Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zuständigkeiten
§ 3 Stimmbezirke
§ 4 Abstimmberechtigung
§ 5 Stimmschein
§ 6 Abstimmungsverzeichnis
§ 7 Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung
§ 8 Abstimmungsheft/Informationsblatt
§ 9 Tag des Bürgerentscheids
§ 10 Stimmzettel
§ 11 Öffentlichkeit
§ 12 Stimmabgabe
§ 13 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
§ 14 Stimmenzählung
§ 15 Ungültige Stimmen
§ 16 Feststellung des Ergebnisses
§ 17 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
§ 18 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht
Änderungsverlauf
Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV.NRW, S. 96) und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV. NRW., S. 383) zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2020 (GV.NRW, S.702) hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen am 27.09.2023 folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Salzuflen (Abstimmungsgebiet).
§ 2
Zuständigkeiten
- Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids fest.
- Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin leitet die Abstimmung. Er/Sie ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
- Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher/der Vorsteherin, dem stellvertretenden Vorsteher/der stellvertretenden Vorsteherin und drei bis sechs Beisitzern/Beisitzerinnen. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer*innen des Abstimmungsvorstandes können im Auftrage des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin auch vom Vorsteher/von der Vorsteherin berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers/der Vorsteherin den Ausschlag.
- Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden.
§ 3
Stimmbezirke
- Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein.
- Er/Sie hat jeweils mindestens ein Abstimmungslokal in den Ortsteilen
- Biemsen-Ahmsen,
- Ehrsen-Breden,
- Holzhausen,
- Lockhausen,
- Retzen,
- Schötmar,
- Werl-Aspe,
- Wülfer-Bexten und
- Wüsten
einzurichten. - Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin hat in dem Ortsteil Salzuflen mindestens 2 Abstimmungslokale einzurichten.
§ 4
Abstimmberechtigung
- Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets hat.
- Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
§ 5
Stimmschein
- Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat.
- Ein Abstimmberechtigter/Eine Abstimmberechtigte erhält auf Antrag einen Stimmschein.
§ 6
Abstimmungsverzeichnis
- In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 42. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.
- Der Bürger/Die Bürgerin kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis er eingetragen ist.
- Inhaber*innen eines Stimmscheins können in jedem Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch Brief abstimmen.
- Jeder/Jede Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.
§ 7
Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung
- Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
- Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmberechtigten,
2. den Stimmbezirk und den Stimmraum,
3. ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung,
4. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann,
6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt,
7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief. - Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht der Bürgermeister/die Bürgermeisterin öffentlich bekannt
1. Den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, beim Stichentscheid auch den Text der vom Rat beschlossenen Stichfrage;
2. Wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann.
3. Dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
§ 8
Abstimmungsheft/Informationsblatt
- Das Abstimmungsheft enthält die Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Stadt Bad Salzuflen zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Abstimmungslokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin eingegangen sein muss. Im Falle eines Stichentscheids enthält das Abstimmungsheft die Texte der zu entscheidenden Fragen sowie den der Stichfrage.
- Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält
1. Die Unterrichtung durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief:
2. Die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen.
3. Die Stellungnahme des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin.
4. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben.
5. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben.
6. Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin sind auf deren Wunsch wiederzugeben. - Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und evt. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin kann für die im Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.
- Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt Bad Salzuflen veröffentlicht.
- Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen.
§ 9
Tag des Bürgerentscheids
- Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. Der Tag wird vom Rat nach folgender Maßgabe bestimmt:
1. Die Abstimmung findet frühestens am vierten Sonntag nach der Zurückweisung des Bürgerbegehrens statt.
2. Die Abstimmung darf nicht in den gesetzlichen Schulferien stattfinden. - Die Abstimmungszeit dauert von 8 bis 18 Uhr.
§ 10
Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig.
Im Falle des Stichentscheids enthalten die Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage machen die abstimmenden Personen kenntlich, welche der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht vereinbarenden Weise beantwortet werden.
§ 11
Öffentlichkeit
- Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den Stimmbezirken sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmlokal Anwesenden beschränken.
- Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis untersagt.
- In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
- Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.
§ 12
Stimmabgabe
- Der/Die Abstimmende hat für jede zu entscheidende Frage eine Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre Stimme an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab.
- Der/Die Abstimmende gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll.
- Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet der/die Abstimmende daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne.
- Der/Die Abstimmende kann seine/ihre Stimme nur persönlich abgeben. Ein Abstimmender/Eine Abstimmende, der/die des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
- Bei der Stimmabgabe per Brief hat der/die Abstimmende dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin in einem verschlossenen Briefumschlag
a)seinen/ihren Stimmschein,
b)in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis 16 Uhr bei ihm/ihr eingeht. - Auf dem Stimmzettel hat der/die Abstimmende oder die Hilfsperson dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärenden Willen des Abstimmenden/der Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.
§ 13
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
- Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Fall der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks, der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist.
- Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,
5. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält,
6. der/die Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
Die Einsender*innen zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. - Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im Stimmgebiet obliegt dem Abstimmungsvorstand eines vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin bestimmten Stimmbezirks; bei Bedarf können im Stimmbezirk auch mehrere Abstimmungsvorstände bestimmt werden. In Stimmbezirken, in denen mindestens 50 Stimmbriefe eingegangen sind, kann der Briefabstimmungsvorstand auch das Ergebnis der Briefabstimmung feststellen.
- Die Stimme eines/einer Abstimmberechtigten, der/die an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tag des Bürgerentscheids stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert.
§ 14
Stimmenzählung
- Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung durch den Abstimmungsvorstand.
- Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Abstimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt.
- Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.
§ 15
Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des/der Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 16
Feststellung des Ergebnisses
- Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides/Stichentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.
- Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Bürger*innen beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Stehen mehrere Fragen gleichzeitig zur Abstimmung und werden diese in einem nicht miteinander zu vereinbarenden Sinne entschieden, so ist das Ergebnis des Stichentscheids maßgeblich. Es gilt die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
- Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.
§ 17
Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV. NRW., S. 592, ber. S.567), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2020 (GV.NRW, S.312d) finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12, 13 bis 18, 19, 20 bis 22, 32 Abs. 6, 33 bis 60, 81 bis 83.
§ 18
Inkrafttreten
Die 3. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Fundstelle/veröffentlicht
KrBl. Lippe 25.02.2005
Änderungsverlauf
Die Satzung beinhaltet folgende Änderungen:
1. Änderungssatzung vom 05.02.2009 (KrBl. Lippe Nr. 11 vom 25.02.2009, S. 95-96)
2. Änderungssatzung vom 04.03.2015 (KrBl. Lippe Nr. 17 vom 25.03.2015, S. 213-214)
3. Änderungssatzung vom 02.10.2023 (KrBl. Lippe Nr. 42 vom 10.10.2023, S. 521-522)