Ordnungsbehördliche Verordnung über die Gegenstände des Wochenmarktverkehrs in der Stadt Bad Salzuflen
§ 1 Marktwaren
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
§ 3 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht
Aufgrund des § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung -GewRV) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S.626), geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2010 (GV. NRW. S. 24), sowie der §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. 1980 S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2009 (GV. NRW. 2009 S. 765), wird für die Stadt Bad Salzuflen folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen
§ 1
Marktwaren
- Gemäß § 67 Abs. 1 GewO sind auf den Wochenmärkten die folgenden Warenarten zugelassen:
1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke;
2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. - Als Waren des täglichen Bedarfs dürfen zusätzlich auf den Wochenmärkten feilgeboten werden:
1. Holz-, Korb-, Bürsten- und Seilerwaren,
2. Töpfer-, Keramik-, Glas-, Porzellan- und Emaillewaren,
3. Haushalts- und Küchenartikel (ausgenommen Elektrogeräte),
4. Putz-, Wasch- und Reinigungsmittel,
5. Wachs- und Paraffinwaren,
6. Lederwaren,
7. Textilien,
8. Kurzwaren,
9. Werbeartikel und Neuheiten.
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wochenmarktverkehr andere als die nach § 67 Abs. 1 GewO oder durch diese Verordnung zugelassene Waren feilhält.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
- Außerdem kann die Einziehung der durch die Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten Gegenstände angeordnet werden.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Fundstelle/veröffentlicht
KrBl. Lippe Nr. 39 vom 26.07.2010, S. 445-446