Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Haus­halts­sat­zung der Stadt Bad Salz­uflen für das Haus­halts­jahr 2024/2025

vom 28.03.2024

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen mit Beschluss am 21.02.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan enthält die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie ein­gehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwen­digen Verpflichtungsermächti­gungen.

Für die beiden Haushaltsjahre werden folgende Beträge festgesetzt:

 Haushaltsjahr 2024Haushaltsjahr 2025
Ergebnisplan  
Gesamtbetrag der Erträge186.992.000 EUR187.770.800 EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen207.828.500 EUR207.972.800 EUR
abzüglich globaler Minderaufwand von               1.500.000 EUR1.500.000 EUR
somit auf206.328.500 EUR206.472.800 EUR
Finanzplan  
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit178.580.800 EUR179.883.300 EUR
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit189.346.700 EUR191.966.200 EUR
(nachrichtlich: Globaler Minderaufwand im Ergebnisplan von     1.500.000 EUR1.500.000 EUR)
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit10.865.900 EUR12.195.200 EUR
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit45.422.500 EUR38.600.500 EUR
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit45.000.700 EUR45.000.700 EUR
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit8.599.500 EUR 9.319.200 EUR

Der vorgenannte globale Minderaufwand im Ergebnisplan wird in den folgenden Teilplänen abgebildet: Teilplan 016 100 -Allgemeine Finanzwirtschaft-

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf

Haushaltsjahr 2024Haushaltsjahr 2025
34.000.000 EUR26.000.000 EUR

festgesetzt.

In diesem Zusammenhang können zur wirtschaftlicheren Abwicklung Kredite im Konzernverbund mit den Beteiligungen (Wirtschaftsbetriebe Bad Salzuflen GmbH, Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH, Staatsbad Salzuflen GmbH und der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Gebäudewirtschaft Bad Salzuflen) im Einzelfall unter angemessener Verzinsung zur Verfügung gestellt werden.

Im Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen sind ggf. geförderte Kreditprogramme enthalten.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Auszahlungen für Investitions- und Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Jahren erforder­lich ist, wird auf

Haushaltsjahr 2024Haushaltsjahr 2025
 25.618.800 EUR5.098.200 EUR

festgesetzt.

Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen des ersten Jahres gelten weiter bis zum Erlass einer nächsten Haushaltssatzung. Einzelne Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen haushaltsrechtlicher Vorschriften auch für andere Investitionsmaßnahmen in Anspruch genommen werden.

§ 4

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf

Haushaltsjahr 2024Haushaltsjahr 2025
19.336.500 EUR         18.702.000 EUR           

festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

Haushaltsjahr 2024Haushaltsjahr 2025
80.000.000 EUR

80.000.000 EUR

festgesetzt.

In diesem Zusammenhang können zur wirtschaftlicheren Abwicklung Liquiditätsdarlehen im Liquiditätsverbund mit den Beteiligungen (Wirtschaftsbetriebe Bad Salzuflen GmbH, Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH, Staatsbad Salzuflen GmbH und der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Gebäudewirtschaft Bad Salzuflen) bis zu einer maximalen Laufzeit von fünf Jahren im Einzelfall unter angemessener Verzinsung vergeben werden.

§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe(Grundsteuer A) auf 425 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 620 v.H.

2. Gewerbesteuer auf 445 v.H.

Die vorstehende Angabe der Steuersätze hat nur deklaratorische Bedeutung, da für das Haushaltsjahr 2024 und 2025 eine Hebesatzsatzung erlassen worden ist.

§ 7

Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bzw. künftig umzuwandeln (ku) bezeichneten Stellen fallen fort oder sind entsprechend den Vermerken umzuwandeln, sobald die derzeitigen Stelleninhaber ausgeschieden oder auf andere Stellen versetzt worden sind.

Auf den im Stellenplan zugewiesenen Beamtenstellen können Tarifbeschäftigte und auf den im Stellenplan ausgewiesenen Stellen für Tarifbeschäftigte können Beamte zur flexiblen Stellenbewirtschaftung während des Haushaltsjahres beschäftigt werden.

§ 8

Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan nach § 4 Absatz 4 und § 13 KomHVO wird, bezogen auf den Gesamtausgabebedarf von Einzelmaßnahmen, grundsätzlich auf 50.000 € festgesetzt.

§ 9
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen

Als unerheblich i.S. von § 83 GO NRW werden über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen angesehen,

1. wenn sie unmittelbar auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen oder

2. wenn es sich um durchlaufende Positionen/Zahlungen handelt oder

3. wenn über- oder außerplanmäßige Positionen in voller Höhe durch zweckgebundene Mehrerträge/-einzahlungen gedeckt werden können, sofern diese nicht schon durch die gebildeten Budgets bereits gedeckt sind oder

4. alle übrigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zur Wertgrenze, die für Geschäfte der laufenden Verwaltung festgelegt ist.

Als unerheblich im Sinne von § 83 i.V.m. § 85 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zur Wertgrenze, die für Geschäfte der laufenden Verwaltung festgelegt ist.

Ferner sind unerheblich alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss (u.a. einschl. der Internen Leistungsverrechnungen, Kalkulatorischen Abschreibungen, Vermögensveränderungen und Rückstellungen), der Umsetzung des NKF sowie finanzneutrale Mittelumschichtungen zwischen den Organisationsbereichen, die bei Strukturänderungen der Verwaltung und im Bereich der Personalwirtschaft erforderlich werden.

Unerheblich sind ebenso alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aus finanzstatistischen Gründen für die finanzneutrale Änderung von Sachkonten erforderlich werden.

Die erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates.

Im Übrigen sind die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen dem Rat zur Kenntnis zu bringen. 

§ 10
Mittelverschiebungen innerhalb der Budgets mit Zahlungsverpflichtungen

Die Entscheidung über Mittelverschiebungen mit Zahlungsverpflichtungen ab 50.000 € (z.B. bei allen Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Erneuerungsvorhaben für Unterhaltung und Investition) innerhalb der gebildeten Budgets bzw. anhand der Bewirtschaftungsregeln trifft der Hauptausschuss (mit Ausnahme der Deckungsbudgets der allgemeinen Finanzwirtschaft und der Personalwirtschaft). In Einzelfällen aufgrund zeitlicher Dringlichkeit kann die vorgenannte Entscheidung auch durch den Rat getroffen werden.

§ 11
Ermächtigungsübertragungen

Ermächtigungen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß § 22 KomHVO übertragbar und auf notwendige Fälle zu begrenzen.

Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.

Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

Bei Übertragung von Aufwands- bzw. Auszahlungsermächtigungen sollen die damit verbundenen oder in engem Zusammenhang stehenden Ertrags- bzw. Einzahlungsermächtigungen (z.B. für Zuwendungen) in geeigneter Weise mit übertragen werden.

Ermächtigungen für Auszahlungen, die in Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen oder in ähnlicher Weise (z.B. aufgrund Rückstellungsbildungen) stehen, bleiben bis zur Erfüllung der Verpflichtung bzw. der Inanspruchnahme der Rückstellung o.ä. verfügbar.

Im Übrigen bleiben sonstige Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen des lfd. Bereichs (d.h. außerhalb der Investitionen) maximal bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.

Werden Ermächtigungen übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.

Bad Salzuflen, den 26.02.2024

Dirk Tolkemitt

Der Bürgermeister

 


Fundstelle/veröffentlicht

Kreisblatt Lippe Nr. 19 vom 02.04.2024, S. 201-203