Muss ich mei­ne be­ste­hen­de funk­tio­nie­ren­de Hei­zungs­an­la­ge aus­tau­schen, wenn ich die o.g. Vor­aus­set­zun­gen er­fül­le?

Nein, ein Austausch bestehender funktionierender Heizungsanlagen ist nicht notwendig. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gilt in diesem Fall automatisch als erteilt und Sie müssen keinen Antrag stellen. Dies gilt ebenso wenn der Einbau der Wärmeanlage vor dem Stichtag 26.09.2023 nachweislich beauftragt wurde bzw. eine Baugenehmigung vor dem Stichtag 26.09.2023 für das betroffene Gebäude schon vorlag.