Die wesentlichen Aufgaben nach der Umgebungslärmrichtlinie
- Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten nach für die Mitgliedstaaten gemeinsamen Bewertungsmethoden
- Aufstellung von Lärmaktionsplänen mit dem Ziel, den Umgebungslärm, soweit erforderlich, zu verhindern und zu mindern sowie eine zufriedenstellende Umweltqualität zu erhalten
- Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen sowie die Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Aktionsplanung
- Schutz ruhiger Gebiete
Am 16. Juni 2005 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verabschiedet und damit die EU-Richtlinie in deutsches Recht überführt. Die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht erfolgte mit den §§ 47 a-f Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) durch die Verordnung über die Lärmkartierung (34.BImSchV).
Ergebnisse der Lärmaktionsplanung in Bad Salzuflen
Der Lärmaktionsplan muss alle 5 Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet werden. Aktuell handelt es sich dabei um die 4. Stufe der Lärmaktionsplanung. Auf der Grundlage der zum 30. Juni 2022 veröffentlichten Lärmkarten wurde der Lärmaktionsplan für Bad Salzuflen daher überprüft und überarbeitet. Der Rat der Stadt Bad Salzuflen hat den Lärmaktionsplan zur 4. Stufe der Lärmaktionsplanung am 26.06.2024 einstimmig beschlossen. Den aktuellen Lärmaktionsplan können Sie hier zum Download abrufen.
Ziele der Lärmaktionsplanung
Die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie erfolgt in NRW federführend durch das Umweltministerium NRW in enger Abstimmung mit dem Verkehrsministerium NRW. Die Städte und Gemeinden sind in Nordrhein-Westfalen für die Lärmkartierung sowie die Lärmaktionsplanung zuständig. Sie werden bei der Berechnung der Lärmkarten durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) unterstützt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur die Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen) vom LANUV kartiert werden. Gemeindestraßen mit einem entsprechenden Verkehrsaufkommen werden hierbei nicht berücksichtigt.
Verantwortlich für die Umsetzung vieler im Lärmaktionsplan vorgesehener Maßnahmen sind jedoch die Straßenbaulastträger bzw. die Straßenverkehrsbehörden.
In Nordrhein-Westfalen ist die Lärmsituation aufgrund der Dichte der Verkehrsnetze und der hohen Bevölkerungszahl besonders problematisch. Die Ergebnisse der beiden ersten Stufen der Lärmkartierung in 2007 und 2012 bestätigen diese Situation: Rund 1,4 Mio. Menschen sind nachts gesundheitsschädlichen Lärmpegeln von über 55 dB(A) ausgesetzt. Das Land Nordrhein-Westfalen misst deshalb der EG-Umgebungslärmrichtlinie als Instrument der Lärmbekämpfung große Bedeutung bei.
Mit den Lärmaktionsplänen steht den Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen ein nachhaltiges und langfristiges Konzept zum Abbau von Lärmbelastungen zur Verfügung, das die städtebauliche Entwicklung und Verkehrsplanung berücksichtigt.
Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Zudem sollen ruhige Gebiete erhalten werden.
Die Lärmkarten geben den Gemeinden aber auch den Bürgerinnen und Bürgern einen Überblick über die Lärmsituation in ihrem Gemeindegebiet. Sie machen die Lärmprobleme und negativen Lärmauswirkungen sichtbar. Aktuelle Lärmkarten sind unter www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de einzusehen.
Mögliche Maßnahmen gegen Umgebungslärm
Dort, wo besonders hohe Lärmbelastungen vorliegen, müssen die Kommunen Lärmaktionspläne aufstellen. Maßnahmen, die kurz- oder mittelfristig oder auch über einen langen Zeitraum umgesetzt werden, werden in den Plan aufgenommen. Das bedeutet, es werden Prioritäten gesetzt. Ruhige Gebiete können in den Plan aufgenommen werden, damit sie vor einer Zunahme des Lärms geschützt werden. Die Öffentlichkeit erhält die Gelegenheit, an der Lärmaktionsplanung mitzuwirken.
Der Maßnahmenkatalog des Aktionsplanes ist das zentrale Element zur Verbesserung der Lärmsituation. Welche Maßnahmen zur Lärmminderung in Frage kommen, hängt oft von verschiedenen Faktoren ab. Meist ist eine Kombination mehrerer Maßnahmen erforderlich, um eine Verbesserung der Situation zu erzielen.
Lärmminderungsmaßnahmen haben auch Wirkungen in anderen Bereichen. So gehen im Regelfall Maßnahmen zu Lärmminderung mit Maßnahmen zur Luftreinhaltung einher. Viele Maßnahmen tragen zur Verkehrssicherheit bei oder verbessern die Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raumes:
Tempo 30
Geschwindigkeitsreduzierungen sind effektive und kostengünstige Maßnahmen zur Lärmminderung, wenn die Geschwindigkeitsanordnungen eingehalten werden. Positive Effekte gibt es bei der Verkehrssicherheit und der Aufenthaltsqualität. Die Auswirkungen auf die Luftqualität sind im Einzelfall zu betrachten.
Lärmarme Fahrbahnoberflächen
Landesweit wurden an zahlreichen Straßenabschnitten in den letzten Jahren lärmarme Fahrbahnoberflächen eingebaut. Die Finanzierung erfolgte in den Jahren 2009 und 2010 aus den Mitteln des Konjunkturpakets II und erfolgt 2015 bis 2018 über das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz.
Fensterdämmung
Lärmschutz beginnt oft auch in der eigenen Wohnung. Dabei bieten die Fenster große Möglichkeiten zur Lärmminderung. Damit durch den Einbau von Schallschutzfenstern gleichzeitig Heizkosten gespart werden können, müssen bei der Fensterauswahl die gewünschten Eigenschaften für Schallschutz und Wärmedämmung genau aufeinander abgestimmt werden. Bei gleichzeitiger Wärme-Isolierung können Fördermittel für beide Zwecke gemeinsam genutzt.
Umsetzung der Maßnahmen
Das bestehende Lärmschutzrechtes sowie die verfügbaren Haushaltsmittel sind wesentlich für die Umsetzung der in den Aktionsplänen enthaltenen Maßnahmen. Der Aktionsplan selbst enthält keine Grenzwerte, die verpflichtend einzuhalten wären. Maßnahmen können daher nur umgesetzt werden, wenn sie nach dem jeweiligen Fachrecht zulässig sind und rechtsfehlerfrei in einem Lärmaktionsplan aufgenommen werden. Wird der Aufgabenbereich anderer Behörden durch den Aktionsplan berührt, werden diese frühzeitig, umfassend und sachgerecht an der Erarbeitung des Planes beteiligt. Auf jeden Fall ist eine enge und konstruktive Kooperation aller an der Aufstellung eines Lärmaktionsplans beteiligten Behörden erforderlich.
Bürgerinnen und Bürger können aus den Aktionsplänen in der Regel keine unmittelbaren Rechtsansprüche zur Durchsetzung von Maßnahmen ableiten.
Eine große Bedeutung hat die Lärmaktionsplanung vor allem für die Bauleitplanung. Die Angaben der Aktionspläne über vorhandene Immissionsbelastungen müssen bei der Aufstellung der Bauleitpläne beachtet werden; sie gehören zum notwendigen Abwägungsmaterial.
Die Zuständigkeiten für die Umsetzung von Maßnahmen beim Straßenverkehr sind in der Tabelle aufgeführt. Sie zeigt, dass alleine für einen Straßenabschnitt, je nach Maßnahme, verschiedene Behörden verantwortlich sind.
Zuständigkeiten | Straßenbaulastträger | Straßenbaubehörde | Straßenverkehrsbehörde |
---|
Bundesautobahnen | Bund | Autobahn GmbH des Bundes | Fernstraßen-Bundesamt |
Bundesstraßen | Bund | Verkehrsministerium NRW
Straßen.NRW | Kreisordnungsbehörde |
Gemeinden > 80.000 EW bei Ortsdurchfahrt | Gemeinden |
Landesstraßen | Land | Straßen.NRW | Kreisordnungsbehörde |
Gemeinden > 80.000 EW bei Ortsdurchfahrt | Gemeinden |
Kreisstraßen | Kreise / kreisfreie Städte | Kreise / kreisfreie Städte | Kreisordnungsbehörde |
Gemeinden > 80.000 EW bei Ortsdurchfahrt | Gemeinden |
Gemeindestraßen | Gemeinden | Gemeinden | Kreisordnungsbehörde |
Aktuell von Lärm betroffenen Bürgerinnen und Bürgern an Bundes- und Landesstraßen wird daher empfohlen, sich in einem formlosen Schreiben mit der Bitte um Prüfung der Lärmschutzsituation an die Regionalniederlassung des Landesbetriebs Straßen NRW zu wenden:
Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe
Stapenhorststraße 119, 33615 Bielefeld
Telefon 0521-1082-0, Telefax 0521-1082-210
E-Mail: kontakt.rnl.owl@strassen.nrw.de
Betroffene entlang der Bundesautobahn wird empfohlen sich an die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Westfalen zu wenden:
https://www.autobahn.de/buergerservice
Weitere Informationen zur Lärmaktionsplanung sowie aktuelle Lärmkarten finden Sie auf www.umgebungslaerm.nrw.de.