Zwei Frauen im Gespräch., © highwaystarz - stock.adobe.com

Be­ra­tung für Fach­kräf­te bei Kin­des­wohl­ge­fähr­dung

Für Personen mit beruflichem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen

Alle Personen, die in beruflichem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben gemäß § 8b des Achten Sozialgesetzbuches einen Anspruch auf Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft oder eine andere erfahrene Fachkraft.

Die Beratung zielt darauf ab, im Einzelfall bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung zu beraten.

Bewusst wurde ein großer Kreis von Personen, wie beispielsweise. ErzieherInnen, Lehrkräfte, Ärzte, Hebammen, MitarbeiterInnen in Sport, Musik und Kultur, Ausbildungskräfte im Berufsfeld von Jugendlichen als  zu Beratende aufgenommen. Besonders auch Berufsgeheimnisträger haben ein Anrecht auf Beratung (nach §4 KKKG SGB VIII) zum Schutz der Kinder bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung.

Die Beratung wird in anonymisierter Form durchgeführt. Sie müssen keine persönlichen Daten, wie Namen, Alter oder Herkunft des Kindes angeben.  Es geht dabei um die Beurteilung und Einschätzung von Anzeichen und um die Frage, ob eine Gefährdung vorliegen könnte oder nicht.

Die weitere Vorgehensweise kann Inhalt und Ergebnis der Beratung sein.

Kontakt

Stadt Bad Salzuflen | Jugendamt | Kinder- und Jugendschutz
@on! Schötmar
Uferstraße 50
32108 Bad Salzuflen
Frau Arnika Mango
EG | Büro 0.36
Stadt Bad Salzuflen | Jugendamt | Kinder- und Jugendschutz
@on! Schötmar
Uferstraße 50
32108 Bad Salzuflen
Frau Sabrina Abrams
EG | Büro 0.36