Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Be­triebs­sat­zung der Stadt Bad Salz­uflen für die ei­gen­be­trieb­s­ähn­li­che Ein­rich­tung Ge­bäu­de­wirt­schaft Bad Salz­uflen (EGW)

§ 1 Rechtsform und Betriebszweck
§ 2 Name der Eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
§ 3 Betriebsleitung
§ 4 Betriebsausschuss
§ 5 Rat
§ 6 Bürgermeisterin/Bürgermeister
§ 7 Kämmerin/Kämmerer
§ 8 Personalangelegenheiten
§ 9 Vertretung der Eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
§ 10 Wirtschaftsjahr
§ 11 Stammkapital, Übertragung von Vermögen und Schulden
§ 12 Wirtschaftsplan
§ 13 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
§ 14 Buchführung
§ 15 Zwischenberichte
§ 16 Jahresabschluss und Lagebericht
§ 17 Prüfungsrechte der Örtlichen Rechnungsprüfung
§ 18 Gleichstellungsbeauftragte
§ 19 Inkrafttreten
Fundstelle / veröffentlicht

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 S. 1 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 14.09.2021 (GV. NRW. S. 1072), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 22.03.2021 (GV. NRW. S. 348), hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen am 15.12.2021 folgende Betriebssatzung beschlossen:

§ 1
Rechtsform und Betriebszweck

  1. Die Dienststelle Hochbau der Stadt Bad Salzuflen, die Aufgaben der Hausmeister, Reinigung und ähnlicher zu einer Gebäudewirtschaft gehörenden Aufgaben werden in Form einer organisatorisch verselbständigten Einrichtung (§ 107 Abs. 2 GO NRW) ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Sondervermögen (§ 97 Abs. 1 Ziff. 3 GO NRW) zusammengefasst.
    Diese Einrichtung wird entsprechend den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) und nach den Bestimmungen dieser Satzung wie ein Eigenbetrieb, d. h. als Eigenbetriebsähnliche Einrichtung geführt (§ 107 Abs. 2 S. 2 GO NRW).
  2. Die Eigenbetriebsähnliche Einrichtung dient dem Zweck, den Bedarf der Stadt an typischen Leistungen eines Gebäude- und Liegenschaftsmanagements zu erbringen. Dazu gehören insbesondere Planung, Bau, Betrieb sowie Unterhaltung und Beschaffung von städtischen Gebäuden und Grundstücken sowie damit verbundener Aufgaben und notwendiger Serviceleistungen.
    Sie kann diese Leistungen für die Stadt und die städtischen Einrichtungen, die städtischen Eigen- und Beteiligungsgesellschaften oder im Rahmen von Beteiligungen bzw. interkommunaler Zusammenarbeit erbringen. Sie kann sich zur Leistungserbringung etwaiger Hilfs‑ oder Nebenbetriebe bedienen.
  3. Hoheitliche Befugnisse werden der Betriebsleitung nur im Rahmen dieser Satzung übertragen; ansonsten ist die Stadt Bad Salzuflen – Die Bürgermeisterin bzw. Der Bürgermeister – Behörde.

§ 2
Name der Eigenbetriebsähnlichen Einrichtung

Die Eigenbetriebsähnliche Einrichtung führt den Namen "Gebäudewirtschaft Bad Salzuflen" (EGW).

§ 3
Betriebsleitung

  1. Die Betriebsleitung besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Eigenbetriebsähnliche Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch die GO NRW, die EigVO NRW oder dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Sie ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebs verantwortlich und hat die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung anzuwenden. Zur laufenden Betriebsführung gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere der wirtschaftliche Einsatz des Personals, die Anordnung der notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie der Investitionsgüter des laufenden Bedarfs, ferner der Abschluss der üblichen Verträge. Im Übrigen hat die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung anzusehen sind.
  2. Sind mehrere Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter bestellt, so führen sie den Betrieb gemeinschaftlich. Bei Verhinderung vertreten sich die Betriebsleiterinnen/ Betriebsleiter gegenseitig. Jedes Mitglied der Betriebsleitung handelt in seinem Aufgabengebiet allein. Entscheidungen von besonderer Bedeutung für den Gesamtbetrieb treffen die Mitglieder der Betriebsleitung gemeinsam. Wird eine Übereinstimmung nicht erzielt, entscheidet die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister (im Verhinderungsfall dessen/ deren Vertretung). Der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin regelt mit Zustimmung des Betriebsausschusses die Geschäftsverteilung zwischen den Betriebsleiterinnen/ Betriebsleitern durch Dienstanweisung.

§ 4
Betriebsausschuss

  1. Der Betriebsausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Bauausschusses der Stadt Bad Salzuflen.
    Wer durch seine berufliche Tätigkeit in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen oder im Wettbewerb mit der Eigenbetriebsähnlichen Einrichtung steht oder für den Betrieb tätig ist, darf nicht Mitglied des Betriebsausschusses sein; im Übrigen bleibt § 31 GO NRW unberührt.
  2. Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat ausdrücklich übertragenen Angelegenheiten sowie in den folgenden Fällen:
    a) Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 15 der EigVO NRW;
    b)    Zustimmung zu Mehrauszahlungen gemäß § 16 der EigVO NRW, wenn sie für ein Einzelvorhaben im Vermögensplan mehr als 50.000 EUR betragen;
    c) Bestimmung des durch die Betriebsleitung zu beauftragenden Prüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses (Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Gemeindeprüfungsanstalt oder örtliche Rechnungsprüfung);
    d) Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 100.000 EUR übersteigt; ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder durch die Hauptsatzung der Stadt der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind;
    e) Stundung von Forderungen über einem Betrag von 100.000 EUR oder über einer Dauer von 12 Monaten;
    f) Erlass und unbefristete Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 25.000 EUR übersteigen; befristete Niederschlagungen, wenn sie den Wert von 100.000 EUR überschreiten oder über einer Dauer von 24 Monaten liegen;
    g) den Erwerb von Vermögensgegenständen und die Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einem Betrag von 50.000 EUR im Einzelfall, sofern es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung handelt.
    h) Stellungnahme zu Weisungen der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters an die Betriebsleitung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 der EigVO NRW, wenn die Betriebsleitung die Verantwortung für deren Durchführung nach pflichtgemäßem Ermessen nicht zu übernehmen können glaubt;
    i)  Die Bestellung und Abberufung der Stellvertretung für die Betriebsleitung.
    j) Entscheidung über die Entlastung der Betriebsleitung.
  3. Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister mit dem/ der Vorsitzenden des Betriebsausschusses (im Verhinderungsfall dessen/ deren Vertretung) entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW gilt entsprechend.
  4. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet und die Beschlussfassung des Betriebsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister mit dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden oder dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsausschusses. Der Betriebsausschuss ist von der Entscheidung unverzüglich zu unterrichten. §§ 15 Abs. 3 Satz 4 und 16 Abs. 5 Satz 2 der EigVO NRW bleiben unberührt.
  5. An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einzelnen Punkten der Tagesordnung darzulegen.

§ 5
Rat

Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind, insbesondere über
a) die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung der Eigenbetriebsähnlichen Einrichtung,
b) die Umwandlung der Rechtsform,
c) die teilweise oder völlige Veräußerung oder Verpachtung der Eigenbetriebsähnlichen Einrichtung,
d) die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung,
e) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
f) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses,
g) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt,
h) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie solcher Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
i) die Verfügung über Vermögen der Eigenbetriebsähnlichen Einrichtung, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und die Vornahme von Schenkungen sowie die Hingabe von Darlehen zu Lasten der Eigenbetriebsähnlichen Einrichtung, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt,
j) die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt.

§ 6
Bürgermeisterin/ Bürgermeister

  1. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, diese obliegen ausschließlich der Betriebsleitung.
  2. Die Betriebsleitung hat der Bürgermeisterin/ den Bürgermeister über wichtige Angelegenheiten der Eigenbetriebsähnlichen Einrichtung rechtzeitig zu unterrichten und ihr/ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Vorlagen für den Rat vor.
  3. Glaubt die Betriebsleitung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung von Weisungen der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden (§ 4 Abs. 2 Buchst. h)). Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Bürgermeisterin/ dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.

§ 7
Kämmerin/ Kämmerer

Die Betriebsleitung hat der Kämmerin/ dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 8
Personalangelegenheiten

  1. Bei der Eigenbetriebsähnlichen Einrichtung können tariflich Beschäftigte sowie Beamte beschäftigt werden.
  2. Der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin ist Dienstvorgesetzter/ Dienstvorgesetzte der Bediensteten der Eigenbetriebsähnlichen Einrichtung. Die Befugnis zur Einstellung, Ein- oder Höhergruppierung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmern kann, mit Ausnahme der Betriebsleiterinnen und -leiter, durch die Hauptsatzung (§ 7 Abs. 3 GO NRW) auf die Betriebsleitung übertragen werden. Soweit diese Befugnisse nicht auf die Betriebsleitung übertragen werden, wird der Betriebsleitung rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme über die beabsichtige Maßnahme gegeben; die Betriebsleitung hat ein Vorschlagsrecht für diese Personalangelegenheiten.
  3. Beamtete Bedienstete, die bei der Eigenbetriebsähnlichen Einrichtung beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Stadt zu führen und in der Stellenübersicht der Eigenbetriebsähnlichen Einrichtung nachrichtlich anzugeben.

§ 9
Vertretung der Eigenbetriebsähnlichen Einrichtung

  1. Unbeschadet der anderen Organen zustehenden Entscheidungsbefugnisse wird die Stadt in Angelegenheiten der Eigenbetriebsähnlichen Einrichtung durch die Betriebsleitung vertreten. Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekannt gemacht. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so vertreten zwei von ihnen gemeinschaftlich die Eigenbetriebsähnliche Einrichtung.
  2. Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen

    "Gebäudewirtschaft Bad Salzuflen"

    ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte "Im Auftrag". In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung "Stadt Bad Salzuflen Die Bürgermeisterin/ Der Bürgermeister Gebäudewirtschaft" unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen.

§ 10
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11
Stammkapital, Übertragung von Vermögen und Schulden

  1. Das Stammkapital der Eigenbetriebsähnlichen Einrichtung beträgt 2.000.000 EUR.
  2. Das Stammkapital wird erbracht im Wege der Einbringung des Vermögens und der Verbindlichkeiten in die Eigenbetriebsähnliche Einrichtung, das bzw. die bisher den für die Errichtung der Eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ausgegliederten Bereichen, vorrangig dem Fachdienst 65 (Hochbau), zugeordnet waren. Ausgenommen die bei der Stadt verbleibenden Grundstücke (bei der Stadt verbleiben die bebauten Objekte der Abwasserbeseitigung einschließlich Kläranlagen, die Quellen und Brunnen des Staatsbades, der Landschaftsgarten mit Voliere und Tiergehege, der Wohnmobilstellplatz, die Außenanlagen der Friedhöfe sowie die Löschwasseranlagen der Feuerwehr) umfasst das in die Eigenbetriebsähnliche Einrichtung eingebrachte Vermögen insbesondere sämtliche übrigen bebauten Grundstücke der Stadt.    
  3. Der Wert des eingebrachten Vermögens beläuft sich auf jedenfalls 210.000.000 EUR, die Höhe der eingebrachten Verbindlichkeiten beläuft sich auf jedenfalls 60.000.000 EUR. Die genaue Höhe der eingebrachten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bestimmt sich nach der für die Eigenbetriebsähnliche Einrichtung zum Stichtag 01.01.2022 aufzustellenden Eröffnungsbilanz. Die Eröffnungsbilanz ist zu prüfen und nach Prüfung durch den Rat durch Beschluss festzustellen. Absatz 3 wird nach Feststellung der Eröffnungsbilanz zur Festsetzung des Werts von Vermögen und Verbindlichkeiten neu gefasst.
  4. Der den Nennbetrag des Stammkapitals übersteigende Wert der eingebrachten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wird bei der Eigenbetriebsähnlichen Einrichtung in die Allgemeine Rücklage eingestellt.

§ 12
Wirtschaftsplan

  1. Die Betriebsleitung hat bis spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.
  2. Die einzelnen Aufwandspositionen des Erfolgsplanes sind gegenseitig deckungsfähig. Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Insbesondere sind die Ausgaben bei einem Objekt/Gebäudekomplex gegenseitig deckungsfähig. Objektübergreifende Mittelverlagerungen können bis zu einem Betrag von 50.000 EUR durch die Betriebsleitung bewilligt werden im Sinne § 4 Abs. 2 b) dieser Satzung.
  3. Vor Einbringung des Wirtschaftsplanes sind bauliche Unterhaltungsmaßnahmen sowie Investitionen, die dazu geeignet sind, den städtischen Haushalt zu belasten, mit dem Verwaltungsvorstand abzustimmen.
  4. Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung oder Zwischenfinanzierung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 50.000.000 EUR festgesetzt. Im Zuge der Liquiditätsplanungen der Gebäudewirtschaft Bad Salzuflen erfolgt eine enge Abstimmung mit der Liquiditätsplanung zum Kernhaushalt der Stadt Bad Salzuflen. Zur wirtschaftlicheren Abwicklung sind gegenseitige Liquiditätsbereitstellungen und –austausche grundsätzlich im haushaltsrechtlichen Rahmen möglich.
    In diesem Zusammenhang können zur wirtschaftlicheren Abwicklung Liquiditätsdarlehen im Liquiditätsverbund mit der Stadt Bad Salzuflen bis zu einer maximalen Laufzeit von fünf Jahren im Einzelfall unter angemessener Verzinsung vergeben werden.
  5. Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten.
  6. § 4 Abs. 2 Buchstaben a) und b) bleiben unberührt.

§ 13
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

Die Eigenbetriebsähnliche Einrichtung stellt zusammen mit dem Wirtschaftsplan gemäß § 18 EigVO NRW eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung auf. Sie wird mit dem ihr zugrundeliegenden Investitionsprogramm jährlich fortgeschrieben. Sie ist mit dem Wirtschaftsplan dem Betriebsausschuss und dem Rat vorzulegen.

§ 14
Buchführung

Die Eigenbetriebsähnliche Einrichtung führt ihre Rechnung nach den Regeln der doppelten Buchführung die den für das Neue Kommunale Finanzmanagement geltenden Grundsätzen entsprechen muss. Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen werden die Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnung NRW angewendet.

§ 15
Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister und den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.

§ 16
Jahresabschluss und Lagebericht

  1. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf der entsprechenden gesetzlichen Frist nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen, der diese mit seinem Beratungsergebnis an den Rat zur Feststellung weiterleitet. In die Beratung durch den Betriebsausschuss ist das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung nach § 103 GO NRW einzubeziehen.
  2. Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 26 Abs.4 der EigVO NRW gelten die Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Bad Salzuflen.

§ 17
Prüfungsrechte der Örtlichen Rechnungsprüfung

Die Örtliche Rechnungsprüfung hat das Recht zur Prüfung, insbesondere
a) Prüfung von Vergaben,
b) Prüfung von zahlungs- und buchungsbegründenden Unterlagen und der ihnen zugrunde liegenden Vorgänge.

Die der Örtlichen Rechnungsprüfung durch Gesetz zugewiesenen Prüfungsaufgaben bleiben unberührt.

§ 18
Gleichstellungsbeauftragte

Die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Bad Salzuflen ist uneingeschränkt gegeben.

§ 19
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.

Fundstelle/veröffentlicht:

KrBl. Lippe Nr. 1 vom 10.01.2022, S. 3-6