Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung über die Fest­set­zung der Steu­er­he­be­sät­ze für die Grund- und Ge­wer­be­steu­er in der Stadt Bad Salz­uflen für das Haus­halts­jahr 2024 -He­be­satz­sat­zung- gül­tig bis 31.12.2024

vom 07.12.2023

Aufgrund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) -in der aktuell gültigen Fassung- des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl, I S. 4167) -in der aktuell gültigen Fassung und des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV NRW 1981 S. 732) in der aktuell gültigen Fassung i.V.m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666) -in der aktuell gültigen Fassung- hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen am 06.12.2023 die nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1


Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Stadt Bad Salzuflen wie folgt festgesetzt:


1. Grundsteuer


a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 425 v.H.


b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 620 v.H.


2. Gewerbesteuer auf 445 v.H.

§ 2


Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft


Fundstelle/Veröffentlicht:
KrBl. Lippe Nr. 57 Teil 1 vom 22.12.2023, S. 695