Wel­che Stra­fen dro­hen, wenn ich ge­gen den An­schluss- und Be­nut­zungs­zwang ver­sto­ße und kei­nen Be­frei­ungs­an­trag ge­stellt ha­be?

Ordnungswidrig im Sinne von § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Satzung zuwiderhandelt, indem er

1. eine Wärmeerzeugungsanlage für die in § 1 Abs. 3 genannten Zwecke

a) entgegen § 5 Abs. 4 errichtet oder

b) entgegen § 6 Abs. 2 betreibt soweit eine Befreiung nach § 7 nicht erteilt wurde;

2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 unvollständige, ungenaue oder wissentlich falsche Angaben zum Heizenergieverbrauch von auf seinem Grundstück befindlichen Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Räumen macht.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

durch die Arbeiten am Treppenturm des Rathauses und die einhergehenden Einschränkungen ist die Befahrbarkeit des Parkplatzes am Rathaus sowie der Straße „Am Rathaus“ nur eingeschränkt gewährleistet.

Bitte planen Sie für Ihre Anreise zum Rathaus mehr Zeit ein und nutzen Sie nach Möglichkeit alternative Parkmöglichkeiten in der Umgebung.


Wir danken für Ihr Verständnis!