Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Wochenmärkten in der Stadt Bad Salzuflen
§ 1 Besuch der Veranstaltung
§ 2 Befahren des Marktplatzes und Mitführen von Sachen
§ 3 Werbung
§ 4 Verhalten der Besucher
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht
Aufgrund der §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. 1980 S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2009 (GV. NRW. 2009 S. 765), wird für die Wochenmärkte in der Stadt Bad Salzuflen folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1
Besuch der Veranstaltung
Der Besuch der Veranstaltung steht allen Personen in gleicher Weise frei.
§ 2
Befahren des Marktplatzes und Mitführen von Sachen
- Das Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art ist während der festgesetzten Öffnungszeiten verboten.
- Das Mitführen von Fahrrädern, Mofas, Mopeds oder ähnlichen Fahrzeugen und sperrigen Gegenständen sowie von Hunden, auch an der Leine, auf dem Wochenmarktplatz ist verboten. Hundehalter und Hundebesitzer sind dafür verantwortlich, dass ihre Hunde nicht auf dem Wochenmarkt herumlaufen.
§ 3
Werbung
Es ist verboten, Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände auf dem Wochenmarkt zu verteilen.
§ 4
Verhalten der Besucher
- Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass die Wochenmarktveranstaltung nicht gestört wird. Wer die Ruhe und Ordnung stört oder andere Personen an der Benutzung des Wochenmarktes hindert, kann von den Aufsichtspersonen des Wochenmarktes verwiesen werden.
- Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist in jedem Fall Folge zu leisten.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 2 Abs. 1 den Wochenmarktplatz während der festgesetzten Öffnungszeiten mit Fahrzeugen befährt,
2.entgegen § 2 Abs. 2 auf dem Wochenmarktplatz Fahrräder, Mofas, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge bzw. sperrige Gegenstände mit sich führt,
3.entgegen § 2 Abs. 2 auf dem Wochenmarktplatz Hunde mit sich führt,
4.entgegen § 3 auf dem Wochenmarktplatz Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände verteilt,
5.entgegen § 4 Abs. 1 die Durchführung des Wochenmarktes stört,
6.entgegen § 4 Abs. 2 den Anordnungen der Marktaufsicht nicht Folge leistet.
Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353).
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Kreisblatt (Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden) in Kraft.
Stadt Bad Salzuflen
als örtliche Ordnungsbehörde
Ausgefertigt:
Bad Salzuflen, den 8. Juli 2010
Stadt Bad Salzuflen
Der Bürgermeister
gez. Dr. Wolfgang Honsdorf
Fundstelle/veröffentlicht
KrBl. Lippe Nr. 39 vom 26.07.2010, S. 447