläche | 6 |
8 | Ausstellungsobjekte | |
8.1 | Museen | 6 |
8.2 | Messe- und Ausstellungsbauten | 6 |
9 | Garagen | |
9.1 | Großgaragen nach SBauVO | 6 |
9.2 | Unterirdische geschlossene Mittelgaragen > 500 qm in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden | 6 |
10 | Gewerbeobjekte | |
10.1 | Gewerbeobjekte zur Herstellung und Produktion | 6 |
10.1.1 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm | 6 |
10.1.2 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 400 qm | 6 |
10.1.3 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 1.600 qm | 6 |
10.1.4 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm | 6 |
10.1.5- 10.1.6 | (unbesetzt) | |
10.2 | Gewerbeobjekte zur Lagerung | 6 |
10.2.1 | (unbesetzt) | |
10.2.2 | Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe > 3.200 qm Lagerfläche | 6 |
10.2.3 | Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 1.600 qm Lagerfläche | 6 |
10.2.4 | Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe > 1.600 qm Lagerfläche | 6 |
10.2.5 | Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 800 qm Lagerfläche | 6 |
10.2.6 | Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > 5.000 qm Lagerfläche | 6 |
10.2.7 | Hochregallager | 6 |
10.3 | Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppen nach FwDV 500 | 6 |
10.3.1 | Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II A und III A nach FwDV 500 | 6 |
10.3.1 | Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II B* und III B nach FwDV 500 | 6 |
10.3.2 | Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II B* und III B nach FwDV 500 | 6 |
10.3.3 | Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II C* und III C nach FwdV 500 | 6 |
10.4 | Kraftwerke und Umspannwerke | 6 |
11 | Sonderobjekte | |
11.2 | Besonders brandgefährdete Baudenkmäler | 6 |
11.3 | Kirchen und Gebetsstätten | 6 |
11.4 | Unterirdische Verkehrsanlagen | 6 |
11.5 | (unbesetzt) | |
11.6 | Hotel- und Gaststättenschiffe | 6 |
11.7 | Bahnhöfe mit hohen Personenströmen* | 6 |
11.8 | (unbesetzt) | |
11.9 | Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassifizierten Objekte* | 6 |
11.10 | Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßregelvollzugs | 3 |
11.11 | Flughäfen | 3 |
11.12 | Sonstige Kritische Infrastrukturen* | * |
11.13 | Sonstige Objekte nach Gefährdungsanalyse* | * |
*Einstufung der Brandschaupflicht durch die örtliche zuständige Brandschutzdienststelle
Stand: 16. August 2014 (Objektarten)
17. April 2016 (Fristenhinweise)
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in Nordrhein-Westfalen sowie der Verband der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
Fundstelle / veröffentlicht
KrBl. Lippe Nr. 87 vom 27.12.2021, Teil 1, S. 1045-1050