Zweitwohnungsteuer
Benzstraße 10, 32108 Bad SalzuflenDie Stadt Bad Salzuflen erhebt eine Zweitwohnungsteuer auf den Besitz einer Zweitwohnung (Nebenwohnung) im Stadtgebiet.
Unter einer Zweit- oder Nebenwohnung versteht man Wohnraum, in dem sich der Inhaber nicht dauernd, sondern nur vorübergehend aufhält. Eine Wohnung im Sinne des Zweitwohnungsteuerrechts liegt vor, wenn Räumlichkeiten vorhanden sind, die tatsächlich zum - zumindest vorübergehenden - Wohnen geeignet sind (zum Beispiel auch ein Zimmer mit Kochgelegenheit).
Die Anmeldung in der Bürgerberatung (Meldebehörde) mit "Nebenwohnung Bad Salzuflen" führt dazu, dass die angemeldete Person zum Personenkreis gehört, der zweitwohnungsteuerpflichtig sein könnte. Der Fachdienst Steuern und Beteiligungen verschickt dann eine Erklärung und einen Erläuterungsbogen zur Zweitwohnungsteuer. Die Erklärung muss zurückgegeben werden. Dann erfolgt die Prüfung, ob eine steuerpflichtige Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Bad Salzuflen vorliegt.
Keine Zweitwohnungsteuer wird erhoben für Wohnungen:
- in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen,
- die aus beruflichen Gründen von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten gehalten werden. Dessen eheliche Wohnung muss sich in einer anderen Gemeinde befinden.
GEBÜHREN
Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungsteuer:
Die Steuer bemisst sich nach dem jährlichen Mietaufwand der Wohnung und beträgt 11 Prozent davon. Bei Mietwohnungen wird im Regelfall die Nettokaltmiete zu Grunde gelegt. Für Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch, unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete – Median des zu Beginn des Besteuerungszeitraumes gültigen Bad Salzufler Mietspiegels – überlassen sind, gilt als Nettokaltmiete der Median. Für Wohnungen im Kurgebiet wird der Median der Miete für die „Gute Wohnlage“ von Räumen gleicher oder ähnlicher Lage und Größe herangezogen, für alle anderen Wohnungen der entsprechende Median für die „Mittlere Wohnlage“. Wird eine Wohnung nicht durch den Mietspiegel erfasst, wird die ortsübliche Miete in Anlehnung an den Mietspiegel geschätzt.
Für die Bearbeitung selbst werden keine Gebühren erhoben.
UNTERLAGEN
Erklärungsformular
BESONDERHEITEN
Keine
BEARBEITUNGSZEIT
Keine Bearbeitungsfrist