Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Haupt­sat­zung der Stadt Bad Salz­uflen

vom 07.01.2021

Präambel
§ 1 Name, Bezeichnung, Gebiet
§ 2 Wappen, Flagge, Banner, Siegel der Stadt
§ 3 Bildung von Ortsausschüssen
§ 4 Aufgaben der Ortsausschüsse
§ 5 Gleichstellung von Frau und Mann
§ 6 Unterrichtung der Einwohner
§ 7 Anregungen und Beschwerden
§ 8 Integrationsrat
§ 9 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
§ 10 Dringlichkeitsentscheidungen
§ 11 Ausschüsse
§ 12 Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Verdienstausfallersatz
§ 13 Genehmigung von Rechtsgeschäften
§ 14 Bürgermeister
§ 15 Beigeordnete
§ 16 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 17 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
§ 18 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht
Änderungsverlauf
 

Präambel

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Bstb. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994(GV NW S. 666 ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV NRW, S.136) hat der Hauptausschuss der Stadt Bad Salzuflen unter Übertragung der Kompetenzen des Rates gem. § 60 Abs. 2 GO NRW am 09.12.2020 die folgende Hauptsatzung beschlossen, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung in der Sitzung des Rates am 26.06.2024.

§ 1
Name, Bezeichnung, Gebiet

Die Stadt Bad Salzuflen liegt im Kreis Lippe und besteht aus den ehemals selbständigen Gemeinden Salzuflen, Schötmar, Biemsen-Ahmsen, Ehrsen-Breden, Grastrup-Hölsen, Holzhausen, Lockhausen, Papenhausen, Retzen, Werl-Aspe, Wülfer-Bexten und Wüsten. Das Stadtgebiet Bad Salzuflen gliedert sich in die folgenden Ortsteile: Salzuflen, Schötmar, Biemsen-Ahmsen, Ehrsen-Breden, Lockhausen, Retzen-Grastrup-Papenhausen, Holzhausen-Hölsen, Werl-Aspe, Wülfer-Bexten und Wüsten.

§ 2
Wappen, Flagge, Banner, Siegel der Stadt

  1. Der Stadt ist mit Urkunde des Regierungspräsidenten in Detmold vom 31.03.1970 das Recht zur Führung eines Wappens, eines Siegels, einer Flagge und eines Banners verliehen worden.
  2. Das Stadtwappen zeigt auf blauem Grund einen sechseckigen roten Brunnenschacht mit zwei silbernen (weißen) Galgenbäumen, an denen vorn ein steigender, hinten ein sinkender goldener (gelber) Eimer hängt; darüber ein goldener (gelber) achtstrahliger Stern.
  3.  Die Stadt führt folgendes Dienstsiegel:

    Es enthält Namen und Wappen der Stadt.Die Flagge und das Banner der Stadt sind blau-weiß-blau im Verhältnis 1:2:1;
  4. Die Flagge quer gestreift mit dem nach vorn verschobenen Stadtwappen im Mittelstreifen;
    Das Banner längsgestreift mit dem Stadtwappen im Mittelstreifen oberhalb der Mitte.

§ 3
Bildung von Ortsausschüssen

  1. In den Ortsteilen (§ 1) werden jeweils für die Dauer der Wahlzeit des Rates Ortsausschüsse gebildet.
  2. Den Ortsausschüssen können mehr sachkundige Bürger/innen als Ratsmitglieder angehören (§ 39 Abs. 4 Nr. 2 GO).
  3. Die Zahl der Mitglieder der Ortsausschüsse wird wie folgt festgelegt:
    Ortsausschuss Salzuflen - 13 Mitglieder
    Ortsausschüsse Schötmar und Werl-Aspe - 11 Mitglieder
    alle übrigen Ortsausschüsse - 9 Mitglieder

§ 4
Aufgaben der Ortsausschüsse

  1. Die Ortsausschüsse sind zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsteil berühren, zu hören. Insbesondere ist ihnen vor der Beschlussfassung des Rates über Planungs- und Investitionsvorhaben im Ortsteil und über Bebauungspläne für den Ortsteil Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 
  2. Die Ortsausschüsse können zu allen den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten Vorschläge und Anregungen machen. 
  3. Bei Beratungen des Rates oder eines Ausschusses über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung eines Ortsausschusses zurückgehen, hat die/der Vorsitzende des Ortsausschusses oder die Stellvertretung das Recht, dazu in der Sitzung gehört zu werden.
  4. Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NRW ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, werden den Ortsausschüssen im Rahmen des § 41 Abs. 2 GO NRW Aufgaben zur Entscheidung übertragen, die sich ohne Beeinträchtigung der einheitlichen Entwicklung der gesamten Stadt innerhalb eines Ortsteils erledigen lassen. Die Ortsausschüsse entscheiden für ihren Ortsteil selbstständig im Rahmen vorhandener Haushaltmittel und der Richtlinien des Rates über:

    ​​​​​​​1 .Maßnahmen zur Pflege des Ortsbildes und der vorhandenen Grün- und Parkanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Ortsteil hinausgeht,
    2. Namen von Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen von ausschließlich ortsteilbezogener Bedeutung, 
    3. Straßenbenennung, soweit nur ein Ortsteil betroffen ist,​​​​​​​
    4. Maßnahmen zur Pflege der örtlichen Geschichte und der vorhandenen örtlichen Denkmäler.

§ 5
Gleichstellung von Frau und Mann

  1. Die Stadt Bad Salzuflen hat eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.
  2. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann haben und unterstützt darüber hinaus Bestrebungen zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann in der Gesellschaft.
  3. Der/die Bürgermeister/in unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend.
  4. Die Gleichstellungsbeauftragte kann, soweit Beratungsgegenstände ihres Aufgabenbereiches behandelt werden, an Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen.
  5. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten. Hierüber ist der/die Bürgermeister/in vorab zu informieren.
  6. Die Entscheidung, ob ein Beratungsgegenstand eine Angelegenheit des Aufgabenbereiches der Gleichstellungsbeauftragten ist, obliegt dem/der Bürgermeister/in bzw. bei Ausschusssitzungen dem/der Ausschussvorsitzenden.
  7. Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin widersprechen; in diesem Fall hat der/die Bürgermeister/in den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.

§ 6
Unterrichtung der Einwohner

  1. Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z. B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall.
  2. Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Stadt handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
  3. Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der/die Bürgermeister/in Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der/die Bürgermeister/in führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der/die Bürgermeister/in die Einwohner über die Grundlage, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem/der Bürgermeister/in zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
  4. Die dem/der Bürgermeister/in auf Grund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.

§ 7
Anregungen und Beschwerden

  1. Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.
  2. Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fallen, sind von dem/der Bürgermeisterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten, nachdem der Rat den gemeindlichen Aufgabenbereich verneint hat. Der/die Antragsteller/in ist hierüber zu unterrichten.
  3. Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen oder Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben.
  4. Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Abs. 1 bestimmt der Rat den Hauptausschuss.
  5. Der Hauptausschuss hat die Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
  6. Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2, 3 GO), bleibt unberührt.
  7. Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn
    a)     der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
    ​​​​​​​b)     gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt.
  8. ​​​​​​​Der/die Antragsteller/in ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.

§ 8
Integrationsrat

  1. Der Integrationsrat besteht aus 15 Mitgliedern, davon aus 10 gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NRW direkt gewählten Mitgliedern und 5 gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 GO NRW vom Rat bestellten Ratsmitgliedern.
  2. Anregungen und Stellungnahmen des Integrationsrates sind schriftlich bei dem/der Bürgermeister/in einzureichen. Die zuständigen Gremien haben sich innerhalb von 3 Monaten damit zu befassen.

§ 9
Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder

  1. Die von den Bürgern der Stadt gewählte Vertretungskörperschaft wird als Rat der Stadt Bad Salzuflen bezeichnet.
  2. Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung Ratsmitglied.

§ 10
Dringlichkeitsentscheidungen

Dringlichkeitsentscheidungen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin mit einem Ratsmitglied (§ 60 GO NRW) bedürfen der Schriftform.

§ 11
Ausschüsse

  1. Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. Die Zahl der Ausschussmitglieder soll ungerade sein.
  2. Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen.
  3. Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidungen dem/der Bürgermeister/in zu übertragen. Der Rat kann sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.
  4. Die Vorsitzenden der Ausschüsse können von dem/der Bürgermeister/in jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht.

§ 12
Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Verdienstausfallersatz

  1. Die Ratsmitglieder erhalten die Aufwandsentschädigung ausschließlich als monatliche Pauschale (Vollpauschale) nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (EntschVO).
  2. Sämtliche Entschädigungsansprüche der Mandatsträger/innen werden nach Maßgabe der Gemeindeordnung NRW und der Entschädigungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung abgegolten.
  3. Die Anzahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 52 Sitzungen im Jahr beschränkt. Die Durchführung von für Ratsmitglieder und Sachkundige Bürger/innen entschädigungsfähigen Fraktionssitzungen ist auch in Form von Telefon- und Videokonferenzen als sogenannte Online-Fraktionssitzungen zulässig. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass Sitzungen der Fraktionen in missbräuchlicher Weise wiederholt in Arbeitszeiten gelegt und dafür Zahlungen nach § 6 EntschVO geltend gemacht werden, ist der Ersatz des Verdienstausfalles nicht zu leisten.
  4. Ratsmitglieder und sachkundige Bürger*innen haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe der Gemeindeordnung NRW und der Entschädigungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Wird anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde beantragt, ist das Einkommen mittels eines qualifizierten Nachweises zu belegen.
  5. Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen:
    Ortsausschuss Biemsen-Ahmsen
    Ortsausschuss Ehrsen-Breden
    Ortsausschuss Holzhausen-Hölsen
    Ortsausschuss Lockhausen
    Ortsausschuss Retzen-Grastrup
    Ortsausschuss Salzuflen
    Ortsausschuss Schötmar
    Ortsausschuss Werl-Aspe
    Ortsausschuss Wülfer-Bexten
    Ortsausschuss Wüsten
  6. Gremienmitglieder im Sinne des § 113 Abs. 1 GO NRW haben Anspruch auf Erstattung von Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, die dem Erwerb der erforderlichen Sachkunde oder der Wahrnehmung ihrer Gremienaufgaben dienlich sind. Dies gilt nur, wenn die Gemeinde der Kostenübernahme vorab zustimmt.

§ 13
Genehmigung von Rechtsgeschäften

  1. Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit den leitenden Dienstkräften der Stadt, bedürfen der Genehmigung des Rates.
  2. Keiner Genehmigung bedürfen:
    a)    Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden,
    b)    Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Stadt vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat,
    c)    Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO) darstellt.
  3. Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind:
    Der/die Bürgermeister/in, die Beigeordneten sowie die gemäß bzw. § 68 Abs. 3 Satz 1 GO mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauten Beamten und Angestellten.

§ 14
Bürgermeister

  1. Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den/die Bürgermeister/in übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bad Salzuflen festgelegt.
  2. Im Übrigen hat der/die Bürgermeister/in nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind.

§ 15
Beigeordnete

  1. Die Zahl der Beigeordneten wird mit 2 festgelegt. Sie sind hauptamtlich tätig.
  2. Der allgemeine Vertreter/die allgemeine Vertreterin des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin führt die Bezeichnung "Erster Beigeordneter/Erste Beigeordnete.

§ 16
Öffentliche Bekanntmachungen

  1. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Salzuflen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen im „Kreisblatt, Mitteilungsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden“, soweit nicht durch Bundes- oder Landesrecht eine andere Regelung getroffen ist. Dies gilt auch für Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Rates der Stadt.
  2. Auf die Bekanntmachungen wird im Internet (www.bad-salzuflen.de) hingewiesen. Gleichzeitig werden die Bekanntmachungen in vollem Wortlaut auch nachrichtlich im Internet (www.bad-salzuflen.de) veröffentlicht und für die Dauer von 10 Tagen an der amtlichen Bekanntmachungstafel der Stadt im Rathaus, Rudolph-Brandes-Allee 19, 32105 Bad Salzuflen, Erdgeschoss, Aushangtafel Bürgerhalle ausgehängt. Für die Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Rates erfolgt ein Aushang von 6 Tagen, wobei die Abnahme frühestens am Tag nach der Ratssitzung erfolgen darf. Für die Rechtswirksamkeit der Bekanntmachungen sind der Hinweis und die Veröffentlichung im Internet sowie der Aushang an der Bekanntmachungstafel nicht erforderlich.
  3. Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, werden sie durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Rathaus Rudolph-Brandes-Allee 19, 32105 Bad Salzuflen, Erdgeschoss, Aushangtafel Bürgerhalle und an den folgenden Bekanntmachungstafeln vollzogen:
    - Salzuflen, Lange Straße (Salzhof)
    - Schötmar, Begastraße in Höhe Haus Nr. 4
    Der Aushang erfolgt bis zum Ablauf des Erscheinungstages des "Kreisblatt, Mitteilungsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte- und Gemeinden", in dem die Bekanntmachungen nachrichtlich nachgeholt werden bzw. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Bekanntmachungen gegenstandslos geworden sind.

§ 17
Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen

  1. Der/die Bürgermeister/in trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Bei Führungskräften, die dem/der Bürgermeister/in direkt unterstellt sind, entscheidet der Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem/der Bürgermeister/in über
    - Einstellung
    - Entlassung
    - Beförderung/Höhergruppierung.
    Kommt das Einvernehmen nicht zustande, richten sich das weitere Verfahren und die Entscheidungskompetenzen nach § 73 GO NW in der jeweils geltenden Fassung.

§ 18
Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 04.11.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Hauptsatzung vom 15.12.1994 außer Kraft.


Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 3. vom 11.01.2021, S. 12-16

Änderungsverlauf

Die Satzung beinhaltet folgende Änderungen:

  • 1. Änderungssatzung vom 08.12.2023 (Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft), KrBl. Lippe Nr. 57 Teil 1 vom 22.12.2023, S. 695 - 696
  • 2. Änderungssatzung vom 08.07.2024 (Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft), KrBl. Lippe Nr. 39 vom 10.07.2024, S. 323 - 696

  • 3. Änderungssatzung vom 11.10.2024 (Diese Satzung tritt am 26.10.2024 in Kraft), KrBl. Lippe Nr. 59 vom 25.10.2024, S. 598 - 599