Satzung über die Bestimmung des zuständigen Ratsausschusses für Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226/SGV. NRW. 224), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 13.12.2018 folgende Satzung über die Bestimmung des zuständigen Ratsausschusses für Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz beschlossen:
§ 1
Dem Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss werden die Aufgaben des Denkmalausschusses nach § 23 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) zugewiesen.
§ 2
- Der Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss wird über alle Eintragungen in die Denkmalliste sowie Löschungen der Eintragungen zeitnah in Kenntnis gesetzt.
- An Beratungen von Aufgaben nach diesem Gesetz können zusätzlich für die Denkmalpflege sachverständige Bürger mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 3
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Fundstelle/veröffentlicht
KrBl. Lippe Nr. 4 vom 25.01.2019, S. 35-36