In wel­chen Fäl­len kann ei­ne Be­frei­ung vom An­schluss- und Be­nut­zungs­zwang er­teilt wer­den?

Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann erteilt werden, soweit bei der Erzeugung der gesamten Wärmeenergie in der Umgebung keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Dies ist der Fall

1. bei einem auf einem Grundstück befindlichen Gebäude, wenn die Gesamtnennwärmeleistung weniger als 5 kW beträgt oder

2. bei einer emissionsfreien Heizungsanlage (z.B. Solarthermieanlagen, elektrisch betriebene Wärmepumpen, Geothermie) oder

3. bei einer auf Basis erneuerbarer Energiequellen betriebenen Verbrennungsanlage (z.B. Biomasse, insbesondere Holz), wenn durch geeignete Maßnahmen Feinstaub vermieden wird. Hierbei muss der Anteil der Erneuerbaren Energien mindestens die Vorgaben in den §§ 34 ff Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Energien zur Wärme-und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäude Energie Gesetz GEG) erfüllen und einen höheren Anteil als die Fernwärmeversorgung haben. Dies ist im Vorfeld dem Fernwärmeversorger gutachterlich nachzuweisen.

4. bei einer im Einzelfall offenbar nicht beabsichtigende Härte (Härtefallregelung)