Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung über die Er­he­bung von Ver­gnü­gungs­steu­er in der Stadt Bad Salz­uflen (Ver­gnü­gungs­steu­er­sat­zung)

vom 08.07.2010

I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergegenstand
§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen
§ 3 Steuerschuldner
II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze
§ 4 Besteuerung nach Eintrittsgeldern
§ 5 Besteuerung nach dem Spielumsatz
§ 6 Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes
§ 7 Besteuerung nach dem Spieleinsatz bzw. der Anzahl der Apparate
§ 8 Besteuerung nach der Roheinnahme
III. Gemeinsame Bestimmungen
§ 9 Anmeldung und Sicherheitsleistung
§ 10 Entstehung des Steueranspruches
§ 11 Festsetzung und Fälligkeit
§ 12 Verspätungszuschlag und Steuerschätzung
§ 13 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht
Änderungsverlauf

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung vom 07.07.2010 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1
Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Bad Salzuflen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

1.Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2.Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
3.Betrieb von Bars, Bordellen, Swinger Clubs oder sonstigen Einrichtungen, die der Prostitution dienen;
4.Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern (auch in Kabinen)
5.Sex- und Erotikmessen
6.Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
7.das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

§ 2
Steuerfreie Veranstaltungen

Steuerfrei sind

1.Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
2.Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
3.Veranstaltungen, deren Überschuss ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 AO verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
4.das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 7 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

§ 3
Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 3 ist Veranstalter der Mieter bzw. Eigentümer/Erbbauberechtigter der Räume, in denen der Betrieb stattfindet. In den Fällen des § 1 Nr. 7 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.

II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze

 

§ 4
Besteuerung nach Eintrittsgeldern

  1. Wird für eine Veranstaltung nach § 1 Nr. 2 ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Diese müssen die Höhe des Eintrittsgeldes beziffern. Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 9) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Bad Salzuflen vorzulegen.
  2. Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach Abs. 5 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.
  3. Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Bad Salzuflen auf Verlangen vorzulegen.
  4. Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Bad Salzuflen binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.
  5. Die Steuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt Bad Salzuflen den Abzugsbetrag nach Satz 4 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.
  6. Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. Die Stadt Bad Salzuflen kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

§ 5
Besteuerung nach dem Spielumsatz

  1. Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach dem Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag.
  2. Der Spielumsatz ist der Stadt Bad Salzuflen spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
  3. Der Steuersatz beträgt 6 v. H. Die Stadt Bad Salzuflen kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

§ 6
Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes

  1. Für die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1, nach Nr. 2 soweit kein Eintrittsentgelt erhoben wird und Nr. 3 + 5  ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
  2. Für Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 beträgt die Steuer je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,00 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer 0,60 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche.
  3. Für Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2, 3 und 5  beträgt die Steuer je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 3,00 Euro.
  4. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. Die Stadt Bad Salzuflen kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.

§ 7
Besteuerung nach dem Spieleinsatz bzw. der Anzahl der Apparate

  1. Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich nach dem Spieleinsatz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielern je Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge.
  2. Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
  3. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
  4. Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzei-geneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 3 braucht nicht angezeigt zu werden.
  5. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

    1.   in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 7 a) bei
    - Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 4,8 v.H. des Spieleinsatzes
    - Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35 Euro
    2.     in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 7 b) bei
    - Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 4,8 v.H. des Spieleinsatzes
    - Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25 Euro
    3.     in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten  (§ 1 Nr. 7 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 200 Euro.
  6. Sofern Apparate mit Gewinnmöglichkeit verwendet werden, die die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 (Spieleinsatz) noch nicht ausweisen können, bemisst sich die Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

    Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
    1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen § 1 Nr. 7a) bei
    - Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
    19 v. H. des Einspielergebnisses
    2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 7b) bei
    - Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
    19 v. H. des Einspielergebnisses

§ 8
Besteuerung nach der Roheinnahme

  1. Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 4 Abs. 5 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.
  2. Die Roheinnahmen sind der Stadt Bad Salzuflen spätestens 15 Wochentage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 15. Wochentag des nachfolgenden Monats abzugeben.
  3. Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Die Stadt Bad Salzuflen kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.

III. Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 9
Anmeldung und Sicherheitsleistung

  1. Die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 – 6 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Bad Salzuflen schriftlich anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
  2. Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 –  5 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.
  3. Die Stadt Bad Salzuflen ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.

§ 10
Entstehung des Steueranspruches

Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Abschluss der Veranstaltung, im Falle der Besteuerung nach § 7 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 7 genannten Orten.

§ 11
Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
  2. Die Stadt Bad Salzuflen ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
  3. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Bad Salzuflen eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Spielhallenbetreiber haben die Steueranmeldungen nach Ablauf eines Monats jeweils bis zum 15. des Folgemonats abzugeben. Bei der Besteuerung nach dem Spieleinsatz sind den Steueranmeldungen Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, Zulassungsnummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 7 notwendigen Angaben enthalten müssen.

§ 12
Verspätungszuschlag und Steuerschätzung

  1. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Soweit die Stadt Bad Salzuflen die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 - in der aktuell geltenden Fassung - handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
1.   § 4 Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten
2.   § 4 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise
3.   § 4 Abs. 1: Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung
4.   § 4 Abs. 3: Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten
5.   § 4 Abs. 4: Abrechnung der Eintrittskarten
6.   § 5 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes
7.   § 7 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes
8.   § 8 Abs. 2: Erklärung der Roheinnahmen
9.   § 9 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen
10.   § 11 Abs. 3: Einreichung der Steueranmeldung
11.   § 11 Abs. 3: Einreichung der Zählwerkausdrucke

§ 15
Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Salzuflen vom 06.12.2002 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 11.12.2008 außer Kraft.


Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 39 vom 26.07.2010, S. 448-450

Änderungsverlauf

Diese Satzung beinhaltet folgende Änderung:

    1. Änderungssatzung vom 17.10.2013 (Inkrafttreten: 01.01.2014), KrBl. Lippe Nr. 56 vom 11.11.2013, S. 798
    2. Änderungssatzung vom 14.12.2017 (Inkrafttreten: 01.01.2018), KrBl. Lippe Nr. 61 vom 27.12.2017, S.1096, KrBl. Lippe Nr. 4 vom 25.01.2018, S. 47-48
    3. Änderungssatzung vom 05.07.2018 (Inkrafttreten: 01.08.2018), KrBl. Lippe Nr. 43 vom 25.07.2018, S. 526