Zu­stands- und Funk­ti­ons­prü­fung pri­va­ter Grund­stücks­ent­wäs­se­rungs­an­la­gen

Benzstraße 10, 32108 Bad Salzuflen

1. Gesetzliche Grundlagen

Das Landeswassergesetz (LWG) des Landes Nordrhein-Westfalen ist geändert worden und am 16.03.2013 in Kraft getreten. Hiermit wurde der bisherige § 61 a LWG  “Private Abwasseranlagen“ oder umgangssprachlich “Dichtheitsprüfung an privaten Grundstücksentwässerungsanlagen“ aufgehoben.

Ersatzweise ist hierzu jedoch in § 61 Abs. 2 LWG eine neue Landesrechtsverordnung zur Überwachung von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen vorgesehen worden. Diese Verordnung wurde am 17.10.2013 von der NRW- Landesregierung erlassen. Sie wird als „Selbstüberwachungsverordnung Abwasser“ bezeichnet.

Sie besteht aus drei Teilen und 5 Anlagen und gliedert sich im Wesentlichen wie folgt:

1.    Teil: Funktionsprüfung bei öffentlichen Abwasserkanälen
2.    Teil: Selbstüberwachung privater Abwasseranlagen
3.    Teil: Inkrafttreten
 
Besonders wichtig ist nun die Unterscheidung, ob die Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb oder innerhalb von Wasserschutzgebieten (WSG) liegen.
 
2. Zustands- u. Funktionsprüfung außerhalb von Wasserschutzgebieten
 
Private Haushalte: Es wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen vorgegeben. Unabhängig von dieser Regelung kann die Stadt Bad Salzuflen im Bedarfsfall von ihrer Satzungsermächtigung Gebrauch machen und entsprechende Fristen festlegen. Weiterhin besteht die Pflicht zur Zustands- und Funktionsprüfung bei Neubauten bzw. wesentlicher Veränderung der Grundstücksentwässerungsanlagen z.B. bei einem Umbau von mehr als 50 Prozent.
 
Gewerbe, Industrie: Die Prüfpflichten orientieren sich am Gefährdungspotential des anfallenden Abwassers. Sofern für dieses Abwasser Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, sind die Grundstücksentwässerungsanlagen dieser Betriebe erstmals bis spätestens zum 31.12.2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
 
3. Zustands- u. Funktionsprüfung innerhalb von Wasserschutzgebieten
 
Liegt das Grundstück in einem festgesetzten WSG gelten folgende Fristen für den Prüftermin und die Gültigkeitsdauer der Prüfung:
Wenn es sich um ein privates Wohnhausgrundstück handelt und das Haus vor dem 01.01.1965 errichtet wurde, oder wenn es sich um ein gewerblich genutztes Grundstück handelt und das Gebäude vor dem 01.01.1990 errichtet wurde, endet die Frist am 31.12.2015.
Für alle nach dem 01.01.1965 errichteten Wohnhäuser und nach dem 01.01.1990 errichteten Gewerbebauten in WSG endet die Frist zur Prüfung am 31.12.2020.
Wasserschutzgebiete gibt es teilweise in den Ortsteilen:

  •  Grastrup-Hölsen
  • Ehrsen-Breden
  •  Holzhausen (geringer Teil)
  •  Papenhausen
  • Retzen
  • Wüsten
  • Schötmar (geringer Teil)

Keine Wasserschutzgebiete gibt es in den Ortsteilen:

  • Bad Salzuflen
  • Biemsen-Ahmsen
  • Holzhausen (überwiegend)
  • Lockhausen
  • Schötmar (überwiegend)
  • Werl-Aspe
  • Wülfer-Bexten


Liegt ein Grundstück nur knapp außerhalb eines WSG könnte es jedoch sein, dass ein Haus trotzdem von den vorgenannten Fristen betroffen ist, wenn Abwasserleitungen durch das WSG verlaufen.
 
Einen Überblick über die von Wasserschutzgebieten betroffenen Bereiche in Bad Salzuflen bietet  die Karte auf folgender Seite: www.stadt-bad-salzuflen.de/grundstuecksentwaesserung
 
Genauere Auskünfte zur Lage der WSG erhalten Sie bei den angegebenen Ansprechpartnern der Stadt.
 
Die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf nur von autorisierten Sachkundigen vorgenommen werden. Eine Liste mit Sachkundigen finden Sie unter „Links“.

Die Gültigkeit der bestandenen Prüfung beträgt 30 Jahre.

GEBÜHREN
Keine Gebühr für Informationen.

UNTERLAGEN
Keine.

Links

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Bescheinigung über Zustand– und Funktionsfähigkeit privater Abwasserleitungen und zugehöriger Schächte
als PDF

Fach­dienst Tief­bau, Ab­tei­lung Un­ter­hal­tung Klär­an­la­gen/Ka­nä­le/Ge­wäs­ser

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Benzstraße 10
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