Satzung über die Verleihung eines Ehrenringes der Stadt Bad Salzuflen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475) hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen am 24.04.1985 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
In Anerkennung außerordentlicher Verdienste stiftet der Rat den Ehrenring der Stadt Bad Salzuflen. Er kann Personen verliehen werden, die sich um das Wohl und Ansehen der Stadt Bad Salzuflen in besonderer Weise verdient gemacht haben.
§ 2
Ein Antrag auf Verleihung des Ehrenringes kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates gestellt werden. Der Beschluss über die Verleihung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder.
§ 3
Der Ehrenring zeigt das stilisierte Wappen der Stadt Bad Salzuflen. Innen sind Name des Auszuzeichnenden und Verleihungstag eingraviert.
§ 4
Der Ehrenring wird in feierlicher Form in einer Sitzung des Rates vom Bürgermeister überreicht.
§ 5
Das Recht zum Tragen des Ehrenringes steht nur dem Beliehenen persönlich zu und erlischt mit dessen Tode. Der Ehrenring darf weder vom Träger noch von seinen Erben veräußert werden.
Fundstelle/veröffentlicht
KrBl. Lippe 26.08.1985 S. 504/505