Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Zu­stän­dig­keits­ord­nung der Stadt Bad Salz­uflen

vom 15.12.2021

I. Allgemeines
II. Rat, Pflichtausschüsse nach der GO NRW, Bürgermeister/ Bürgermeisterin
1. Rat
2. Hauptausschuss
3. Rechnungsprüfungsausschuss
4. Bürgermeister/Bürgermeisterin
III. Zuständigkeitsabgrenzung
1. Rat
2. Bürgermeister/Bürgermeisterin
3. Ausschüsse
3.1 Hauptausschuss
3.2 Betriebsausschuss
3.3. Ausschuss für Klima, Umwelt und Verkehr
3.4 Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
3.5 Ausschuss für Schule und Bildung
3.6 Ausschuss für Ehrenamt und Sport
3.7 Ausschuss für Soziales
3.8 Ausschuss für Touristik, Gesundheit und Kultur
3.9 Jugendhilfeausschuss nach § 70 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)
IV. Pflichtausschüsse nach dem Kommunalwahlgesetz
V. Integrationsrat
VI. Ortsausschüsse
VII. Inkrafttreten
 

I.  Allgemeines

Diese Zuständigkeitsordnung regelt die Zuständigkeiten des Rates, seiner Ausschüsse und des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin auf der Grundlage der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW).  

Bei den in dieser Zuständigkeitsordnung genannten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes formuliert ist.

II. Rat, Pflichtausschüsse nach der GO NRW, Bürgermeister/ Bürgermeisterin
 

1. Rat

Der Rat der Stadt Bad Salzuflen ist für alle Angelegenheiten der Stadt zuständig, die ihm durch Gesetz, insbesondere § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, ausschließlich übertragen sind.

2. Hauptausschuss

Der Hauptausschuss ist über die ihm im Rahmen der §§ 59 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 61 GO NRW zustehenden Entscheidungsbefugnisse hinaus ermächtigt, über alle Angelegenheiten zu entscheiden, welche dem Rat nicht zur ausschließlichen Entscheidung vorbehalten sind oder welche nicht wegen ihrer politischen oder wirtschaftlichen Bedeutung eine Entscheidung des Rates erforderlich machen und soweit die Befugnis zur Entscheidung nicht einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin übertragen ist.

Der Hauptausschuss nimmt die Aufgaben des Finanzausschusses (§ 59 Abs. 2 GO NRW) wahr. Er ist zu beteiligen bei allen Angelegenheiten, die für die Haushaltssituation der Stadt Bad Salzuflen von maßgeblicher Bedeutung sind, soweit die Befugnis zur Entscheidung nicht dem Rat, einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin übertragen ist.

Dem Hauptausschuss wird der Arbeitskreis für Digitalisierung und Innovation zugeordnet.

3. Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die ihm gesetzlich, satzungsmäßig oder durch Einzelbeschluss übertragenen Aufgaben wahr.

4. Bürgermeister/ Bürgermeisterin

Dem Bürgermeister/ der Bürgermeisterin obliegen die ihm/ihr nach Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit der Rat die Entscheidung nicht sich bzw. seinen Ausschüssen vorbehält.

III. Zuständigkeitsabgrenzung

Unbeschadet ihrer gesetzlichen, satzungsmäßigen und durch Einzelbeschluss übertragenen Zuständigkeiten werden dem Rat, den Ausschüssen und dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin auf der Grundlage dieser Zuständigkeitsordnung Entscheidungskompetenzen zugewiesen. Soweit danach Entscheidungskompetenzen auf Ausschüsse übertragen werden, kann der Rat diese im Einzelfall an sich ziehen (§ 41 Abs. 2 GO NRW). Die Befugnis des Rates, sich oder einem Ausschuss die Entscheidung über ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Einzelfall vorzubehalten, bleibt unberührt (§ 41 Abs. 3 GO NRW).

Im Übrigen sind die Ausschüsse zuständig für die Vorberatung von Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, aber in denen die Entscheidung dem Rat oder dem Hauptausschuss obliegt.

1. Rat

Neben den ihm ausschließlich übertragenen Geschäften entscheidet der Rat über Angelegenheiten von herausragender politischer oder wirtschaftlicher Bedeutung, jeweils nach Vorberatung durch den Hauptausschuss.

2. Bürgermeister/ Bürgermeisterin

Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin entscheidet über

  1. Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen des § 41 Abs. 3 GO NRW:
    Als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten alle Angelegenheiten, die nach Regelmäßigkeit, Häufigkeit, finanziellen Auswirkungen und Bedeutung üblicherweise bei der Stadt Bad Salzuflen vorkommen und deren Erledigung nach feststehenden Grundsätzen erfolgen sowie diejenigen, die einen Geschäftswert von 50.000 Euro nicht übersteigen. Näheres regelt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Unabhängig von der Wertgrenze ist ein Geschäft im Einzelfall als ein solches von besonderer Bedeutung zu behandeln, wenn Inhalt oder Tragweite Zweifel begründen, es als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin nach pflichtgemäßem Ermessen.
  2. Unerhebliche überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen:
    Als unerheblich i.S. von § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW werden über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen angesehen,
    a) wenn sie unmittelbar auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen oder
    b) wenn es sich um durchlaufende Positionen/ Zahlungen (§ 15 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen - KomHVO NRW) handelt oder
    c) wenn über- oder außerplanmäßige Positionen in voller Höhe durch zweckgebundene Mehrerträge/ -einzahlungen gedeckt werden können, sofern diese nicht schon durch die gebildeten Budgets bereits gedeckt sind (§ 21 Abs. 2 KomHVO NRW) oder
    d) alle übrigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zur Wertgrenze von 50.000 Euro.
    Die erheblichen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates.
  3. Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldforderungen:
    a) Stundungen bis zur Wertgrenze von 100.000 Euro oder bis zu einer Dauer von 12 Monaten,
    b) befristete Niederschlagungen bis zur Wertgrenze von 100.000 Euro oder bis zu einer Dauer von 24 Monaten,
    c) unbefristete Niederschlagungen bis zu einem Betrag von 25.000 Euro,
    d) Erlasse bis zu einem Betrag von 25.000 Euro,
  4. den Erwerb von Vermögensgegenständen und die Verfügung über Gemeindevermögen bis zum Betrag von 50.000 Euro im Einzelfall,
  5. die Führung von Rechtsstreitigkeiten (Aktivprozesse) bis zu einem Streitwert von 50.000 Euro im Einzelfall,
  6. den Abschluss von Vergleichen bis zu einer finanziellen Belastung von 50.000 Euro zuzüglich Kosten im Einzelfall.

3. Ausschüsse    

Die Ausschüsse beraten bzw. entscheiden über die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten, soweit nicht der Bürgermeister/die Bürgermeisterin (§ 41 Abs. 2 S. 2 GO NRW) oder der Rat zuständig sind (§ 41 Abs. 3 GO NRW).

Den Ausschüssen werden folgende Angelegenheiten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zugewiesen:

3.1 Hauptausschuss

Der Hauptausschuss entscheidet über

  1. zentrale Verwaltungsangelegenheiten u.a
    a) Personalangelegenheiten (vgl. § 17 der Hauptsatzung)
    b) Kommunalrecht,
    c) die Bewilligung von Zuschüssen und Zuwendungen, soweit kein Fachausschuss zuständig ist,
    d) Beschlüsse für Vergabeverfahren*, soweit kein Fachausschuss zuständig ist,
  2. Verträge von grundsätzlicher Bedeutung,
  3. den Erwerb von Vermögensgegenständen und die Verfügung über Gemeindevermögen ab dem Betrag von mehr als 50.000 Euro im Einzelfall,
  4. die Führung von Rechtsstreitigkeiten (Aktivprozesse) ab einem Streitwert von mehr als 50.000 Euro im Einzelfall,
  5. den Abschluss von Vergleichen ab einer finanziellen Belastung von mehr als 50.000 Euro zuzüglich Kosten im Einzelfall,
  6. Angelegenheiten aus dem Bereich Sicherheit und Ordnung,
  7. wichtige Finanzangelegenheiten, (insbesondere die Verschiebung von Haushaltsmitteln),
  8. Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldforderungen:
    a) Stundungen ab der Wertgrenze von mehr als 100.000 Euro oder bis zu einer Dauer von über 12 Monaten,
    b) befristete Niederschlagungen ab der Wertgrenze von mehr als 100.000 Euro oder bis zu einer Dauer von über 24 Monaten,
    c) unbefristete Niederschlagungen ab einem Betrag von mehr als 25.000 Euro,
    d) Erlasse ab einem Betrag von mehr als 25.000 Euro.

Der Hauptausschuss entscheidet darüber hinaus

  1. in den Fällen,
    a) in denen mehrere Ausschüsse entscheidungsberechtigt sind und das für die Entscheidung erforderliche Einvernehmen zwischen diesen Ausschüssen nicht hergestellt werden kann,
    b) in denen ein anderer Ausschuss entscheidungsberechtigt wäre, aber besondere Umstände es erfordern (z.B. Corona-Pandemie),
  2. über Angelegenheiten entscheidungsberechtigter Ausschüsse oder des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder aus sonstigen Gründen vorgelegt werden,
  3. in Angelegenheiten der Rats- und Ausschussmitglieder,
  4. in Streitfällen über die Zuständigkeit nach dieser Regelung.  

3.2 Betriebsausschuss

Der Bauausschuss wird Betriebsausschuss der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Gebäudewirtschaft Bad Salzuflen. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung.

Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss über

  1. Planungen und Baumaßnahmen im Bereich des städtischen Hochbaues,*
  2. Beschlüsse für Vergabeverfahren für die unter (1) genannten Bereiche (Planungs-, Baubeschlüsse),*
  3. künftig Ausschuss für Klima, Umwelt und Verkehr (Ziffer 3.3 Absatz 4)

3.3 Ausschuss für Klima, Umwelt und Verkehr

Der Ausschuss für Klima, Umwelt und Verkehr berät federführend über

  1. Maßnahmen von besonderer Bedeutung für den Öffentlichen Personennahverkehr sowie zur Beeinflussung des städtischen Mobilitätsverhaltens.

    Der Ausschuss für Klima, Umwelt und Verkehr entscheidet über
     
  2. Planungen im Bereich des Landschafts- und Naturschutzes, des Lärmschutzes, der Luftreinhaltung sowie des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung,*
  3. Planungen und Baumaßnahmen in den Bereichen Verkehr, Straße, Kanal, Grün- und Freiflächengestaltung, Forst und Friedhöfe und sonstige Tiefbaumaßnahmen,*
  4. Beschlüsse für Vergabeverfahren (Planungs-, Baubeschlüsse) für die unter 2. und 3. genannten Bereiche,*
  5. den Abschluss von Erschließungsverträgen.

3.4 Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung berät federführend über

  1. die Stadtentwicklungsplanung, die gesamtstädtische übergeordnete Verkehrsplanung, die Bauleitplanung (vorbereitende und verbindliche) und deren Fachplanungen sowie sonstige städtebauliche Planungen,
  2. Stellungnahmen zur Regionalplanung und anderen übergeordneten Planungsverfahren anderer Planungsträger.
    Seine Beschlussempfehlungen werden direkt im Rat behandelt.

    Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung entscheidet über
  3. die Bauleitplanung und deren Fachplanungen bis zur öffentlichen Auslegung,
  4. Beschlüsse für Vergabeverfahren (z.B. Planungsbeschlüsse),*
  5. konzeptionelle Angelegenheiten und Maßnahmen von besonderer Bedeutung der Wirtschaftsförderung.

3.5 Ausschuss für Schule und Bildung

Der Ausschuss für Schule und Bildung entscheidet über

  1. Angelegenheiten des Schulträgers nach den gesetzlichen Bestimmungen,
  2. Grundsatzangelegenheiten und Rahmenbedingungen der städtischen Bildungseinrichtun-gen (VHS, Musikschule, Stadtbücherei),
  3. Förderrichtlinien,
  4. die Bewilligung von Zuschüssen und Zuwendungen,*
  5. Beschlüsse für Vergabeverfahren (ohne Baubeschlüsse), *
  6. Mitwirkung bei der Bestellung eines Schulleiters/ einer Schulleiterin nach dem Schulgesetz,
  7. Härtefälle im Bereich der Schülerbeförderung,
  8. Kommunale Bildungsförderung.

3.6 Ausschuss für Ehrenamt und Sport

Der Ausschuss für Ehrenamt und Sport entscheidet über

  1. konzeptionelle Angelegenheiten des Ehrenamtes,
  2. Förderrichtlinien,
  3. Bewilligung von Zuschüssen und Zuwendungen,*
  4. Beschlüsse für Vergabeverfahren,*
  5. Rahmenbedingungen der städtischen Sportarbeit.

3.7 Ausschuss für Soziales

Der Ausschuss für Soziales entscheidet über

  1. konzeptionelle Angelegenheiten zu Angebots-, Vernetzungs- und Versorgungsstrukturen in den Themenbereichen Alter, Pflege, Behinderung und individuelle Gesundheit (Gesundheitsfragen einzelner Personengruppen in der Zuständigkeit des Sozialausschusses) sowie soziale Betreuung und Wohnraumversorgung,
  2. die Bewilligung von Zuschüssen und Zuwendungen in freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten außerhalb von Richtlinien,*
  3. Beschlüsse für Vergabeverfahren,*
  4. Angelegenheiten der Integration.


3.8 Ausschuss für Touristik, Gesundheit und Kultur

Der Ausschuss für Touristik, Gesundheit und Kultur entscheidet über

  1. konzeptionelle Angelegenheiten im Bereich Touristik,
  2. konzeptionelle Angelegenheiten zu Angebots-, Vernetzungs- und Versorgungsstrukturen, in den Themenbereichen Gesundheitswirtschaft und Gesundheitsstandort (strategische Fragen der Ausrichtung des Gesundheitsstandortes - Steuerung, Entwicklung, Fortschritt-, die über die Fragen der individuellen Gesundheit hinausgehen und der Gesundheitswirtschaft, wie u.a. integrierte gesundheitliche Versorgungssysteme für Bürgerinnen und Bürger sowie kurortspezifische ambulante Angebote und solche für den Gesundheitstourismus, die sich an auswärtige Gäste, wie im Innenverhältnis auch an Bad Salzuflerinnen und Bad Salzufler richten),
  3. kommunale Maßnahmen bzw. Stellungnahmen im Gesundheitswesen als Handlungsempfehlungen für den Rat,
  4. Rahmenbedingungen der städtischen Kulturarbeit,
  5. Förderrichtlinien,
  6. die Bewilligung von Zuschüssen und Zuwendungen,*
  7. Beschlüsse für Vergabeverfahren.*

3.9 Jugendhilfeausschuss nach § 70 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)

Der Jugendhilfeausschuss entscheidet über

  1. Angelegenheiten der Jugendhilfe nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Bad Salzuflen,
  2. die Rahmenbedingungen für die Errichtung, Aufgabe und Gestaltung von Spielplätzen.*


IV. Pflichtausschüsse nach dem Kommunalwahlgesetz

Struktur, Aufgaben und Verfahren des Wahlausschusses und des Wahlprüfungsausschusses bestimmen sich nach dem Kommunalwahlgesetz.

V. Integrationsrat

Der Integrationsrat hat insbesondere die Aufgabe, die Belange und Interessen der Migrantinnen und Migranten in den kommunalpolitischen Willensbildungsprozess der Stadt Bad Salzuflen einzubringen.

Er stellt Anträge, gibt Anregungen und macht Vorschläge zur Verbesserung der Integration. Sie werden in den jeweiligen Ausschüssen behandelt, soweit nicht der Rat oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind.

Der Integrationsrat soll über die Angelegenheiten beraten und soll zu den Fragen Stellung nehmen, die ihm der Rat, die Ausschüsse oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin vorlegen.

Er hat das Recht, Anfragen an den Rat, die Ausschüsse oder den Bürgermeister/die Bürgermeisterin zu stellen.

    

VI. Ortsausschüsse

Die Ortsausschüsse sollen vom Rat bzw. seinen Fachausschüssen zu allen wichtigen, den Orts-teil betreffenden, Angelegenheiten gehört werden.

Sie haben insbesondere das Recht, zu den ihren Ortsteil betreffenden Angelegenheiten nach
§ 4 Nr. 2 der Hauptsatzung beratend Stellung zu nehmen und Anregungen zu geben.

Die Ortsausschüsse können sich über alle wichtigen Angelegenheiten der Stadt informieren lassen.


VII. Inkrafttreten

Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig treten die Zuständigkeitsordnung vom 06.05.2015, der Ratsbeschluss über die Geschäfte der laufenden Ver-waltung vom 29.03.1995 und der Ratsbeschluss über die Wertgrenzen im Finanzbereich vom 10.12.2014 außer Kraft.

Anstelle des Finanzausschusses tritt in alle Regelungen der Hauptausschuss, anstelle der bisherigen Ausschüsse treten die neu gebildeten Ausschüsse.

Die übrigen rechtlichen Vorschriften werden sukzessive angepasst.

 

*im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel