Satzung über die Festsetzung der Steuerhebe-sätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Bad Salzuflen für das Haushaltsjahr 2025 -Hebesatzsatzung- gültig ab 01.01.2025
Aufgrund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) -in der aktuell gültigen Fassung- des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl, I S. 4167) - in der aktuell gültigen Fassung und des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV NRW 1981 S. 732) in der aktuell gültigen Fassung i.V.m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666) -in der aktuell gültigen Fassung- hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen am 21.02.2024 die nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Stadt Bad Salzuflen wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 425 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 620 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 445 v.H.
§ 2
Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebesatzung vom 01.01.2024 außer Kraft.
Fundstelle/Veröffentlicht:
KrBl. Lippe Nr. 31 vom 10.06.2024, S.370-371