Was bedeutet die kommunale Wärmeplanung für mich als Privateigentümer von Gebäuden oder Wohnungen?
Privateigentümer von Gebäuden oder Wohnungen sind nicht dazu verpflichtet die Heizung in den Immobilien zu tauschen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht aktuell nur vor, dass Heizungen, welche neu in Immobilien, innerhalb eines Neubaugebietes, eingebaut werden, mit 65% erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Im Altbestand gilt dies erst ab 2028. Reparaturen an älteren Heizungen sind demnach nach wie vor möglich. Bei einem Ausfall der Heizung gibt es bestimmte Übergangsfristen. Genauere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Bürgerinnen und Bürger können somit abwarten bis die kommunale Wärmeplanung abgeschlossen ist, da dies die Entscheidung für eine klimafreundliche Heizmethode voraussichtlich vereinfachen wird.